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Zusammenfassung

„Hasskriminalität“ und rassistische Gewalt sind ein Problem in Deutschland, wie auch in vielen anderen Staaten der Europäischen Union. Jedes Jahr werden von Behörden und zivilgesellschaftlichen Gruppen hunderte gewalttätige Übergriffe gemeldet.

Deutschland hat in den vergangenen zehn Jahren Fortschritte bei der Reaktion der Behörden auf „Hasskriminalität“ gemacht. Dazu beigetragen haben ein effektiveres System der Erfassung dieser Straftaten durch die Polizei, Präventionsprogramme, um junge Menschen davon abzuhalten in extremistischen Gruppen aktiv zu werden, sowie die Unterstützung zivilgesellschaftlicher Gruppen und lokaler Programme, die sich gegen Rechtsextremismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus richten. Doch viele Herausforderungen bleiben bestehen.

Viele Staaten der Europäischen Union sehen in ihrem Strafjustizsystem explizite Strafen für „Hasskriminalität“ vor. Einige Staaten unterscheiden gesonderte Straftatbestände bei gewaltsamen Übergriffen mit rassistischer oder anderer „Hass-Motivation“. Andere ermöglichen ein ausdrücklich höheres Strafmaß, wenn gewalttätige Übergriffe aus einer solchen Motivation heraus erfolgen.

In Deutschland ist das Vorgehen ein anderes. Weder besteht eine separate Straftatbestandskategorie für „Hasskriminalität“ mit Gewaltanwendung, noch sind ausdrücklich höhere Strafmaße vorgesehen. Doch die Gerichte können „Hass“ dennoch im Rahmen der allgemeinen Prinzipien der Strafzumessung als Motiv berücksichtigen.

Obwohl formal keine Kategorie „Hasskriminalität“ als Straftatbestand existiert, kann die Polizei in Deutschland rassistisch motivierten Übergriffen oder Straftaten, die aus Hass begangen wurden, nachgehen. Die Straftaten können als politisch motivierte Verbrechen erfasst werden, die in vier Kategorien unterschieden werden, einschließlich der des Rechtsextremismus. Nach Aussagen der Bundesbehörden sind darin alle Straftaten eingeschlossen, bei denen Beweise dafür vorliegen, dass der Angriff im Zusammenhang mit der Identität des Opfers steht.

In der Praxis bedeutet jedoch das Subsumieren von politisch motivierten Straftaten und „Hasskriminalität“ in einer Kategorie sowie eine nachvollziehbare Konzentration auf die Bekämpfung des Rechtsextremismus, dass „Hasskriminalität“ nicht als solche erfasst und untersucht werden kann. Dies tritt beispielsweise dann ein, wenn beim Täter entweder ein offensichtlich ideologisches Motiv (wie bei einem Angriff auf eine behinderte oder eine schwule, lesbische, bisexuelle oder transsexuelle Person) oder klare Verbindungen zum Rechtsextremismus fehlen.

Während sich der Umgang der Polizei mit rassistischen Angriffen und anderen Fällen von „Hasskriminalität“ generell verbessert hat, was besonders bei Polizeieinheiten mit speziellen Community-Ansprechpartnern der Fall ist, gibt es unter Opfern und Organisationen der Opferunterstützung noch Bedenken.

Opfer von „Hasskriminalität“ sowie Organisationen der Opferunterstützung präsentierten Human Rights Watch Fallbeispiele, bei denen die Polizei sich am Tatort auf Fragen nach dem Opfer statt nach dem vermeintlichen Täter konzentrierte; bei denen sie versucht hatte, das Opfer davon abzuhalten Anzeige zu erstatten, oder grundlegende Untersuchungsschritte von der Polizei nicht durchgeführt wurden, was insgesamt das Vertrauen in die Polizei unterminiert.

Opfer zögern mitunter, „Hasskriminalität“ polizeilich anzuzeigen, beispielsweise wegen vorangegangener negativer Erfahrungen mit der Polizei in Deutschland oder anderswo.

Auf die Unterstützung von Opfern spezialisierte Organisationen sind der Ansicht, dass es notwendig ist, die Zusammenarbeit mit der Polizei zu stärken und beispielsweise sicherzustellen, dass diese Organisationen von der Polizei systematisch bei Fällen von „Hasskriminalität“ informiert werden, damit sie den Opfern Hilfe anbieten können.

Der Umgang von Staatsanwälten und Richtern mit dem Thema „Hasskriminalität“ hat sich verbessert. Die Bundesländer verfügen jetzt über Spezialstaatsanwälte, die für die Bearbeitung politisch motivierter Fälle ausgebildet sind, doch aufgrund hoher Fallzahlen oder entsprechender Dienstpläne kann es sein, dass der diensthabende Staatsanwalt die Anklage eines durch Hass motivierten Verbrechens am Tag der Anhörung übernehmen muss, obwohl er nicht speziell dafür ausgebildet wurde oder über entsprechende Erfahrungen verfügt.

Wird ein Fall von der Polizei nicht als „politisch motivierte“ „Hasskriminalität“ registriert oder untersucht, ist es unwahrscheinlich, dass der Staatsanwalt im weiteren Strafverfahren nach Beweisen dafür suchen wird, dass die Straftat tatsächlich durch Hass motiviert war. Und dies, obwohl die Staatsanwälte als unabhängige Autoritäten fungieren, welche die Polizei anweisen können, diese Ermittlungsrichtung in ihren Untersuchungen zu verfolgen, falls das nicht bereits der Fall ist. Wenn der Beweis eines Hass-Motivs nicht während der Anklage zu Tage tritt, ist es zudem auch sehr unwahrscheinlich, dass der Staatsanwalt diesen Faktor während der Gerichtsverhandlung zur Urteilssprechung in Betracht gezogen wissen will.

Die Justizminister in einigen der wichtigsten Bundesländer und die Bundesbehörden wenden hingegen ein, dass Hass als Motiv durchaus in Betracht gezogen werde, wenn dies angebracht sei. Unabhängig davon weisen Opfer von Hassverbrechen, Organisationen der Opferunterstützung und Anwälte darauf hin, dass es oft den Anwälten der Opfers überlassen wird, darauf zu bestehen, dass dieser Faktor mit aufgenommen wird, wenn während der Gerichtsverhandlung Anzeichen auftauchen, dass Hass als Motiv in Frage kommt. Man kann sich nicht darauf verlassen, dass Staatsanwälte diesen Schritt konsequent selbst tun. Die gleichen Quellen weisen ebenfalls darauf hin, dass Richter bei der Urteilssprechung Hass als Motiv in unterschiedlichem Maße berücksichtigen, selbst wenn dies aktiv eingefordert wird.

Der deutsche Umgang mit dem Thema „Hasskriminalität“ ist nicht grundsätzlich falsch. Doch mit einigen einfachen Maßnahmen könnte er wesentlich verbessert werden:

  • Die Polizei sollte bereits in Umsetzung befindliche Bemühungen nutzen, um ihre Kontakte zu den betroffenen Bevölkerungsgruppen und zu Organisationen der Opferbetreuung zu stärken.
  • Staatsanwälte sollten darin ausgebildet werden, gründlich die Möglichkeit zu prüfen, ob Rassismus, Homophobie oder andere Formen von Hass eine entscheidende Rolle bei einem Angriff gespielt haben, um gegebenenfalls weitere Untersuchungsschritte einzuleiten und Hass als Motiv bei Gerichtsurteilen als einen Faktor zu berücksichtigen, wenn dies angebracht ist.
  • Richter sollten dahingehend weitergebildet werden, relevante Beweise für Hass als Motiv identifizieren und beurteilen zu können und gegebenenfalls zu berücksichtigen.

Methodologie und Hintergrund

Rassistische und andere durch Hass motivierte Gewalttaten gegen spezielle Gruppen (die allgemein als „Hasskriminalität“ bezeichnet werden) sind ein weit verbreitetes Problem in Europa. Auch Deutschland bildet hier keine Ausnahme. In den letzten Jahren sind Angriffe auf ethnische und religiöse Minderheiten, Asylsuchende, Flüchtlinge, Migranten, Deutsche migrantischer Herkunft, Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender (LGBT) sowie andere gefährdete Gruppen gemeldet worden.

Seit 2008 sind Teilaspekte des Vorgehens des Landes gegenüber rassistischer Gewalt und anderen Fällen von Hasskriminalität vom UN-Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung, vom UN-Sonderberichterstatter für gegenwärtige Formen von Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und anderen Formen von Intoleranz und von der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz des Europarates in Frage gestellt worden bzw. waren Gegenstand von Empfehlungen seitens dieser Gremien.[1]

Um das Phänomen der Hasskriminalität in Deutschland sowie die Antwort der deutschen Behörden darauf zu bewerten, hat Human Rights Watch zwischen Dezember 2009 und September 2010 eine Reihe von Untersuchungen in Deutschland durchgeführt.

Wir führten Untersuchungen in Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen durch, sprachen mit Opfern von Gewalt, Vereinen, die Opfer und Gruppen von Minderheiten unterstützen bzw. repräsentieren und mit Anwälten. Human Rights Watch befragte Ministeriums- und Polizeibedienstete sowie Staatsanwälte. Wir führten auch Folgegespräche und Telefoninterviews mit Gesprächspartnern in Bayern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Sachen und Niedersachsen durch.

