Inhalt
Einleitung
Fragen und Antworten
Inhalt
Einleitung
Fragen und Antworten
- Welche Aussagen machen die internationalen Menschenrechtsgesetze?
- Wie äußern sich internationale Menschenrechtsorgane in dieser Frage?
- Welchen Standpunkt vertritt Human Rights Watch?
- Welchen Standpunkt vertritt HRW zum Burka- oder Niqab-Zwang?
- Spiegeln Verbote religiöser Kleidung nicht einfach den gesellschaftlichen Konsens wider?
- Ist das Kopftuch ein Symbol der Unterdrückung der Frau?
- Wie steht es um Mädchen, die von ihrer Familie gezwungen werden, ein Kopftuch zu tragen?
- Sollten Burka und Niqab aus Sicherheitsgründen verboten werden?
- Können Verbote religiöser Symbole und Kleidung die Trennung von Staat und Religion bewahren?
Einleitung
Immer mehr europäische Staaten wollen das Tragen religiöser Bekleidung an öffentlichen Orten gesetzlich einschränken. Einige Staaten haben bereits entsprechende Regelungen verabschiedet. Anlass dieser Maßnahmen ist die Debatte über das Tragen muslimischer Kopfbedeckungen. Die Debatte spiegelt Spannungen in zunehmend pluralistischen Gesellschaften wider, in denen die Themen Integration, nationale Identität und Sicherheit derzeit von hoher Brisanz sind.
Viele der vorgeschlagenen bzw. verabschiedeten Maßnahmen erscheinen zwar neutral - dem Wort nach gelten sie für alle an öffentlichen Orten getragenen religiösen Symbole und Gesichtsbedeckungen -, in der politischen Debatte geht es jedoch hauptsächlich um die verschiedenen von muslimischen Frauen getragenen Kopfbedeckungen: den Hijab (das Kopftuch), welcher nur die Haare verdeckt, den Niqab, der Gesicht und Hals bedeckt, die Augen jedoch sichtbar lässt, sowie die Burka, eine vollständige Verschleierung des Gesichts und des Körpers.
Es gibt keine vollständigen und verlässlichen Statistiken darüber, wie viele Frauen in den betroffenen Ländern eine gesichtsverdeckende Kopfbedeckung tragen, sie stellen jedoch zweifellos eine sehr kleine Minderheit dar. In Frankreich sind es etwa 700 bis 2000 Frauen, in Dänemark 150 bis 200, während in Belgien von 300 bis 400 voll verschleierten Frauen ausgegangen wird.
In Frankreich ist es Staatsbediensteten, einschließlich Lehrkräften, gesetzlich verboten, religiöse Symbole zu tragen. Schüler, die „auffällige" religiöse Symbole, etwa ein Kopftuch, einen Turban oder eine Kippa, tragen, werden vom Unterricht an staatlichen Schulen ausgeschlossen. Obwohl die Behörden erklären, das Verbot gelte auch für „große" Kruzifixe, wurde es auf „normal große" um den Hals getragene Kreuze bislang nicht angewendet. In Deutschland haben acht der sechzehn Bundesländer Gesetze verabschiedet, die Lehrkräften an öffentlichen Schulen das Tragen sichtbarer religiöser Symbole und Kleidungsstücke untersagen. Die Parlamentsdebatten zu den Gesetzentwürfen und die entsprechenden Gesetzeskommentare machen jedoch deutlich, dass das vorrangige Ziel der Verbote das muslimische Kopftuch ist. In zwei Bundesländern gelten die Verbote auch für einen Teil bzw. die Gesamtheit der Angestellten im Staatsdienst.
Im September 2010 verabschiedete das französische Parlament ein Gesetz, das die Verschleierung des Gesichts in der Öffentlichkeit verbietet. Erklärtes Ziel der Novelle war es, das Tragen gesichtsverdeckender muslimischer Kopfbedeckungen zu verhindern. Nach einem im Oktober 2010 durch den französischen Verfassungsrat genehmigten Gesetz macht sich außerdem strafbar, wer eine Frau zum Tragen einer gesichtsverdeckenden Kopfbedeckung zwingt. Dieser neue Straftatbestand kann mit bis zu einem Jahr Gefängnis und einem Bußgeld von 30.000 Euro geahndet werden. Sobald das Gesetz im Frühjahr 2011 in Kraft tritt, können Frauen, die gegen das Verbot verstoßen, mit einem Bußgeld von bis zu 150 Euro belegt und/oder zur Teilnahme an einem „Bürgerkurs" gezwungen werden.
