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Am 12. Juni 2026 tritt das von der Europäischen Union vereinbarte Migrations- und Asylpaket vollständig in Kraft. Das Paket besteht aus zehn verbindlichen Rechtsvorschriften, die 2024 verabschiedet wurden. Sie reformieren die Art und Weise grundlegend, wie die EU ihre Grenzen verwaltet, Asylanträge bearbeitet und die Aufteilung der Verantwortung unter den Mitgliedstaaten regelt. Das vorliegende Frage-Antwort-Dokument beleuchtet die Auswirkungen des Pakets.

  1. Welche Auswirkungen werden vom EU-Migrations- und Asylpaket erwartet?

Die neuen Vorschriften werden das Recht auf Asyl untergraben, indem sie es den Regierungen erleichtern, die Prüfung von Schutzanträgen zu beschleunigen, die Schutzvorkehrungen im Asylverfahren einzuschränken und die Häufigkeit und Dauer der Inhaftierung von Asylsuchenden zu erhöhen.

EU-Länder können Menschen das Recht Asyl zu beantragen in vage definierten Situationen eines „Massenzustroms“ oder einer „Instrumentalisierung“ der Migration durch Drittstaaten verweigern. Die Änderungen ermutigen EU-Staaten, ihre Verantwortung für Asylsuchende auf Länder außerhalb der EU abzuwälzen, während sie wenig zur Verbesserung der Lastenteilung innerhalb der EU beitragen.

Das Paket enthält zwar einige positive Reformen, die dazu beitragen sollen, das Wohl von asylsuchenden Kindern zu gewährleisten, darunter die Verpflichtung zu multidisziplinären Altersfeststellungen und die Garantie des Zugangs zu Bildung für asylsuchende Kinder innerhalb von zwei Monaten. Die Definition des Begriffs „Familie“ wurde erweitert und umfasst nun auch Familien, die während der Migrationsreise entstanden sind, und erwachsene Asylsuchende haben nach maximal sechs Monaten das Recht auf Arbeit, was eine Verkürzung von den bisherigen neun Monaten darstellt.

Das Paket enthält auch Bestimmungen, die – sofern sie priorisiert und ordnungsgemäß umgesetzt werden – dazu beitragen könnten, Migrant*innen und Asylsuchende mit besonderen Unterstützungsbedürfnissen zu identifizieren und zu unterstützen, darunter Menschen mit Behinderungen und Personen, die einem erhöhten Missbrauchsrisiko ausgesetzt sind.

Neben dem Paket finalisiert die EU derzeit eine Rückkehrverordnung – neue Regeln zur Abschiebung, die die bestehende Rückführungsrichtlinie ersetzen werden –, die den Ansatz der EU in der Migrationspolitik in Bezug auf Abschreckung, Inhaftierung, und Externalisierung weiter festigen wird. Externalisierung ist eine Strategie, bei der wohlhabendere Länder/Regionen Migration in andere Länder auslagern und damit ihre Verantwortlichkeiten gemäß den internationalen Menschenrechts- und Flüchtlingsrechten auf Länder verlagern, die in vielen Fällen über weniger Kapazitäten verfügen.

Die uneinheitliche Umsetzung der Asylvorschriften durch die verschiedenen Länder ist ein Dauerproblem in der EU, das in Verbindung mit der gemeldeten mangelnden Bereitschaft zur Anwendung des Pakets in einer Reihe von Mitgliedstaaten die Befürchtung aufkommen lässt, dass die tiefgreifenden Ungleichheiten bei den Bedingungen und der Behandlung, die das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) seit langem plagen, fortbestehen werden.

  1. Was ändert sich für Personen, die an einer EU-Außengrenze ankommen?

Die neuen Vorschriften schaffen faktisch ein Verfahren, in dessen Rahmen Personen zum Zwecke der Identifizierung, der Asylbearbeitung und einer möglichen Abschiebung potenziell für sechs Monate in Gewahrsam genommen werden können. Der erste Schritt ist eine Vorabprüfung, bei der festgestellt wird, ob ein*e Asylbewerber*in Zugang zum regulären Asylverfahren hat oder zu einem neuen „Asyl-Grenzverfahren“, das im Falle einer Ablehnung des Antrags direkt mit einem Abschiebungsverfahren verbunden ist. Viele Asylsuchende werden wahrscheinlich dem Grenzverfahren unterzogen, das eine Inhaftierung von bis zu zwölf Wochen während der Prüfung des Asylantrags und weitere zwölf Wochen bis zur Abschiebung beinhalten kann.