Zusätzlich zur Feldforschung analysierten wir bestehende Gesetze und Verordnungen, sahen Presseberichte durch sowie Studien von internationalen Gremien, Akademikern und aus der Zivilgesellschaft. Weitere Informationsquellen waren Gerichtsurteile, Materialien des Parlaments und aus öffentlichen Kampagnen.

Dieses Informationsschreiben ist keine umfassende Darstellung des Phänomens Hasskriminalität in Deutschland oder der Antwort der Justiz auf derartige Straftaten. Stattdessen fokussiert es auf einige verbreitete Problemstellungen in verschiedenen Bundesländern.

Die dezentrale Polizeistruktur in der Bundesrepublik Deutschland und die Art und Weise, wie Hasskriminalität klassifiziert wird, machen die Bewertung des Ausmaßes von Hasskriminalität zu einem schwierigen Unterfangen. Daten des Bundesinnenministeriums vom April 2011 zufolge gab es 2.636 politisch motivierte gewalttätige Angriffe im Jahr 2010 und 3.044 derartige gewalttätige Übergriffe im Jahr 2009.[2]Hasskriminalität wird von den Behörden als Unterkategorie politisch motivierter Straftaten gefasst.

Aus Informationen, die Human Rights Watch vom Bundesinnenministerium zur Verfügung gestellt wurden, geht hervor, dass die Zahl der gewaltsamen Fälle von Hasskriminalität seit 2005 bei etwa 500 bis 650 Delikten pro Jahr geblieben ist.[3]Der neueste Bericht aus Deutschland, der für die jährliche Statistik der OSZE zu Hasskriminalität erstellt wurde, gibt an, dass die Polizei 467 Fälle von gewaltsamer Hasskriminalität im Jahr 2010 registriert hat.[4]

Inoffizielle Statistiken, die von Organisationen der Opferunterstützung zusammengestellt wurden, legen den Schluss nahe, dass die Zahl der Fälle gegenwärtig höher sein könnte als in den Daten der Bundesregierung angegeben. Sieben Organisationen für Opfer von Rechtsextremismus, rassistischen und antisemitischen Gewalttaten in den östlichen Bundesländern und Berlin veröffentlichen seit 2003 jährlich ihre eigene, gemeinsam erstellte Statistik.

Diese Organisationen zählten für 2010 allein für die östlichen Bundesländer und Berlin 704 rechtsradikal-motivierte gewalttätige Übergriffe, von denen 1.416 Opfer betroffen waren.[5]Diese Zahl stellt zwar einen Rückgang verglichen mit der Zahl von Fällen zwischen 2006 und 2008 dar, ebenso wie gegenüber 2009, doch sind es mehr Fälle als zwischen 2003 und 2005.[6]Das Fehlen von auf die Unterstützung von Opfern spezialisierten Organisationen in Westdeutschland könnte das Ausmaß der Probleme an dieser Stelle verschleiern. Das Bundesinnenministerium führt an, dass jegliche Diskrepanz zwischen offiziellen und inoffiziellen Statistiken dadurch erklärt werden könne, dass Gruppen, die Opfer betreuen, sich bei der Einschätzung, ob der Übergriff durch Hass motiviert war, allein auf die subjektive Bewertung des Opfers stützen.[7]

Einige Organisationen der Opferunterstützung bestätigten, dass ihre Opfer-zentrierte Vorgehensweise teilweise für die differierenden Zahlen verantwortlich sein könnte. Doch die Organisationen der Opferunterstützung wenden zugleich ein, dass sich die statistischen Unterschiede daraus ergeben, dass auf der einen Seite die Polizei es unterlässt, manche Verbrechen als Hasskriminalität zu bewerten, und auf der anderen einige Opfer die Angriffe nur Organisationen der Opferunterstützung melden, nicht der Polizei.

Weder die Bundes- noch die Länderbehörden veröffentlichen Statistiken, aus denen geschlussfolgert werden könnte, welcher Anteil gemeldeter Delikte von Hasskriminalität in eine erfolgreiche Strafverfolgung mündet, wie die Höhe des Strafmaßes in diesen Fällen ausfiel oder wie hoch bei dieser erfolgreichen Strafverfolgung der Anteil an Fällen war, bei denen Hass als erschwerender Umstände berücksichtigt wurde. Das Bundesinnenministerium konnte Human Rights Watch lediglich für zwei Bundesländer Informationen über die erfolgreiche Strafverfolgung von Hasskriminalität (mit rassistischen, fremdenfeindlichen, antisemitischen und rechtsextremistischem Hintergrund) zur Verfügung stellen.

Unsere Untersuchungen ergeben, dass die deutschen Behörden in den letzten zehn Jahren bedeutende Schritte bei der Reformierung des institutionellen Rahmens unternommen haben, um Hasskriminalität zu bekämpfen. Die Behörden haben die Schaffung und Finanzierung von Programmen unterstützt, die Jugendliche davon abhalten sollen, in rechtsextreme Gruppen zu rutschen, beziehungsweise jenen beim Ausstieg zu helfen, die bereits Mitglied solcher Gruppen geworden sind. Die Behörden haben zivilgesellschaftliche Gruppen und lokale Programme finanziell unterstützt, die sich gegen Rechtsextremismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus richten. Länder- und Bundesbehörden haben eine Reihe von Anstrengungen unternommen, um die Erfassung und Untersuchung von Fällen von Hasskriminalität durch die Polizei zu verbessern. Antisemitische Straftaten werden normalerweise von den Behörden angezeigt und die Täter verfolgt.[8]

Abgesehen von diesen bedeutenden Anstrengungen, gibt es gegenwärtig jedoch eine Reihe von Herausforderungen, die weitere Aufmerksamkeit verdienen. Diese Herausforderungen werden im Folgenden aufgeführt.

Deutschlands Ansatz beim Thema Hasskriminalität

In vielen Staaten der Europäischen Union wird Hasskriminalität entweder mittels eines separaten, erschwerenden Straftatbestandes für Angriffe verfolgt, denen diese Motive zugrunde liegen (z. B. rassistische schwere Körperverletzung), oder dadurch, dass explizit höhere Strafen möglich sind, wenn ein Delikt einen derartigen Hintergrund hat.[9]In einigen EU-Staaten werden Straftaten gegen besondere Opfergruppen wie Muslime[10]und Roma[11]erfasst. Achtzehn EU-Staaten sammeln Daten sowohl zur Hasskriminalität wie auch zur Anstiftung zu Hasskriminalität und/oder Diskriminierung.[12]

In Deutschland ist die Polizei seit Einführung des polizeilichen Registrierungssystems in Bund und Ländern im Jahr 2001 aufgefordert, statistische Daten zu „politisch motivierten Straftaten“ zu erheben.[13]Es existieren vier Kategorien: rechtsextremistisch motivierte Straftaten, linksextremistisch motivierte Straftaten, politisch motivierte Ausländerkriminalität sowie sonstige politisch motivierte Straftaten.[14]Es ist wichtig darauf hinzuweisen, dass mit diesen Kategorien nicht jeweils verschiedene Straftatbestände unterschieden werden, sondern diese lediglich geschaffen wurden, um die Erfassung und Sammlung von Daten durch die Behörden zu ermöglichen.

Nach Angaben des Bundesinnenministeriums beinhaltet „politisch motivierte Kriminalität“ auch jegliche Handlung bei der Hinweise vorliegen, dass die Tat sich aufgrund der politischen Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Herkunft oder aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes, Behinderung, sexuellen Orientierung oder des gesellschaftlichen Status gegen diese Person richtet.[15]

Gemäß dem deutschen Strafrecht stellt „politisch motivierte“ Hasskriminalität keinen expliziten Straftatbestand dar oder führt automatisch zu höheren Strafen. Paragraph 46 des Strafgesetzbuches gibt Richtern Ermessensspielraum, den Kontext eines Hassverbrechens in die Urteilsfindung mit einzubeziehen, einschließlich solcher Faktoren, welche die Schwere der Straftat erhöhen (etwa die Stärke des Gewalteinsatzes) oder reduzieren (etwa Bemühungen, erlittenes Leid wieder gutzumachen).[16]

Das deutsche Strafgesetzbuch nimmt bei der Urteilsfindung nicht explizit auf rassistische, religiöse, ethnische oder homophobe Motive als erschwerenden Umstand Bezug (gemäß der etablierten Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes gibt es eine Ausnahme, bei Fällen wo Mord oder versuchter Mord durch „Ausländerhass“ motiviert ist). Doch deutsche Gerichte können Paragraph 46 des deutschen Strafgesetzbuches nutzen, um Hass als Motiv als erschwerenden Umstand bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

Unsere Forschungen ergaben, dass sich aus diesem Vorgehen verschiedene Schwierigkeiten ergeben können. Das zentrale übergreifende Problem besteht darin, dass das Fokussieren auf die politische Motivation bei derartigen Gewalttaten in der Praxis dazu führen kann, dass Hasskriminalität nicht genügend einbezogen wird, wenn beim Täter kein politisches Motiv oder Verbindungen zu einer rechtsgerichteten Gruppierung erkennbar sind. Besonders problematisch kann das im Fall von Hasskriminalität gegen LGBT-Personen oder Behinderte sein, aber auch im Fall von rassistischer Gewalt, bei der ein politisches Motiv nicht offensichtlich sein mag. Dies führt wiederum zur unvollständigen Registrierung derartiger Gewalttaten und hat, wie weiter unten ausgeführt, zur Folge, dass sie nicht als Hasskriminalität untersucht, strafrechtlich verfolgt und geahndet werden.