Das Unterhaus des belgischen Parlaments stimmte im April einem Gesetz zu, das ähnliche Regelungen enthält und nun noch durch den Senat gebilligt werden muss. Der spanische Senat verabschiedete im Juni eine nichtbindende Resolution, in der die spanische Regierung aufgerufen wird, das Tragen religiöser Kleidungsstücke, die das Gesicht vollständig verdecken, an öffentlichen Orten gesetzlich zu verbieten. Der Resolution zufolge betrachtet eine Mehrheit der spanischen Bevölkerung gesichtsverdeckende muslimische Kopftücher als „diskriminierend, schädlich und unvereinbar mit der Würde der Frau und der tatsächlichen und praktischen Gleichstellung von Mann und Frau". Die spanische Regierung erklärte, sie werde im Rahmen der geplanten Reform des Religionsgesetzes ein entsprechendes Verbot erwägen. Auch der im Oktober 2010 unterzeichnete Koalitionsvertrag der niederländischen Regierung enthält den Plan, das Tragen von Kopftüchern zu verbieten. In einer Vielzahl anderer Staaten, unter anderem in Italien, Großbritannien und Dänemark, wurden vergleichbare nationale Gesetze vorgeschlagen. Eine Reihe von Städten in Belgien, den Niederlanden und Spanien haben bereits auf lokaler Ebene Verbote verhängt oder diskutieren darüber.
Die Debatte wirft schwierige Fragen darüber auf, wie verschiedene Klassen von Grundrechten gegeneinander abgewogen werden, insbesondere Frauenrechte und Rechte, die im Zusammenhang mit Religionsfreiheit stehen. Zudem stellt sich die Frage nach der angemessenen Rolle des Staates in religiösen Angelegenheiten und bei traditionellen Praktiken. Wie, wann und wo ist ein Staat berechtigt, das Tragen religiöser Kleidung und die Zurschaustellung religiöser Symbole einzuschränken?
Fragen und Antworten
Die internationalen Menschenrechtsgesetze schützen das Recht auf freie Religionsausübung, einschließlich des Rechts, religiöse Überzeugungen durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht öffentlich zu bekunden. Sie verpflichten Staaten, das Recht auf Privatleben zu schützen. Dies schließt das Recht auf eine selbstbestimmte Lebensführung, einschließlich der freien Wahl der Kleidung, im privaten und öffentlichen Leben ein. Jeder Staat ist verpflichtet, Gleichheit vor dem Gesetz und den Schutz vor Diskriminierung, insbesondere auf der Grundlage des Geschlechts oder der Religionszugehörigkeit, zu gewährleisten. Jede Regierung ist zudem angehalten, die Rechte religiöser Minderheiten auf ihrem Hoheitsgebiet zu schützen.
Wie der UN-Menschenrechtsausschuss klargestellt hat, schließt der Begriff „Gottesdienst" auch die Zurschaustellung religiöser Symbole ein. Das Tragen erkennbarer Kleidungsstücke und Kopfbedeckungen kann nach Ansicht des Ausschusses als „Beachtung religiöser Bräuche und Ausübung" ausgelegt werden.
Wie die meisten anderen Rechte sind weder die Religionsfreiheit noch das Recht auf Selbstbestimmung im Rahmen internationaler Menschenrechtsstandards absolute Rechte. Regierungen dürfen Rechte einschränken, jedoch nur, wenn sie überzeugend darlegen können, dass dies zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit und Sittlichkeit bzw. der Grundrechte und Grundfreiheiten anderer notwendig ist. Die Kriterien, die eine Regierung erfüllen muss, um Einschränkungen der Grundrechte zu rechtfertigen, sind somit äußerst anspruchsvoll.