Der Fokus auf Rechtsextremismus ist als eines der Ziele staatlicher Politik sowohl verständlich als auch wichtig. Doch obwohl Rechtsextremismus oft mit Hasskriminalität in Verbindung steht, handelt es sich um zwei verschiedene Kategorien. Unserer Einschätzung nach ist es wichtig zu unterscheiden, ob und in welchem Ausmaß die geschützten Charakteristiken des Opfers – und nicht ausschließlich die Ideologie des Täters oder seiner Verbindungen zu extremistischen Gruppen – ein motivierender Faktor bei der Erfassung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten darstellen. Wir sind der Ansicht, dass diese zweigleisige Herangehensweise die Umstände besser erfassen kann, unter denen Hasskriminalität stattfindet und somit eine umfassendere Reaktion der Behörden ermöglicht.

Empfehlungen von Human Rights Watch:

Die Länderbehörden sollten, gemeinsam mit den Bundesbehörden und unter Hinzuziehung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes und des Deutschen Instituts für Menschenrechte, eine Studie in Auftrag geben um zu prüfen, ob das Konzept politische motivierter Verbrechen in der Praxis dazu führt, dass Hasskriminalität – besonders in jenen Fällen, wo der Täter keine Verbindungen zu organisierten extremistischen Gruppen hat – nicht erfasst, untersucht und strafrechtlich verfolgt wird. Überprüft werden sollte auch, ob ein Vorgehen, das sich auf Äußerungen von Hass oder Feindseligkeit gegenüber dem Opfer gründet, eine umfassendere und effektivere Reaktion seitens der Polizeibehörden ermöglichen würde.

Die Antwort der Polizei auf Hasskriminalität

Die Polizei nimmt bei der Prävention von rassistischen, fremdenfeindlichen und antisemitischen Straftaten in jenen Bundesländern, in denen wir unsere Untersuchung durchführten, eine zunehmend aktivere Rolle ein. Von Human Rights Watch befragte Organisationen der Opferunterstützung wiesen beispielsweise auf die verbesserte Kooperation mit der Polizei, vor allem in Berlin und in Teilen von Sachsen und Brandenburg hin.[17]In allen Bundesländern gibt es bestimmte Polizeibeamte (bekannt als Landesbeamte des „Polizeilichen Staatsschutzes“[18]), die für strafrechtliche Ermittlungen politisch motivierter Straftaten zuständig sind.

Die Erfahrungen der Berliner Polizei lassen erkennen, dass es für eine wirksame Antwort auf Hasskriminalität hilfreich sein kann, über spezialisierte oder diesem Bereich zugeordnete Beamte zu verfügen, die im Kontakt mit besonderen Opfergruppen und Organisationen der Opferunterstützung stehen. Das gilt besonders für Gruppen, die ungern Anzeige bei der Polizei stellen. Die Berliner Polizei verfügt über Beamte, die als „Ansprechpartner der Berliner Polizei für Gleichgeschlechtliche Lebensweisen“ fungieren und auch bei Hasskriminalität tätig werden. LGBT-Gruppen geben an, dass sich dies positiv ausgewirkt habe.[19]Unter anderem haben auch Nordrhein-Westfalen und Niedersachen Ansprechpartner für LGBT-Personen.[20]

Ungeachtet dessen identifizierten Organisationen der Opferunterstützung, Anwälte, die in entsprechenden Gerichtsverfahren tätig sind, sowie die Opfer selbst eine Reihe verbreiteter Problemstellungen, die im Folgenden näher ausgeführt werden.

Die Zurückhaltung von Opfern, Hasskriminalität der Polizei zu melden
 

Von Human Rights Watch befragte Organisationen der Opferunterstützung in Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen wiesen darauf hin, dass Opfer mitunter zögern, Hasskriminalität bei der Polizei anzuzeigen.[21]

Gruppen der Opferunterstützung Migrantengruppen sowie Gruppen anderer Minderheiten, die Ziel von Gewalttaten sind, erklärten gegenüber Human Rights Watch, dass Opfer von Hasskriminalität und insbesondere Migranten, Asylsuchende und Flüchtlinge manchmal zögern, Anzeige bei der Polizei zu erstatten oder einen Strafantrag zu stellen. Grund hierfür ist, dass die Betroffenen kein Vertrauen darin besitzen, dass die Polizei sie schützen oder ihre Beschwerden ernst nehmen wird, oder die Betroffenen gehen davon aus, dass die Täter wahrscheinlich nicht verhaftet oder bestraft werden.[22]

Gautier, ein 32-jähriger Mann aus Kamerun, der seit acht Jahren in Berlin lebt, schilderte Human Rights Watch seine Erfahrung mit der Polizei im Oktober 2009. Er war damals von drei Männern angegriffen worden und hatte daraufhin fünf Tage im Krankenhaus gelegen:

Die erste Äußerung des Ermittlers war: „Warum haben Sie nicht den Rettungswagen gerufen, sondern die Polizei?“. Als nächstes fragte er nach meinen Ausweispapieren. Als drittes, ob sie einen Rettungswagen rufen sollten. … Erst später stellten sie mir eine kurze Frage danach, was passiert sei. Zwei der drei Männer waren am Tatort verhaftet worden.[23]

Die Polizei stellte das Verfahren später ein, da die drei Täter ukrainischer Herkunft keine Meldeadressen hatten und nach ihrer Freilassung nicht lokalisiert werden konnten.[24]

Organisationen der Opferunterstützung und der Vertreter einer zivilgesellschaftlichen Organisation erklärten gegenüber Human Rights Watch, dass Opfer oft auch zögern, Straftaten bei der Polizei anzuzeigen, weil sie Racheakte oder weitere Auseinandersetzungen mit dem Täter befürchten.[25]

Es bleibt unklar, wie weit verbreitet diese Bedenken sind, doch Beispiele, die von Opfern und Organisationen der Opferunterstützung gegenüber Human Rights Watch angeführt wurden, waren etwa das Aufnehmen der persönlichen Daten der Opfer am Tatort durch die Polizei, während der angebliche Täter in Hörweite stand; das Ausbleiben einer Begleitung des Opfers nach Hause spät in der Nacht im Anschluss an einen Übergriff. Berichtet wurde zudem, dass die Wohnadresse des Opfers in der Anzeige erschien, so dass sie der Verteidigung zugänglich ist oder bei der Gerichtsverhandlung laut ausgesprochen werden kann, trotz rechtlicher Bestimmungen, die besagen, dass Kontaktdetails nur Anwälten oder einer Organisation der Opferunterstützung zugänglich gemacht werden dürfen.[26]

Migranten und Asylsuchende zögern möglicherweise in besonderem Maße, Vorfälle zu melden. Organisationen und Vereine in Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Thüringen führten negative Erfahrungen mit der Polizei in deren Heimatländern als einen weiteren Grund an, weshalb Migranten nach rassistischen Angriffen zögern, diese Vorfälle anzuzeigen.[27]Migrantenvertreter berichteten, dass Asylsuchende sich zuweilen dafür entschieden haben könnten, von der Anzeige eines Übergriffes abzusehen, weil sich die Opfer während des Angriffes außerhalb des ihnen gemäß der Residenzpflicht zugewiesenen Aufenthaltsortes befunden hätten und daher fürchteten, dass eine Anzeige negative Folgen für sie selbst haben würde.[28]

Organisationen, die LGBT-Personen unterstützen, führten eine Reihe von Erklärungen für das Zögern von LGBT-Opfern an, Übergriffe zu melden. Dazu zählten auch Befürchtungen, die Polizeibeamten könnten teilweise Vorurteile ihnen gegenüber hegen, sowie die Furcht vor Diskriminierung im Rahmen des Justizsystems.[29]Eine Berliner Organisation hob hervor, dass das Zögern bei Transgender-Personen, Übergriffe anzuzeigen, im Zusammenhang mit deren allgemein negativen Erfahrungen mit Behörden und Polizei stehen.[30]

Empfehlungen von Human Rights Watch:

  • Die Länder und insbesondere deren Innenministerien sollten erwägen, polizeiliche Ansprechpunkte einzurichten bzw. spezielle Community-Ansprechpartner einzusetzen und dabei die Berliner Ansprechpartner für LGBT-Personen als Modell nutzen, um Vertrauen in die Polizei zu schaffen und den Kontakt zu Opfern von Hasskriminalität in allen Gruppen zu vereinfachen.

Unzureichende Zusammenarbeit mit einigen Gruppen der Opferunterstützung

Organisationen der Opferunterstützung sind bestens geeignet, den Kontakt zwischen Opfern und der Polizei herzustellen und eine wirksame Reaktion auf Hasskriminalität sicherzustellen. Sie können die Behörden auf Missbrauchsstrukturen hinweisen, die Polizei auf Straftaten aufmerksam machen, die ihr sonst nicht bekannt geworden wären, und Opfer unterstützen, wenn die Fälle von der Strafjustiz behandelt werden.

Einige auf Opferunterstützung spezialisierte Gruppen, einschließlich einiger Gruppen in Berlin, Dresden und Brandenburg, erklärten gegenüber Human Rights Watch, dass sie sich nun einer guten Zusammenarbeit mit der Polizei erfreuten und Schwierigkeiten der Vergangenheit überwunden worden seien.[31]In einigen anderen Bundesländern, wie Thüringen und Nordrhein-Westfalen stellten die auf Opferunterstützung spezialisierten Gruppen jedoch Defizite in der Kooperation und dem regulären institutionalisierten Austausch mit der Polizei heraus. Diese Defizite könnten, so die auf Opferunterstützung spezialisierten Gruppen, sowohl die Möglichkeit der Gruppen behindern, den Opfern Hilfe zukommen zu lassen, als auch die Erfolgsaussichten der Polizei schmälern, mit Opfern aus den betroffenen Gruppen in Kontakt zu treten.[32]

Darüber hinaus erklärten einige auf Opferunterstützung spezialisierte Organisationen in Teilen von Sachsen und Thüringen, sie würden sich von der Polizei wünschen, dass sie die Angebote der Gruppen an Opfer von Hasskriminalität weiterleitet und die Gruppen über Fälle informiert, wo sie ihre Hilfe anbieten könnten.[33]

Empfehlungen von Human Rights Watch:

  • Die Landespolizeibehörden sollten Ansprechpartner für den Kontakt zu Organisationen der Opferunterstützung bereitstellen, um einen regelmäßigen Austausch sicherzustellen.
  • Die Landespolizeibehörden sollten Opfer systematisch über Hilfsangebote von auf Opferunterstützung spezialisierten Organisationen hinweisen und den Kontakt zu diesen Organisationen ermöglichen, falls das Opfer dies wünscht.

Hindernisse für wirksame Untersuchungen bei einigen Fällen

Die Untersuchungen von Human Rights Watch lassen in einigen Fällen, bei denen Hasskriminalität eine Rolle spielt, eine Reihe von Hindernissen für eine wirksame Untersuchung erkennen. Bei unseren Nachforschungen traten einige Beispiele von Opfern zutage, die Schwierigkeiten beim Vorbringen einer Beschwerde oder dem Zugang zur Polizei hatten. Uns wurde ebenso von Fällen berichtet, wo die Polizisten nach Eintreffen am Tatort offensichtlich unwillig waren, mehr zu tun, als der Gewalt Einhalt zu gebieten und die gegnerischen Parteien voneinander zu trennen. Beispielsweise schienen sie nicht gewillt, Zeugenaussagen aufzunehmen und weitere untersuchungstechnische Schritte zu unternehmen. In einigen Fällen konzentrierten sie sich bei ihren Befragungen mehr auf das Opfer als auf den vermeintlichen Täter.

Organisationen der Opferunterstützung, Anwälte, Vertreter von Migranten und aus der Zivilgesellschaft sowie Opfer in Berlin, Sachsen und Sachsen-Anhalt verwiesen darauf, dass es bei einigen Fällen Schwierigkeiten beim Einreichen von Anzeigen gegeben habe.[34]Die dokumentierten Fälle reichen von langen Wartezeiten, ehe die Polizei am Tatort eintraf oder den Fall in der Polizeiwache behandelte, bis hin zu Fällen, wo die Polizei vorgeblich zögerte, die Anzeige ernst zu nehmen oder sogar versuchte, das Opfer davon abzuhalten, eine Anzeige einzureichen.

Von einigen Fortschritten im Auftreten der Polizei bei der Untersuchung von Hasskriminalität abgesehen, berichteten Anwälte, ein Opfer, Opferberater und einige Migranten sowie Deutsche afrikanischer Herkunft gegenüber Human Rights Watch von Fällen in Sachsen und Sachsen-Anhalt, bei denen die Polizei am Tatort eintraf, die Konfliktparteien voneinander trennte und der Gewalt Einhalt gebot, es jedoch unterließ, unverzüglich Schritte zur Identifizierung des vermeintlichen Täters zu unternehmen, die Kontaktdaten des Opfers aufzunehmen und eine erste Befragung am Tatort durchzuführen.[35]

Ein Asylsuchender aus der Zentralafrikanischen Republik, der außerhalb eines Nachtklubs in Burg im Jahr 2008 gemeinsam mit einem Asylsuchenden aus Saudi-Arabien von einer Gruppe angegriffen wurde, schilderte folgende Erfahrungen:

„Die beiden Polizeibeamten führten uns aus der Gruppe heraus, die uns umgab und die noch da war, als die Polizei kam und die immer noch schrien. Sie fragten niemanden irgendetwas. Sie setzten uns in ihr Auto und fuhren uns weg. Als wir fragten, warum sie niemanden von denen befragten, die da waren, sagten sie uns, wir sollten still sein. Als wir nicht aufhörten, sie deswegen zu fragen, sagte einer von ihnen ‚Was willst du? Ich habe deinen Arsch gerettet. Ich hätte dich dort lassen können.’“[36]

Laut einer Untersuchung, die vom Anwalt und der in den Fall involvierten Opferorganisation kritisiert worden ist, wurde nur ein Mann wegen des Angriffs angeklagt. Er wurde im März 2010 wegen Mangels an Beweisen freigesprochen.[37]

Anwälte, Opfer sowie ein Experte und Opferberater berichteten von einigen Fällen in Teilen von Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin, bei denen Polizeibeamte am Tatort eintrafen und ihre Aufmerksamkeit beharrlich auf das Opfer konzentrierten, indem sie zum Beispiel besonders von ausländischen Opfern oder Opfern mit Migrationshintergrund forderten, Ausweispapiere vorzulegen. Dies geschah selbst dann, wenn das Opfer offensichtlich verletzt war. Zum anderen unterließen es die Beamten, unverzügliche Schritte zur Identifizierung, Verfolgung, Befragung oder Festnahme des vermeintlichen Täters oder der vermeintlichen Täter zu unternehmen, der bzw. die sich noch am Tatort befanden.[38]

Empfehlungen von Human Rights Watch für Polizei und Landesinnenministerien:

  • Etablierung eines regelmäßigen Kontaktes zur Community und Informationsprogramme für die Öffentlichkeit sowie die Einbeziehung von Community-Vertretern beim Feststellen von Problemen und Anliegen.
  • Angebot vertiefender und erweiterter Weiterbildungsmaßnahmen für alle Polizeibeamten zum Thema der Diversität sowie zur Erkennung von Hasskriminalität und ihren Besonderheiten. Darüber hinaus auch die verstärkte Umsetzung von Maßnahmen, um eine große Aufmerksamkeit auf allen Ebenen sicherzustellen.

Die polizeiliche Behandlung von Hasskriminalität als gewöhnliche Angriffe
Die Untersuchung von Human Rights Watch lässt erkennen, dass Hasskriminalität in Deutschland mitunter von der Polizei als gewöhnliche Straftaten bewertet werden.

Die Landespolizeibehörden und das Bundesinnenministerium haben erklärt, dass Daten zu diesen Straftaten sorgfältig aufgenommen werden. Dazu wird ein breit gefasster Ansatz herangezogen, der nicht ausschließlich auf Rechtsextremismus konzentriert ist. Ungeachtet des Hintergrundes oder der wahrgenommenen Intention des Täters werden jegliche Angriffe gegen Gruppen von Minderheiten automatisch als politisch motivierte und/oder Hasskriminalität registriert.[39]

Allerdings scheint die Polizei, trotz Fortschritten in den letzten Jahren, in einigen Bundesländern in der Praxis einen engeren Ansatz zu verfolgen. Organisationen der Opferunterstützung und andere Akteure in Berlin, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, aber auch bundesweit äußerten Bedenken bezüglich der Erstbewertung von Straftaten durch Polizeibeamte, besonders wenn der Täter nicht deutlich als ein Mitglied einer organisierten rechtsgerichteten Gruppe ist oder die Tatmotive für die Behörden nicht offensichtlich sind.[40]Ein Vertreter einer Migrantenorganisation in Sachsen erklärte, dies könne ein Problem bei Straftaten gegen Migranten sein, weil fremdenfeindliche Motive von der Polizei zuweilen übersehen werden.[41]

Ist ein Fall als nicht politisch motiviert eingestuft worden, so ist es unwahrscheinlich, dass die Polizei die notwendigen Beweise sicherstellt, etwa durch eine unverzügliche Befragung von Tatverdächtigen und Zeugen über Hinweise zum Tatmotiv oder den Hintergrund des Täters, was es dem Gericht ermöglichen würde, Hass als Motiv als erschwerenden Umstand bei der Verurteilung zu berücksichtigen.

Zudem berichteten Organisationen der Opferunterstützung und ein Anwalt gegenüber Human Rights Watch von Einzelfällen von Hasskriminalität in Berlin, Sachsen-Anhalt und Thüringen die nicht entsprechend als solche eingestuft worden waren. Dazu gehörten auch Fälle, bei denen die Polizei den behaupteten rechtsextremistischen Hintergrund des Tatverdächtigen nicht untersucht hatte.[42]

Die Behörden in Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen bestätigten, dass individuelle/einzelne Fehler unterlaufen sein könnten, unterstrichen jedoch, dass das System in der Lage sei, jegliche Fehler zu beheben und selbstregulierend sei.[43]

Mitarbeiter der Landespolizei und der Justizministerien in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen erklärten gegenüber Human Rights Watch, dass Polizeischüler, neue Beamte und Landeskriminalbeamte bezüglich der Grundelemente dieser Straftaten geschult werden. Es wird eine spezielle weiterführende Ausbildung für Polizeidienststellen und Justizangestellte angeboten,[44]wobei diese generell freiwillig ist.