Die europäischen Staaten, die das Tragen gesichtsverdeckender Kopfbedeckungen verbieten wollen, sind bislang den Nachweis schuldig geblieben, dass davon eine Bedrohung ausgeht, die bedeutend genug ist, um Einschränkungen der Grundrechte zu rechtfertigen. Gemäß internationalem Recht muss jede Einschränkung der Religionsfreiheit verhältnismäßig und ohne jede Diskriminierung erfolgen. Obwohl die geplanten bzw. geltenden Verbote neutral formuliert sind und lediglich die Verschleierung des Gesichts in der Öffentlichkeit verbieten, wollen sie explizit das Tragen gesichtsverdeckender Kopftücher unterbinden. Damit ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Verbote unverhältnismäßig häufig muslimische Frauen treffen, sehr hoch, und es ist davon auszugehen, dass die Regelungen in der Praxis diskriminierend wirken.
Auch wenn zur Rechtfertigung der Kopftuchverbote durchaus legitime Absichten vorgebracht werden, etwa die Notwendigkeit der Identitätsfeststellung oder der Schutz von Frauen vor Unterdrückung, ist ein generelles öffentliches Verbot mit Strafen für Frauen, die dennoch ein Kopftuch tragen, unverhältnismäßig. Die hinter den Verboten stehenden Absichten lassen sich auch mit weniger restriktiven Maßnahmen wirksam verfolgen. Solche alternativen Ansätze werden weiter unten erläutert.
Human Rights Watch ist bekannt, dass die Verschleierung des Gesichts und des gesamten Körpers keine durch den Islam sanktionierte oder vorgeschriebene Glaubensbekundung ist, sondern vielmehr eine in geografisch begrenzten Gebieten verwurzelte kulturelle Praxis. Unserer Organisation steht es nicht zu, sich an theologischen Debatten zu beteiligen. Der entscheidende Aspekt in diesem Zusammenhang ist jedoch die Erkenntnis, dass es nicht Sache des Staats ist, die Bedeutung religiöser Symbole zu deuten oder festzulegen. Ausschlaggebend ist, ob eine Person ein Symbol als persönliche Glaubensbekundung betrachtet oder nicht. Die Religions- und Glaubensfreiheit schützt nicht nur religiöse Minderheiten, sondern auch Atheisten und Andersgläubige innerhalb religiöser Minderheiten. Gemäß internationalen Menschenrechtsverträgen darf ein Staat bestimmte religiöse Überzeugungen oder gewisse Ausdrucksformen dieser Überzeugungen weder verbieten noch vorschreiben.
Wie äußern sich internationale Menschenrechtsorgane in dieser Frage?
Mehrere internationale Menschenrechtsorgane haben Kritik an den Verschleierungsverboten geübt. Der Menschenrechtskommissar des Europarats Thomas Hammarberg bezeichnete allgemeine Burka- und Niqab-Verbote als „unvernünftigen Eingriff in die Privatsphäre des Einzelnen" und wies auf die Bedeutung der Rechte auf freie Religionsausübung und auf Nicht-Diskriminierung hin. Der Generalsekretär des Europarats und die Parlamentarische Versammlung des Europarats lehnten die Verbote ebenfalls ab. Der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes äußerte die Sorge, dass das Verbot religiöser Symbole in Schulen das Prinzip, Entscheidungen am Wohl des Kindes auszurichten, untergraben und das Recht auf Schulbildung gefährden könnte. Der Ausschuss rief die französische Regierung auf zu verhindern, dass infolge der Gesetzgebung Kinder ausgegrenzt oder aus dem Schulsystem ausgeschlossen werden.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gesteht Regierungen bei der Beurteilung, ob Verbote religiöser Bekleidung bei Staatsbediensteten bzw. in öffentlichen Gebäuden mit den Menschenrechten vereinbar sind, einen erheblichen Ermessensspielraum zu. In einer Reihe von Urteilen befand das Gericht Einschränkungen für Schüler, Studenten und Lehrkräfte, die in Schulen und Universitäten Kopftücher und Turbane getragen hatten, für rechtens. Die Richter bestätigten auch eine vor kurzem in Frankreich eingeführte Bestimmung, wonach Sikh bei der Aufnahme von Führerscheinfotos ihren Turban abnehmen müssen (ähnliche Verfahren über den Status der jüdischen Kippa im französischen Recht gab es bislang nicht).
Human Rights Watch teilt die Einschätzungen des Gerichts in diesen Fällen nicht. Die Richter haben es versäumt, der Notwendigkeit hinreichendes Gewicht zu verleihen, dass Einschränkungen durch den Staat in überzeugender Weise gerechtfertigt werden müssen. Das Gericht hat zudem die konkreten Folgen der Verbote für die Betroffenen (etwa männliche Sikh in Frankreich) sowie ihre diskriminierende Wirkung für kopftuchtragende Mädchen und Frauen nicht ausreichend berücksichtigt. In vielen Fällen fällte der Gerichtshof sein Urteil, ohne zuvor von der betroffenen Regierung eine Begründung für die Verhängung der Verbote anzufordern.
In diesem Zusammenhang soll auf ein im Februar 2010 gegen die Türkei gefälltes Urteil des EGMR hingewiesen werden, in dem die Richter allgemeine Einschränkungen für das Tragen religiöser Kleidung im öffentlichen Raum, die gegen Angehörige einer Minderheit eingesetzt worden waren, als Verletzung der Religionsfreiheit der Betroffenen beurteilt hatten. Diese Einschätzung lässt vermuten, dass die Richter ein generelles Verbot gesichtsverdeckender Kopfbedeckungen in der Öffentlichkeit als Menschenrechtsverletzung einschätzen würden.
Human Rights Watch bezieht keine Position hinsichtlich des Tragens von Kopftüchern oder gesichtsverdeckenden Schleiern an sich. Wir lehnen sowohl einen Verschleierungszwang als auch generelle Verbote religiöser Kleidung ab und verteidigen die Religionsfreiheit in gleichem Maße wie wir uns für die freie Meinungsäußerung einsetzen. Weil Religionsfreiheit und freie Meinungsäußerung in demokratischen Gesellschaften von essentieller Wichtigkeit sind, unterstützen wir auch das Recht, Meinungen zu äußern, die als verletzend und als Angriff auf die Grundsätze von Menschenwürde, Toleranz und Respekt aufgefasst werden können.
Human Rights Watch lehnt Gesetze ab, die Staatsbediensteten, einschließlich Lehrkräften, das Tragen religiöser Symbole am Arbeitsplatz untersagen, insofern sie die Symbole nicht nachweislich bei der Ausübung ihres Berufs beeinträchtigen. Wenn Lehrkräfte an staatlichen Schulen Schülern ihre Religion aufdrängen, sind die Behörden berechtigt einzugreifen. Meist können die Schulen jedoch selbst gegen solches Verhalten vorgehen, indem sie dem Einzelfall angemessene disziplinarische Maßnahmen einleiten. Wenn einzelnen Angestellten im Staatsdienst gestattet wird, ihre religiösen Überzeugungen durch das Tragen religiöser Symbole zu bekunden, stellt dies weder eine staatliche Befürwortung der betreffenden Religion dar noch untergräbt es die staatliche Neutralität oder die Fähigkeit des Angestellten, seiner Neutralitätsverpflichtung nachzukommen. Eine solche Herangehensweise ist vielmehr ein Ausdruck des Respekts gegenüber der religiösen Vielfalt.
Unter gewissen Umständen kann es angemessen sein, wenn der Staat das Tragen gesichtsverdeckender Kopfbedeckungen in bestimmten Berufen untersagt, etwa wenn die Verdeckung des Gesichts nachweislich grundlegende Voraussetzungen zur Ausübung des Berufs beeinträchtigt. So kann es gerechtfertigt sein, von Lehrkräften an staatlichen Schulen oder von Mitarbeitern im öffentlichen Dienst, die im Kontakt mit der Öffentlichkeit stehen, zu verlangen, dass ihr Gesicht zu jeder Zeit sichtbar ist. Solche Einschränkungen sollten jedoch an die konkreten Erfordernisse des betroffenen Berufsbilds angepasst sein. Es wäre zudem unzulässig, die Restriktionen auch auf religiöse Symbole anzuwenden, die das Gesicht nicht bedecken, etwa auf Kopftücher, Kippas, Kruzifixe oder Turbane.