Vertreter der Zivilgesellschaft und Anwälte erklärten gegenüber Human Rights Watch, sie seien der Ansicht, dass es einen Bedarf an weiterführenden Spezialtrainings für Polizeibeamte hinsichtlich der Erkennung von Hasskriminalität und hinsichtlich einer Priorisierung dieser Straftaten auf allen Ebenen der Landespolizei in Deutschland gebe.[45]

Empfehlungen von Human Rights Watch:

  • Staatliche Behörden, insbesondere die Innenministerien und Bildungseinrichtungen der Polizei, sollten verstärkt Weiterbildungsmaßnahmen für Mitarbeiter der Polizei auf allen Ebenen – nicht nur für Spezialeinheiten – anbieten, um die Sensibilisierung und Aufmerksamkeit gegenüber Hasskriminalität zu stärken und die Eingangsbewertung vorurteilsmotivierter Straftaten zu verbessern.

Die juristische Antwort auf Hasskriminalität

Organisationen der Opferunterstützung und Anwälte hoben die Fortschritte vonStaatsanwälten und Richtern im Umgang mit Hassverbrechen sowie deren Untersuchung in bestimmten Kreisen der Bundesländer hervor. Doch wie oben bereits ausgeführt, verunmöglicht das Fehlen von einschlägigen bundesweiten oder landesweiten Statistiken das Bestimmen des Anteils erfolgreicher Strafverfolgung an den Fällen gemeldeter Hasskriminalität oder die Ermittlung des Anteils von Fällen, bei denen auf derartige erschwerende Umstände verwiesen wurde, ebenso wie das Bestimmen der Zahl von Urteilen, die bei derartigen Straftaten gefällt wurden. Informationen von Organisationen der Opferunterstützung, Anwälte und Opfer ergaben jedoch eine ganze Reihe von Defiziten bezüglich der Art und Weise, wie bei Gerichten mit Hasskriminalität umgegangen wird. Diese Defizite werden nachfolgend näher erläutert.

 

Hasskriminalität als gewöhnliche Straftat in Strafverfolgung und Urteilssprechung
Die Staatsanwaltschaften in Berlin, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen verfügen über Spezialabteilungen und -anwälte für Fragen der inneren Sicherheit, rechtsextremistische oder politisch motivierte Straftaten.

Organisationen der Opferunterstützung unterstreichen, dass Staatsanwälte in diesen Abteilungen mit derartigen Straftaten besser vertraut sind, über Erfahrung mit dem Thema verfügen und in Schulungen Wissen darüber erwarben, wie diese Straftaten wirksam zu untersuchen sind. Trotzdem kommt es vor, dass einfach der laut Dienstplan zuständige Staatsanwalt die gerichtlichen Anhörungen führt, egal, ob er über Erfahrung mit diesen Fällen verfügt oder nicht.[46]

Das Justizministerium in Sachsen-Anhalt erklärte gegenüber Human Rights Watch, man habe das Ziel, alle derartigen Fälle mit spezialisierten Staatsanwälten abzudecken. Wo dies wegen personeller oder organisatorischer Fragen nicht möglich ist, werde der Staatsanwalt vor den Anhörungen von seinem Kollegen entsprechend eingewiesen. Das Justizministerium in Sachsen erklärte, bei schwierigen Fällen immer ein Spezialstaatsanwalt der Sitzung beiwohne und bei einigen „kleineren“ Fällen der diensthabende Staatsanwalt der Verhandlung beiwohne.[47]

Organisationen der Opferunterstützung und Anwälte erklärten gegenüber Human Rights Watch, dass Staatsanwälte vor Gericht nicht immer Beweise dafür vorlegen würden, die den Verdacht auf Hass als Motiv unterstützen. Meistens ist dies deshalb der Fall, weil die Polizei es versäumte, derartige Beweise während der Untersuchung zu sichern, oder weil die Staatsanwälte es unterließen, diese zu suchen. In einigen Fällen liegt der Grund hierfür jedoch darin, dass Staatsanwälte den Hintergrund oder das Motiv des Täters während der Verhandlungen nicht mit einbeziehen.[48]

Selbst wenn ein solches Motiv festgestellt wird, fordern Staatsanwälte nicht konsequent, dass dieses gemäß Paragraph 46 der Strafverfolgung von Hasskriminalität bei der Urteilsfindung mit berücksichtigt wird.[49]Nach Angaben von Organisationen der Opferunterstützung und Anwälten, die sich für Opfer einsetzen, bleibt es oft ihnen überlassen, während der Gerichtsverhandlung Hass als Motiv einzubringen. Zudem stellte Human Rights Watch fest, dass selbst dann, wenn Beweise von Hass als Motivation bei einer Straftat während der Verhandlung vorliegen, die Richter dies bei der Urteilsfindung nicht immer berücksichtigen.[50]

Nach Angaben von Organisationen der Opferunterstützung lassen die Erfahrungen aus einigen Bundesländern darauf schließen, dass Richter eher gewillt sind, Hass als Motiv ausreichend zu berücksichtigen, wenn das Opfer als Nebenkläger[51]zu den Prozessbeteiligten gehört und daher durch einen Anwalt vertreten wird, der dafür sorgt, dass ein derartiges Motiv berücksichtigt wird, und der während der Verhandlung Beweise hierfür vorlegen kann.[52]

Das Bundesjustizministerium erklärte gegenüber Human Rights Watch, dass rassistische und andere Formen von Hasskriminalität regelmäßig von deutschen Gerichten als erschwerender Umstand gewertet würden. Das Ministerium stellte Human Rights Watch eine unvollständige Liste von 23 ausgewählten, im Zeitraum von 1995 bis 2009 in den Bundesländern Brandenburg und Nordrhein-Westfalen gesprochenen Urteilen zur Verfügung, in denen rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische und rechtsextremistische Motive als erschwerende Umstände gemäß Paragraph 46 in die Urteilsfindung eingingen.[53]

Dabei handelt es sich auch um Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, eines Oberlandesgerichts und von regionalen und Landesgerichten bei mehreren Straftaten.[54]Während diese Daten unzweifelhaft beweisen, dass rassistische wie auch andere Motive zuweilen bei der Verhängung des Strafmaßes Berücksichtigung finden, so ist es doch nicht möglich, aus 23 Fällen in zwei Bundesländern über einen Zeitraum von 14 Jahren den Schluss zu ziehen, dass derartige Faktoren von den Gerichten generell berücksichtigt werden.

Mitarbeiter in den Justizministerien von Sachsen-Anhalt, Thüringen und im Berliner Senat erklärten gegenüber Human Rights Watch, dass sie keinerlei Defizite und Ausfälle in ihrem Gebiet feststellen könnten und bei ihnen Fälle vor Gericht verhandelt worden seien, bei denen beachtliche Strafen verhängt wurden. Im Falle des Bundeslandes Sachsen relativierte das Innenministerium seine positive Bewertung mit der Bemerkung, dass nicht alle Fälle dem Ministerium gemeldet werden, was eine abschließende Bewertung erschwert.[55]

Einige Organisationen der Opferunterstützung und Menschenrechtsaktivisten empfehlen, dass die deutschen Untersuchungsbehörden angewiesen werden, den Hintergrund eines Angriffs in allen Fällen zu untersuchen, bei denen das Opfer ein Vorurteils-Motiv behauptet.

Empfehlungen von Human Rights Watch:

  • Die Länder sollten prüfen, wie sie bei der Strafverfolgung die systematische Überprüfung der Frage, ob möglicherweise ein Hass-Motiv vorliegt, sicherstellen können. Dabei sollte auch die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, die Staatsanwälte per Dekret durch die Justizministerien erneut zu ermahnen, dass die Dimension von Straftaten der Hasskriminalität, einschließlich gegen LGBT-Personen und Behinderte, gründlich untersucht werden muss und dass dort, wo Beweise für derartige Motive vorliegen, diese während des Verfahrens weiterverfolgt werden und, falls diese sich bestätigen, bei der Urteilsfindung berücksichtigt werden müssen.
  • Das Bundesjustizministerium und die Justizministerien der Länder sollten ihre Bemühungen verstärken, professionelle Weiterbildungen für Richter und Staatsanwälte zur Erkennung und zu den Besonderheiten von Hass als Motiv bei Straftaten anzubieten bzw. bestehende Weiterbildungsangebote auszubauen.
  • Das Bundesjustizministerium und die Justizministerien der Länder sollten Daten zur Strafverfolgung von vorurteilsmotivierten Straftaten der Öffentlichkeit sowie betroffenen Communities zugänglich machen.