Human Rights Watch lehnt jeden Zwang zum Tragen von Kopftüchern oder anderen religiösen Kleidungsstücken entschieden ab. Eine solche Politik, wie sie beispielsweise in Aceh (Indonesien), im Iran, in Teilen Somalias, in Gaza, in Tschetschenien und in von Taliban kontrollierten Gebieten in Afghanistan betrieben wird, verletzt das Recht der Frauen auf Selbstbestimmung sowie ihre Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit. Human Rights Watch hat wiederholt dokumentiert, dass religiös motivierte Richtlinien und Praktiken negative Auswirkungen auf die Frauenrechte haben können und dass Frauen und Mädchen im Namen der Religion unterdrückt und misshandelt werden.
Human Rights Watch widerspricht dem Argument, die staatlich verordneten Regelungen zur Verschleierung in muslimischen Ländern bzw. die Verbote religiöser Kleidung in Europa spiegelten lediglich die gesellschaftlichen Normen dieser Staaten wider. Menschenrechtsprinzipien gelten für alle Menschen gleichermaßen, sie stellen Angehörige von Minderheiten unter besonderen Schutz - häufig im Widerspruch zu Gesetzen, die aus repressiven gesellschaftlichen Normen hervorgegangen sind. Darüber hinaus sind viele der kritisierten Gesetze relativ neu. Dies gilt sowohl für Verbote in Europa als auch für Zwangsvorschriften in anderen Teilen der Welt.
Human Rights Watch hält auch das verwandte Argument, wonach Regelungen zur Zwangsverschleierung ähnlich wie Verbote öffentlicher Nacktheit Ausdruck eines von weiten Teilen der Gesellschaft geteilten Anstandsgefühls sind, für nicht überzeugend. Gesetze zur Sittenwidrigkeit öffentlicher Nacktheit sind praktisch universell, sie gehen nicht mit Einschränkungen anderer Rechte einher und sind relativ unumstritten. Im Gegensatz dazu ist die Zwangsverschleierung - insbesondere das erzwungene Tragen des Niqab und der Burka - mit schweren Menschenrechtsverletzungen verbunden. Zweck, Bedeutung und Art der Kopfbedeckungen variieren in verschiedenen Gesellschaften und Nationen erheblich und sind auch in muslimischen Gesellschaften umstritten.
Einschränkungen des Tragens von Kopftüchern in der Öffentlichkeit verletzen die Frauenrechte in gleichem Maße wie der Zwang, ein Kopftuch zu tragen. Muslimische Frauen sollten, wie alle Frauen, das Recht haben, ihre Kleidung frei zu wählen und eigenständig zu entscheiden, wie sie ihre Identität, Moral und Religiosität zum Ausdruck bringen möchten.
Ist das Kopftuch ein Symbol der Unterdrückung der Frau?
Einem Hauptargumente für die Verbote zufolge tragen diese dazu bei, Frauen, die zur Verschleierung gezwungen werden, zu befreien. Viele Menschen betrachten die vollständige Verschleierung als eindrucksvolles Symbol der Unterdrückung und Unterwerfung muslimischer Frauen. Die Burka wird mit den Taliban assoziiert, die systematisch die Grundrechte afghanischer Frauen verletzen und dafür verantwortlich sind, dass die Lebenserwartung von Frauen in Afghanistan die niedrigste und die Müttersterblichkeit eine der höchsten in der Region ist.
Die Praxis, Frauen zum Tragen des Kopftuchs zu zwingen, ist nur eine unter erschreckend vielen geschlechtsspezifischen Menschenrechtsverletzungen, die weltweit gegen Frauen aller Religionen, Kulturkreise und Gesellschaften verübt werden. Jeder Staat ist verpflichtet, Gewalt gegen Frauen und geschlechtsspezifische Diskriminierung im privaten wie im öffentlichen Leben zu unterbinden und die Verantwortlichen in angemessener Weise strafrechtlich zu verfolgen.
Verallgemeinerungen über die Unterdrückung von Frauen untergraben die wichtigste Säule der Gleichstellung von Mann und Frau: das Selbstbestimmungsrecht der Frau, d.h. das Recht Lebensentscheidungen ohne Einflussnahme durch den Staat oder durch andere zu treffen. Es besteht kein Zweifel daran, dass manche Frauen gezwungen werden, ein Kopftuch zu tragen, bzw. unter erheblichem Druck stehen, dies entgegen ihrer Überzeugungen zu tun. Es gibt aber auch europäische Muslima, die öffentlich erklären, das Tragen des Kopftuchs sei ihre eigene freie Entscheidung, mit der sie ihren Glauben bekunden und ihre Identität zur Geltung bringen wollen. Man sollte sich klarmachen, dass das Tragen eines Kopftuchs das Ergebnis einer freien persönlichen Entscheidung sein kann, in gleicher Weise, wie auch andere Überzeugungen oder Verhaltensweisen, die durch gesellschaftliche, familiäre und religiöse Einflüsse geformt wurden, vom Einzelnen als Ausdruck der eigenen Persönlichkeit empfunden werden.
Das Recht auf Selbstbestimmung, ein Grundpfeiler der Frauenrechte, ist Teil des in internationalen Menschenrechtsverträgen verankerten Grundrechts auf Privatleben. Dieses schützt das Recht, Entscheidungen frei und in Übereinstimmung mit eigenen Werten und Überzeugungen und entsprechend persönlicher Umstände und Bedürfnisse zu treffen und einen Lebensstil zu wählen, der von anderen Mitgliedern der Gesellschaft abgelehnt oder als schädlich für die Person erachtet wird. Die Ausübung dieser Rechte setzt Freiheit von Zwängen und rechtswidrigen Einschränkungen voraus.
Unter praktischen Gesichtspunkten lässt sich nicht erkennen, wie restriktive, insbesondere auf Frauen abzielende Gesetze der Gleichstellung von Mann und Frau dienlich sein könnten. Die regionalen Gesetze in Frankreich und das im Oktober 2010 verabschiedete landesweite Verbot sehen eine Reihe von Sanktionen gegen Frauen vor, die die Verbotsbestimmungen verletzen. Zu den Strafen gehören Bußgelder, „Bürgerkurse" und Sozialstunden. Das in Belgien vorgelegte Gesetz, das noch durch den Senat gebilligt werden muss, sieht Haftstrafen von bis zu sieben Tagen vor.
Untersuchungen von Human Rights Watch ergaben, dass die Kopftuchverbote für Lehrkräfte in Deutschland in mehreren Fällen gläubige Muslima dazu veranlassten, ihren Beruf aufzugeben und einen Verlust von Unabhängigkeit, sozialem Status und finanzieller Sicherheit in Kauf zu nehmen. Über die Zahl der in dieser Weise betroffenen Frauen existieren keine verlässlichen Statistiken. Es ist kaum zu erwarten, dass man Frauen, die durch ihre Familie zum Tragen des Kopftuchs gezwungen werden, vor Unterdrückung schützen kann, indem man ihnen den Zugang zu bestimmten Berufsgruppen versperrt. Zudem gibt es Anzeichen, dass diese Form staatlicher Regulierung zu einer verstärkten Diskriminierung von Kopftuchträgerinnen im privaten Beschäftigungssektor führt. Statt Frauen unabhängiger zu machen, führen die Verbote zu einer Verschlechterung ihrer sozialen Stellung.
Auch die Argumente, die gegen vollständig gesichtsverdeckende Kopfbedeckungen vorgebracht werden, sind wenig überzeugend. Ein Verbot solcher Kopfbedeckungen an öffentlichen Orten könnte dazu führen, dass Frauen, die zur vollständigen Verschleierung gezwungen werden, ihr „bewegliches Gefängnis" - wie die Burka von manchen Kritikern bezeichnet wird - gegen ein Gefängnis aus Stein und Zement eintauschen müssen: Ihr Zuhause. Dies wäre der Fall, wenn männliche Familienmitglieder den Frauen verbieten, das Haus ohne Gesichtsverschleierung zu verlassen.