 

 



[1]UN-Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung, abschließende Beobachtungen, CERD/C/DEU/CO/18, 37. Sitzung, 22. September 2008; UN-Menschenrechtsrat, Bericht des Sonderberichterstatter für gegenwärtige Formen von Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und anderen Formen von Intoleranz, Githu Muigai, zu seinem Besuch in Deutschland (22.06. – 01.07.2009), A/HRC/14/43/Add.2, 14. Sitzung, 22. Februar 2010; Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI)/Europarat, Fourth Monitoring Report on Germany, CRI(2009)19, 26. Mai 2009, http://hudoc.ecri.coe.int/XMLEcri/ENGLISH/Cycle_04/04_CbC_eng/DEU-CbC-IV-2009-019-ENG.pdf(abgerufen am 29. Juni 2010).

[2]Die Zahl gewalttätiger Straftaten in der Kategorie „sonstige“ politisch motivierte Kriminalität und politisch motivierte Ausländerkriminalität ist angestiegen. Gemäß dieser offiziellen Statistiken gab es mehr Fälle von linksextremistischer politischer Kriminalität (einschließlich gegen Polizeibeamte) als rechtsextremistische. Deutsches Bundesministerium des Innern, Development of politically motivated crimes in 2010, 15. April 2011, http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2011/04/pmk.html?nn=303936 (abgerufen am 22. Mai 2011)

[3]Übersicht über die Fälle von „Hasskriminalität“ der Jahre 2001-2009, hervorgehend aus einer E-Mail-Korrespondenz von Human Rights Watch mit dem Bundesinnenministerium vom 2. Juni 2010 im Anschluss an ein Human Rights Watch-Interview mit zwei Mitarbeitern des Bundesinnenministeriums, das am 28. Mai 2010 geführt wurde.

[4]Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), Hate Crimes in the OSCE Region: Incidents and Responses Annual Report for 2010 – Germany, http://tandis.odihr.pl/hcr2010/pdf/countries/Germany.pdf (abgerufen am 24. November 2011).

[5]Diese Organisationen registrierten eine Person (irakischer Staatsangehörigkeit), die im Jahr 2010 in Folge eines rechtsextremistisch motivierten Übergriffs in Sachsen verstarb.

[6]Beratungsstellen veröffentlichen Jahresstatistik zu rechter Gewalt in Ostdeutschland, Presseerklärung von Opferperspektive e.V., http://www.opferperspektive.de/Home/Statistikberichte/1080.html(abgerufen am 20. Mai 2011), 18. April 2011. In der Presseerklärung wird vermerkt, dass berücksichtigt werden müsse, dass sich die veröffentlichten Zahlen aufgrund von Nachmeldungen in aller Regel noch erhöhen. Beratungsstellen für Opfer rechter Gewalt in den ostdeutschen Bundesländern veröffentlichen Jahresstatistik 2009, Presseerklärung von Opferperspektive e.V., http://www.opferperspektive.de/Home/996.html(abgerufen am 6. Juli 2010) und Presseerklärung von LOBBI e.V., http://www.lobbi-mv.de/presse/24.php(abgerufen am 6. Juli, 2010), beide 9. März 2010.

[7]E-Mail-Korrespondenz von Human Rights Watch mit dem Bundesinnenministeriums im Anschluss an ein Human Rights Watch-Interview mit zwei Mitarbeitern des Bundesinnenministeriums.

[8]Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz(ECRI)/Europarat, Fourth Monitoring Report on Germany, CRI(2009)19, 26. Mai 2009, http://hudoc.ecri.coe.int/XMLEcri/ENGLISH/Cycle_04/04_CbC_eng/DEU-CbC-IV-2009-019-ENG.pdf(abgerufen am 29. Juni 2010). Bei Fällen von Vandalismus auf jüdischen Friedhöfen suchten Behördenvertreter die Tatorte auf, um zu verdeutlichen, dass derartige Straftaten nicht tolerierbar sind.

[9]Human Rights First, Hate Crime Report Cards, http://www.humanrightsfirst.org/our-work/fighting-discrimination/hate-cr... (abgerufen am 9. März 2011); Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) / Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR/ODIHR), Hate Crime Laws, A Practical Guide, 9. März 2009, http://www.osce.org/item/36671.html?ch=1263(abgerufen am 9. März 2011) und Hate Crimes in the OSCE Region – Incidents and Responses. Annual Report for 2009, November 2010, http://www.osce.org/publications/odihr/2009/11/41314_1424_en.pdf(abgerufen am 10. März 2011).

[10]In neun EU-Staaten. Hate Crimes in the OSCE Region – Incidents and Responses. Annual Report for 2009, November 2010, http://www.osce.org/files/documents/9/6/73636.pdf (abgerufen am 28. März 2011).

[11]In acht EU-Staaten. Hate Crimes in the OSCE Region, November 2010.

[12]Hate Crimes in the OSCE Region, November 2010.

[13]Die Reform des Jahres 2001 wurde nach Kritik umgesetzt, die im Jahr 2000 nach Medienberichten laut geworden war. Medien hatten berichtet, dass rassistische Übergriffe in Deutschland deutlich zu selten gemeldet würden. Nigdy Więcej und Opferperspektive (Hrsg.), Hate Crime Monitoring and Victim Assistance in Poland and Germany, Deutschland, 2009. Mario Peucker, The hate crime concept in GERMANY and how to improve the knowledge on the extent of hate crimes, Vorbereitungspapier für die OSZE-Konferenz Tolerance Implementation Meeting: Addressing the hate crime data deficit (Wien, 8.-10. November 2006), Bamberg 2006, Europäisches Forum für Migrationsstudien (EFMS), zu diesem Zeitpunkt in Deutschland nationale Anlaufstelle für die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (EUMC).

[14]E-Mail-Korrespondenz von Human Rights Watch mit dem Bundesministerium des Innern im Anschluss an ein Human Rights Watch-Interview mit zwei Mitarbeitern des Bundesinnenministeriums.

[15]Bundesministerium des Innern, Bekämpfung politisch motivierter Kriminalität, http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Sicherheit/Extremismus/PolKriminialitaet/PolKriminal_node.html(abgerufen am 10. März 2010); E-Mail-Korrespondenz von Human Rights Watch mit dem Bundesministerium des Innern vom 2. Juni 2010 im Anschluss an ein Human Rights Watch-Interview mit zwei Mitarbeitern des Bundesinnenministeriums am 28. Mai 2010.

[16]Paragraph 46 des Deutschen Strafgesetzbuches (StGB).

[17]Human Rights Watch-Interview mit einer Organisation der Opferberatung, 13. April 2010, Dresden; Human Rights Watch-Interview mit einem Vertreter einer zivilgesellschaftlichen Vereinigung, Pirna, 12. April 2010; Human Rights Watch-Interview mit einem Vertreter einer Organisation der Opferunterstützung in Brandenburg, Berlin, 9. Dezember 2010; Human Rights Watch-Interview mit LGBT-Organisationen, Berlin.

[18]Das Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz verwendet diesen Begriff nicht.

[19]Human Rights Watch-Interview mit LGBT-Organisationen in Berlin, 10. und 11. Dezember 2009, und Human Rights Watch-Interview mit einem Vertreter einer Selbsthilfe-Organisation und eines Beratungszentrums für LGBT-Personen mit migrantischem, insbesondere türkischem Hintergrund in Berlin, 28. Mai 2010.

[20]Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Hamburg and Hessen haben Berichten zufolge ebenfalls Kontaktpersonen: Verband lesbischer und schwuler Polizeibediensteter in Berlin-Brandenburg, http://www.velspol-bb.de/index.php?option=com_content&view=article&id=121:ansprechpartner-in-der-brandenburger-polizei&catid=1:aktuelle-nachrichten&Itemid=50(abgerufen am 16. April 2011); Polizei in Rheinland-Pfalz, http://www.polizei.rlp.de/internet/nav/28b/28b2093b-1222-3e21-13c0-11f42680e4cd.htm(abgerufen am 16. April 2011); Polizei in Hamburg, http://www.hamburg.de/contentblob/203636/data/gewalt-gegen-schwule-und-lesben-do.pdf, (abgerufen am 17. April 2011); Polizei in Hessen, http://www.polizei.hessen.de/internetzentral/nav/24c/24c70ee1-825a-f6f8-6373-a91bbcb63046&uCon=2d73b712-bde5-2219-fe86-a12109241c24&uTem=bff71055-bb1d-50f1-2860-72700266cb59.htm(abgerufen am 16. April 2011)

[21]Human Rights Watch-Interview mit dem Beratungszentrum für Lesben und Schwule, Köln, 18. Mai 2010; Human Rights Watch-Interview mit Vertretern einer Organisation der Opferunterstützung, Dresden, 13. April 2010; Human Rights Watch-Telefon-Interview mit einer Organisation der Opferberatung, Chemnitz, 21. April 2010; Human Rights Watch-Interview mit einem Vertreter eines Vereins, der binationale Familien unterstützt, Leipzig, 25. April 2010; Human Rights Watch-Interview mit Christina Büttner, Thüringer Hilfsdienst für Opfer rechtsextremer Gewalt (THO), Jena, 22. April 2010; Human Rights Watch-Telefon-Interview mit einer Kontaktperson eines Anti-Diskriminierungsbüros in Hannover, 7. September 2010; Human Rights Watch-Interview mit einem Berater einer Organisation der Opferberatung, Berlin, 11. Dezember 2009; Human Rights Watch-Interview mit einem Vertreter der Wuppertaler Initiative für Demokratie und Toleranz e.V., Wuppertal, 20. Mai 2010; Human Rights Watch-Interview mit einem Vertreter einer Selbsthilfe-Organisation und eines Beratungszentrums für LGBT-Personen mit migrantischem, insbesondere türkischem Hintergrund, Berlin, 28. Mai 2010.