Eine aus den muslimischen Gemeinden hervorgehende, entschlossene Missbilligung gesichtsverdeckender Kopfbedeckungen und des Verschleierungszwangs im Allgemeinen könnte weit mehr zur Eigenständigkeit der betroffenen Frauen beitragen als Verbote und Strafen. Staatliche Zwangsmaßnahmen und die Bestrafung der Opfer werden der Unterdrückung der Frauen kaum ein Ende bereiten. Nötig sind vielmehr Bildung, Zugang zu Hilfsangeboten, wirtschaftliche Perspektiven und wirksame strafrechtliche Mittel, mit denen die Frauen ihre Unterdrücker zur Rechenschaft ziehen können.
Wenn Frauen aus freien Stücken ein Kopftuch tragen, werden sie durch ein Verbot gezwungen, sich zwischen einer umfassenden gesellschaftlichen Teilhabe und ihren religiösen Überzeugungen zu entscheiden.
Auch ein Verbot, das nicht im gesamten öffentlichen Raum, sondern nur in öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln gilt, kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Fähigkeit verschleierter Frauen haben, ein normales Leben zu führen. Auch eingeschränkte Verbote könnten es ihnen unmöglich machen, alltägliche Aufgaben wie Busfahren, Besuche von Elternabenden, Behördengänge oder Krankenhausbesuche in Übereinstimmung mit ihren religiösen Überzeugungen wahrzunehmen.
Wie steht es um Mädchen, die von ihrer Familie gezwungen werden, ein Kopftuch zu tragen?
Das Recht der Eltern, ihre Kinder gemäß ihren religiösen Überzeugungen zu erziehen, steht stets in einem Spannungsverhältnis mit dem Recht des Kindes auf ein gewisses, mit dem Alter zunehmendes Maß an Selbstbestimmung. Nach internationalem Recht muss jeder Staat die Verantwortung, das Recht und die Pflicht von Eltern achten, ihren Kindern bei der Ausübung ihrer Grundfreiheiten Vorgaben zu machen und Grenzen zu setzen, die dem Alter des Kindes angemessen sind. Es lässt sich trefflich darüber streiten, welches Verhalten von Seiten der Eltern - von der spirituellen Erziehung bis hin zur Ernährung des Kindes - angemessen ist.
Der Staat darf jedoch nur dann im Interesse des Kindes in die Entscheidungen der Eltern eingreifen, wenn das Kind tatsächlich oder absehbar körperlichen oder seelischen Schaden nimmt. Wenn Eltern ihre Kinder physisch oder psychisch misshandeln, vernachlässigen, missbrauchen oder ausbeuten, muss der Staat angemessene gesetzliche, administrative, soziale und pädagogische Schritte einleiten. Nach internationalem Recht muss er zudem alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um Kinder vor Diskriminierung oder brutaler Bestrafung aufgrund des Glaubens ihrer Eltern oder anderer Familienmitglieder zu schützen.
Der Staat darf im Allgemeinen nicht eingreifen, wenn Eltern ihre Kinder aus Glaubensgründen verpflichten, bestimmte religiöse Kleidung zu tragen, solange dieser Zwang nicht mit psychischer oder physischer Misshandlung einhergeht. Bis zum Erreichen der Volljährigkeit sollte dem Kind ein zunehmendes Maß an Selbstständigkeit gewährt werden, auch bei der Wahl seiner Kleidung.
Nach Ansicht von Human Rights Watch stehen generelle Einschränkungen für Schüler, die religiöse Kleidungsstücke und Symbole tragen, im Widerspruch zu internationalen Menschenrechtsstandards. Solche Restriktionen können religiöse Minderheiten in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigen, Angehörige der Minderheiten stigmatisieren und negative Auswirkung auf die Bildung der Kinder haben. Häufig treffen die Verbote Mädchen in unverhältnismäßiger Weise. Bestimmungen über Schuluniformen sollten Raum für religiöse Erfordernisse bieten, gleich ob dies Muslime, Sikh, Juden oder Christen betrifft. Im Einzelfall erlassene Restriktionen können gerechtfertigt sein, wenn die Schulverwaltung nachweisen kann, dass bestimmte religiöse Kleidung, etwa gesichtsverdeckende Kopfbedeckungen, negative Auswirkungen auf die Lernfähigkeit des Kindes und auf seine Teilnahme am Schulleben hat. In solchen Fällen kann die übergeordnete Pflicht, das Wohl des Kindes zu schützen, Einschränkungen rechtfertigen.
Auch Staaten, die Gesetze verabschieden, welche Schülerinnen zum Tragen des Kopftuchs verpflichten, verletzen ihre internationalen Verpflichtungen. Menschenrechtsabkommen verpflichten staatliche Behörden, sowohl das Recht des Kindes auf Selbstbestimmung als auch das Recht der Eltern, ihre Kinder in Übereinstimmung mit persönlichen Überzeugungen zu erziehen, zu achten. Ferner muss der Staat in Belangen, die die Religionsfreiheit berühren, auf Zwangsmaßnahmen verzichten.
Sollten Burka und Niqab nicht aus Sicherheitsgründen verboten werden?
Ein pauschales Verbot der vollständigen muslimischen Gesichtsverschleierung ist eine unangemessene Reaktion auf die in einer Vielzahl von Situationen konkrete und legitime Notwendigkeit, die Identität einer Person festzustellen. Kontrollen an Flughäfen, die Beförderung von Schülern, Behördenbesuche sowie die Auszahlung eines Schecks sind ganz offensichtlich Vorgänge, in denen eine Person ihre Identität nachweisen muss. Durch angemessene und rücksichtsvolle Maßnahmen lässt sich jedoch das Recht der betroffenen Person, ihren Glauben zu bekunden, mit ihrer Pflicht, sich zu identifizieren, vereinbaren. In allen oben erwähnten Situationen können voll verschleierte Frauen oder Mädchen beiseite gebeten werden, um einer weiblichen Sicherheitsangestellten, Lehrerin oder Bankmitarbeiterin ihr Gesicht zu zeigen. Gegen religiöse Kleidungsstücke, die eine Identitätsfeststellung nicht beeinträchtigen, beispielsweise ein Turban eines Sikh, sollen keine Einschränkungen im Namen der Sicherheit erlassen werden.
Einige Verfechter allgemeiner Verbote führen die übergeordnete Notwendigkeit ins Feld, die öffentliche Ordnung aufrecht zu erhalten, und verweisen auf die in einigen Ländern allgemein gültigen Vermummungsverbote, die nur zu besonderen Anlässen, etwa im Karneval, aufgehoben werden. Es gibt keine überzeugenden Beweise dafür, dass die volle muslimische Verschleierung eine größere Gefährdung für die öffentliche Ordnung darstellt als andere Formen der Gesichtsverdeckung, etwa aus gesundheitlichen Gründen getragene Schutzmasken oder im Winter getragene Kopfbedeckungen. Es ist bemerkenswert, dass die geltenden Vermummungsverbote mit Ausnahme einiger besonderer Situationen, etwa bei politischen Demonstrationen, nur sehr selten durchgesetzt werden. Schließlich sind auch Zweifel angebracht, ob sich eine Person, die ein Verbrechen plant, durch die Vermummungsverbote davor abschrecken lässt, ihr Gesicht zu verdecken. Ein Verbrecher wird ungeachtet der Verbote stets versuchen, seine Identität zu verbergen.
Internationale Menschenrechtsstandards verpflichten Staaten und staatliche Behörden, jede Diskriminierung aufgrund religiöser Überzeugungen zu unterlassen. Dass sich Staaten in religiösen Angelegenheiten neutral verhalten müssen, trägt entscheidend zur Wahrung der Religionsfreiheit bei. In vielen europäischen Staaten sorgt dieses Neutralitätsprinzip dafür, dass staatliche Einrichtungen keine bestimmten religiösen Ansichten vertreten dürfen und gleichzeitig die freie Äußerung religiöser Überzeugungen innerhalb der Gesellschaft zulassen müssen. Ein aggressiver Säkularismus, der jede persönliche Glaubensbekundung zu unterdrücken sucht, etwa durch Verbote von bestimmten Religionen zugeordneter Kleidung an öffentlichen Orten, schützt die religiöse Neutralität des Staates nicht, sondern beschädigt sie.
Es gibt einen erheblichen Unterschied zwischen der Darstellung religiöser Symbole durch eine Institution, die als Bejahung einer bestimmten Religion aufgefasst werden kann, und der Glaubensbekundung durch ein Individuum, das in einer staatlichen Institution beschäftigt ist.