[22]Human Rights Watch-Interview mit einem Vertreter einer Organisation afrikanischer Migranten, Dresden, 14. April 14 2010; Human Rights Watch-Interview mit Yonas Endrias, Arbeitsgruppe Anti-Rassismus beim Forum Menschenrechte, zu diesem Zeitpunkt Vizepräsident der Internationalen Liga für Menschenrechte, 9. Dezember 2009 und 27. Mai 27 2010; Human Rights Watch-Interview mit Oliver A. (Pseudonym), afrikanischer Herkunft, geboren in der Elfenbeinküste, Sachsen-Anhalt, 23. März 2010; Human Rights Watch-Interview mit Vertretern einer Organisation der Opferunterstützung, Dresden, 13. April 13 2010; Human Rights Watch-Interview mit einem Repräsentanten einer Organisation, die binationale Familien unterstützt, Leipzig, 25. April 2010; Human Rights Watch-Interview mit einem Berater einer Organisation der Opferberatung, Berlin, 11. Dezember 2009; Human Rights Watch-Interview mit verschiedenen Beratern der Organisation der Opferunterstützung Mobile Opferberatung in Sachsen-Anhalt.

[23]Human Rights Watch-Interview mit Gautier, Berlin, 2. März 2010. [Nachname zurückgehalten]

[24]Human Rights Watch-Telefon-Interview mit einem Opferberater in Berlin am 22. Februar 2010 und persönliches Interview am 2. März 2010.

[25]Human Rights Watch-Interview mit Yonas Endrias, Arbeitsgruppe Anti-Rassismus des Forum Menschenrechte, zu diesem Zeitpunkt Vizepräsident der Internationalen Liga für Menschenrechte, 9. Dezember 2009 und 27. Mai 2010; Human Rights Watch-Interview mit Christina Büttner, Thüringer Hilfsdienst für Opfer rechtsextremer Gewalt (THO), Jena, 22. April 2010; Human Rights Watch-Interview mit zwei Beratern einer Organisation der Opferunterstützung in Sachsen-Anhalt, 4. März 2011; Human Rights Watch-Telefon-Interview mit einem Berater einer Opferberatungsorganisation in Sachsen-Anhalt, die jedoch auch gelegentlich Fälle aus Niedersachsen übernimmt, so sie ihr zugewiesen wurden, 20. Mai 2010.

[26]Gesetzesänderungen vom Juli 2009 erlauben dies, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass Gefahr für die Person und ihr Eigentum oder der Einflussnahme auf Zeugen besteht. In der Begründung des Gesetzentwurfs wurde explizit auf rechtsextremistische Straftaten verwiesen.

[27]Human Rights Watch-Telefon-Interview mit einem Opferberater in Sachsen, 21. April 2010; Human Rights Watch-Interview mit Christina Büttner, Thüringen; Human Rights Watch-Interview mit einem Vertreter der Wuppertaler Initiative für Demokratie und Toleranz e.V., Wuppertal, 20. Mai 2010;

[28]Human Rights Watch-Interview mit Yonas Endrias, Arbeitsgruppe Anti-Rassismus beim Forum Menschenrechte, zu diesem Zeitpunkt Vizepräsident der Internationalen Liga für Menschenrechte, 9. Dezember 2009 und 27. Mai 27 2010; Human Rights Watch-Interview mit einem Vertreter einer Unterstützungsgruppe für Flüchtlinge, Jena, 23. April 2010.

[29]Human Rights Watch-Interview mit einem Vertreter eines LGBT-Vereins, Berlin, 10. Dezember 2010; Human Rights Watch-Interview mit einem Vertreter eines Beratungszentrums für Lesben und Schwule, Köln, 18. Mai 2010; Human Rights Watch-Interview mit einem Vertreter eines Organisation der Opferunterstützung, Dresden, 13. April 2010.

[30]Human Rights Watch-Interview und Korrespondenz mit zwei Angestellten eines Beratungszentrums für lesbische/bisexuelle Migranten, schwarze Lesben und Transgender, die den Terminus Hasskriminalität zurückweisen und stattdessen für den Begriff „Hassgewalt“ plädieren, Berlin.

[31]Human Rights Watch-Interview mit einer Organisation der Opferberatung, Dresden, 13. April 2010; Human Rights Watch-Interview mit einem Vertreter einer Organisation der Opferunterstützung in Brandenburg, 9. Dezember 2010; Human Rights Watch-Interview mit LGBT-Organisationen, Berlin.

[32]Human Rights Watch-Interview mit einem Beratungszentrum für Lesben und Schwule, Köln, 18. Mai 2010; Human Rights Watch-Interview mit Christina Büttner, Thüringer Hilfsdienst für Opfer rechtsextremer Gewalt (THO), Jena, 22. April 2010; Human Rights Watch-Telefon-Interview mit einer Organisation der Opferberatung, Chemnitz, 21. April 2010; Human Rights Watch-Interview mit Zissi Sauerman, Mobile Opferberatung, Halle, 23. März 2010. Der Pressesprecher des Landeskriminalamtes Sachsen-Anhalt berichtete auf Anfrage von Human Rights Watch, dass es einen regelmäßigen wie fallbezogenen Austausch mit dieser Organisation geben würde. Nachfolgend wurde Human Rights Watch von der Mobilen Opferberatung darüber informiert, dass der Austausch mit dem Landeskriminalamt (nach der Anfrage von Human Rights Watch) wieder aufgenommen worden sei und sie sehr erfreut über diese Entwicklung sowie die derzeitige Zusammenarbeit seien.

[33]Human Rights Watch-Telefon-Interview mit einer Organisation der Opferberatung, Chemnitz, 21, April 21 2010; Human Rights Watch-Interview mit Christina Büttner, Thüringer Hilfsdienst für Opfer rechtsextremer Gewalt (THO), Jena 22 April, 2010.

[34]Human Rights Watch-Interview mit einem Vertreter eines Vereins afrikanischer Migranten, Dresden, 14. April 2010; Human Rights Watch-Interview mit zwei Anwälten in Berlin (die auch Fälle in Brandenburg and Sachsen-Anhalt bearbeiten), 3. März 2010 ; Human Rights Watch-Interview mit zwei Anwälten in Leipzig, 14. April 2010; Human Rights Watch-Interview mit Oliver A. (Pseudonym), afrikanischer Herkunft, geboren in der Elfenbeinküste, Sachsen-Anhalt, 23. März 2010; Human Rights Watch-Telefon-Interview mit einem Opferberater in Sachsen, April 21, 2010; Human Rights Watch-Interview mit Yonas Endrias, Arbeitsgruppe Anti-Rassismus beim Forum Menschenrechte, zu diesem Zeitpunkt Vizepräsident der Internationalen Liga für Menschenrechte, 9. Dezember 2009 und 27. Mai 27 2010; Human Rights Watch-Interview mit einem Experten der Amadeu-Antonio-Stiftung, die zu Neonazismus, Rassismus und Antisemitismus arbeitet, Berlin, 9. Dezember 2009.

[35]Human Rights Watch-Gruppeninterview mit mehreren Männern afrikanischer Herkunft, Dresden, 25. April 2010; Human Rights Watch-Interview mit zwei Anwälten, Leipzig, 14. April 2010; Human Rights Watch-Telefon-Interview mit F. Diallo (Vorname auf Wunsch geändert), 1. September 1 2010 und Human Rights Watch-Telefon-Interview mit dem Anwalt in diesem Fall, 6. September 2010; Human Rights Watch-Telefon-Interview mit Heike Kleffner, ehemalige Projektleiterin des Vereins Mobile Beratung für Opfer rechter Gewalt e.V. in Sachsen-Anhalt, 27. August 2010. Kleffner berät und unterstütz die Organisation weiterhin, ist aber gegenwärtig verantwortlich für die Öffentlichkeitsarbeit bei Aktion Sühnezeichen – Friedensdienste (Action Reconciliation Service for Peace – ARSP). Der Verein unterstützt und berät Opfer nach rassistischen, rechtsextremistischen und antisemitischen Angriffen.

36Human Rights Watch-Telefon-Interview mit einem Opfer aus Zentralafrika, 1. September 2010.

[37]Human Rights Watch-Telefon-Interview mit Heike Kleffner, ehemalige Projektleiterin des Vereins Mobile Beratung für Opfer rechter Gewalt e.V., 27. August 2010; Human Rights Watch-Telefon-Interview mit einem Anwalt, der das Opfer vertritt, 6. September 2010.

[38]Human Rights Watch-Interview mit Anwälten, Leipzig, 14. April 2010; Human Rights Watch-Interview mit Gautier, einem aus Kamerun stammendem Mann, Berlin, 2. März 2010; Human Rights Watch-Interview mit zwei Anwälten, Berlin, 3. März 2010; Human Rights Watch-Interview mit zwei Anwälten (die meistens Fälle aus Brandenburg und Sachsen-Anhalt bearbeiten), Berlin, 4. März 2010; Human Rights Watch-Interview mit einem in Berlin ansässigen Anwalt, der auch Fälle in anderen Bundesländern übernimmt, beispielsweise Sachsen-Anhalt, Berlin, 24. März 2010; Human Rights Watch-Interview mit Aydin, Greiz, 24. April 2010; Human Rights Watch-Interview mit Christina Büttner, Thüringer Hilfsdienst für Opfer rechtsextremer Gewalt (THO), Jena, 22. April 2010; Human Rights Watch-Telefon-Interview mit einem Berater einer Organisation der Opferberatung, Chemnitz, 21. April 2010.

[39]Human Rights Watch-Interview mit Mitarbeitern des polizeilichen Staatsschutzes, Berlin, 3. März 2010; Human Rights Watch-Interview mit einem Mitarbeiter der Landeskriminalpolizei in Sachsen-Anhalt, Magdeburg, 25. März 2010; Human Rights Watch-Interview mit einem Mitarbeiter/Beamten des Landeskriminalamtes Sachsen, Dresden, 15. April 2010; Human Rights Watch-Interview mit Mitarbeitern/Beamten des Landeskriminalamtes Thüringen, Erfurt, 23. April 2010; Human Rights Watch-Interview mit zwei Mitarbeitern/Beamten des Bundesinnenministeriums, 28. Mai 2010.

[40]Human Rights Watch-Interview mit einem Berater einer Organisation der Opferberatung, Berlin, 11. Dezember 2009; Human Rights Watch-Telefon-Interview mit einem weiteren Berater derselben Organisation der Opferberatung, Berlin, 24. Februar 2010; Human Rights Watch-Interview mit einem Vertreter einer Migrantenberatung in Sachsen, Dresden, 13. April 2010; Human Rights Watch-Interview mit einem Vertreter der Wuppertaler Initiative für Demokratie und Toleranz e.V., Wuppertal, 20. Mai 2010; Human Rights Watch-Interview mit einem Vertreter einer Selbsthilfe-Organisation und eines Beratungszentrums für LGBT-Personen mit migrantischem, insbesondere türkischem Hintergrund, Berlin, 28. Mai 2010; Human Rights Watch-Interview mit einem Vertreter eines schwulen Anti-Gewaltprojekts und Beratungszentrums, Berlin, 11. Dezember 2009.

[41]Human Rights Watch-Interview mit einem Vertreter der Migrantenberatung in Sachsen, Dresden, 13. April 2010.

[42]Human Rights Watch-Interview mit zwei Anwälten, Berlin, 24. März 2010; Human Rights Watch-Interview mit Christina Büttner, Thüringer Hilfsdienst für Opfer rechtsextremer Gewalt (THO), Jena, 22. April 2010; Human Rights Watch-Interview mit der Mobilen Opferberatung, Sachsen-Anhalt.

[43]Human Rights Watch-Interview mit einem Mitarbeiter des Landeskriminalamtes Sachsen-Anhalt, Magdeburg, 25. März 2010; Human Rights Watch-Interview mit einem Mitarbeiter des Landeskriminalamtes Sachsen, Dresden, 15. April 2010; Human Rights Watch-Interview mit Mitarbeitern des Landeskriminalamtes Thüringen, Erfurt, 23. April 2010.

[44]Human Rights Watch-Interview mit zwei Mitarbeitern des Staatsministeriums für Justiz und für Europa, Dresden, 13. April, 2010; Human Rights Watch-Interview mit den Mitarbeitern des Landeskriminalamtes Sachsen, Herr Lehmann und Frau Zink, Dresden, 15. April 2010; Human Rights Watch-Interview mit Michael Klocke, Pressesprecher des Landeskriminalamtes Sachsen-Anhalt, Magdeburg, 25. März 2010. Human Rights Watch-Interview mit Mitarbeitern des Landeskriminalamtes Thüringen, Erfurt, 23. April 2010.

[45]Human Rights Watch-Telefon-Interview mit einem Berater einer Organisation der Opferberatung, Berlin, 24. Februar 2010; Human Rights Watch-Interview mit zwei Anwälten in Berlin (die auch Fälle in Brandenburg and Sachsen-Anhalt bearbeiten), 3. März 2010; Human Rights Watch-Interview mit zwei Anwälten (die meistens Fälle in Brandenburg und Sachsen-Anhalt bearbeiten), Berlin, 4. März 2010 ; Human Rights Watch-Interview mit zwei Anwälten, Leipzig, 14. April 2010; Human Rights Watch Interview mit Christina Büttner, Thüringer Hilfsdienst für Opfer rechtsextremer Gewalt (THO), Jena, 22. April 2010; Human Rights Watch-Interview mit Yonas Endrias, Arbeitsgruppe Anti-Rassismus beim Forum Menschenrechte, zu diesem Zeitpunkt Vizepräsident der Internationalen Liga für Menschenrechte, 27. Mai 2010.

[46]Human Rights Watch-Interview mit Zissi Sauerman, Mobile Opferberatung, Halle, 23. März 2010; Human Rights Watch-Interview mit zwei Anwälten, Leipzig, 14. April 2010.

[47]Human Rights Watch-Interview mit einem Mitarbeiter des Justizministeriums von Sachsen-Anhalt, 25. März 2010; Human Rights Watch-Interview mit zwei Mitarbeitern des Staatsministeriums für Justiz und für Europa, Dresden, 13. April, 2010.

[48]Human Rights Watch-Interview mit einem Vertreter eines schwulen Anti-Gewaltprojekts und Beratungszentrums, Berlin, 11. Dezember 2009; Human Rights Watch-Telefon-Interview mit einer Organisation der Opferberatung, Chemnitz, 21. April 2010; Human Rights Watch-Interview mit Zissi Sauerman, Mobile Opferberatung, Halle, 23. März 2010; Human Rights Watch-Interview mit einem in Berlin ansässigen Anwalt, der Fälle in anderen Bundesländern bearbeitet, beispielsweise in Sachsen-Anhalt, Berlin, 24. März 2010.

[49]Human Rights Watch-Telefon-Interview mit einem Berater eines Opferberatungszentrums, Dessau, 12. April 2010; Human Rights Watch-Interview mit einem in Berlin ansässigen Anwalt, der Fälle in anderen Bundesländern bearbeitet, beispielsweise in Sachsen-Anhalt, Berlin, 24. März 2010; Human Rights Watch-Interview mit zwei Anwälten, Leipzig, 14. April 2010; Human Rights Watch-Interview mit zwei Beratern der Organisation der Opferunterstützung Mobile Opferberatung in Sachsen-Anhalt.

[50]Human Rights Watch-Interview mit einem Berater einer Organisation der Opferberatung, Berlin, 11. Dezember 2009; Human Rights Watch-Interview mit Yonas Endrias, Arbeitsgruppe Anti-Rassismus beim Forum Menschenrechte, zu diesem Zeitpunkt Vizepräsident der Internationalen Liga für Menschenrechte, 9. Dezember 2009 und 27. Mai 2010; Human Rights Watch-Interview mit einem Vertreter der Wuppertaler Initiative für Demokratie und Toleranz e.V., Wuppertal, 20. Mai 2010; Human Rights Watch-Interview mit einem Vertreter eines schwulen Anti-Gewaltprojekts und Beratungszentrums, Berlin, 11. Dezember 2009; Human Rights Watch-Interview mit einem Anwalt, Berlin, 24. März 2010; Human Rights Watch-Interview mit zwei Anwälten, Leipzig, 14. April 2010.

[51]Deutsche Strafprozessordnung(StPO) §§ 395-402.

[52]Human Rights Watch-Interview mit einem Berater einer Organisation der Opferberatung, Berlin, 11. Dezember 2009; Human Rights Watch-Interview mit zwei Beratern der Organisation der Opferunterstützung Mobile Opferberatung in Sachsen-Anhalt.

[53]Human Rights Watch-Interview mit Dr. Hans-Jörg Behrens, Ministerialrat, Ständiger Vertreter der Beauftragten für Menschenrechtsfragen und Ministerialrat, Bundesjustizministerium, 4. März 2010; Präsentation von Dr. Almut Wittling-Vogel, Ministerialdirigentin, Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen, Bundesjustizministerium, am Runden Tisch von ECRI, 12. Mai 2010, Berlin und E-Mail-Korrespondenz mit dem Bundesinnenministerium, 17. Februar 2010; Straftaten gemäß Paragraf 130 StGB, Anstachelung zum Hass (bei dem politische Motive ein Element der Straftat sind) wurde nicht berücksichtigt.

[54]Das Ministerium erhielt die Informationen durch eine Anfrage an alle Justizministerien im Oktober 2009, bei der es um die Vorbereitung einer Veranstaltung mit allen Justizministerien der Länder zu einem völlig anderen Thema ging. In der Anfrage wurde darum gebeten, bedeutende Urteile einzureichen. Es gab keine zeitliche Begrenzung bezüglich der Urteile. Da nicht alle Bundesländer geantwortet haben, kann nur eine Evaluierung der erhaltenen Urteile erfolgen. Das Bundesinnenministerium befindet sich momentan im Entscheidungsprozess darüber, ob die Anfrage erneut aufgegriffen wird, um die Liste zu vervollständigen.

[55]Human Rights Watch-Interview mit zwei Mitarbeitern des Staatsministeriums für Justiz und für Europa, Dresden, 13. April 2010.  

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