Dieses Screening-Verfahren ahmt den sogenannten „Hotspot“-Ansatz nach, der in Griechenland und Italien angewendet wird und zu anhaltenden und ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Bedingungen, der Behandlung und des Zugangs zu fairen Verfahren geführt hat.

Die Rechtsgrundlage für dieses Verfahren ist in der Screening-Verordnung festgelegt, die vorschreibt, dass sich jede Person, die ohne Einreisevisum an einer EU-Außengrenze ankommt, einem Screening-Verfahren unterziehen muss, das bis zu sieben Tage dauert. Dies gilt auch für Personen, die nach Rettungs- oder Abfangaktionen auf See ankommen. Das Screening unbegleiteter Kinder würde vier Tage dauern, während Personen, die bereits innerhalb eines EU-Landes in Gewahrsam genommen wurden, einem dreitägigen Screening unterzogen werden.

Das Verfahren umfasst eine Sicherheitskontrolle, eine Gesundheitskontrolle und eine „vorläufige Überprüfung der Schutzbedürftigkeit“, um Staatenlose, Opfer oder Überlebende von Folter oder anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung sowie Personen mit „besonderen Bedürfnissen“ im Sinne des EU-Rechts zu identifizieren. Dazu gehören Kinder, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen einschließlich psychischer Erkrankungen, schwangere Frauen, LGBT- und intersexuelle Menschen, Alleinerziehende mit Kindern, Opfer von Menschenhandel, Menschen mit schweren Erkrankungen sowie Opfer oder Überlebende geschlechtsspezifischer Gewalt und anderer Formen von Gewalt aus „sexuellen, geschlechtsspezifischen, rassistischen oder religiösen Motiven“.

Die neuen Rechtsvorschriften enthalten zudem eine problematische rechtliche Auslegung, wonach Personen, die sich einer Überprüfung unterziehen, zwar physisch auf dem Hoheitsgebiet eines EU-Landes befinden, aber dennoch nicht als rechtmäßig in das Land eingereist gelten. Diese „fiktive Nicht-Einreise“ (fiction of non-entry) wird derzeit von allen EU-Ländern an Orten wie Flughafentransitbereichen angewendet, was Bedenken hinsichtlich der Beeinträchtigung von Rechten wie dem Recht auf Asyl und dem Recht auf wirksamen Rechtsbeistand sowie der Möglichkeit rechtswidriger Zurückweisungen und des Missbrauchs von Inhaftierungen aufwirft.

  1. Gibt es für Menschen aus bestimmten Ländern andere Regeln?

Nach den neuen Vorschriften müssen die EU-Mitgliedstaaten Asylanträge von Staatsangehörigen aus Ländern, deren durchschnittliche Anerkennungsquote in der EU bei 20 Prozent oder weniger liegt, im Rahmen des neuen „Asyl-Grenzverfahrens“ prüfen.

Das Grenzverfahren, einschließlich der Rechtsmittel, soll maximal 12 Wochen dauern, während derer der*die Antragsteller*in höchstwahrscheinlich in Gewahrsam genommen wird. Die Behörden sind verpflichtet, sicherzustellen, dass Asylsuchende von Beginn dieses Verfahrens an Zugang zu kostenloser Rechtsberatung haben – eine Verbesserung gegenüber den derzeitigen Ansprüchen. Das Paket legt jedoch keine Mindeststandards fest, sodass die Qualität in den einzelnen EU-Ländern erheblich variieren kann und Menschen in Einrichtungen festgehalten werden könnten, die für Nichtregierungsorganisationen und Rechtsbeistände schwer zu erreichen sind.

Die „Anerkennungsquote von 20 Prozent“ ist zudem ein willkürlicher Schwellenwert, der die Vermutung aufkommen lässt, dass Asylsuchende aus bestimmten Ländern wahrscheinlich keinen Schutz benötigen. Dies untergräbt den Grundsatz, dass jeder Asylsuchende Anspruch auf eine individuelle Prüfung hat, und bürdet denjenigen, gegen die diese Vermutung spricht, eine höhere Beweislast auf.

Dieser Ansatz birgt die Gefahr, gegen die Nichtzurückweisungspflicht zu verstoßen, d. h. Menschen nicht an Orte zurückzuschicken, an denen ihre Rechte und ihr Leben ernsthaft gefährdet sind, insbesondere diejenigen, die Risiken ausgesetzt sind, die auf ihre persönlichen Umstände zurückzuführen sind, wie z. B. gefährdete Menschenrechtsverteidiger*innen und Opfer oder Überlebende geschlechtsspezifischer Gewalt.

Das Paket sieht außerdem vor, dass Antragsteller*innen, die inkonsistente oder widersprüchliche Aussagen machen oder von den Behörden als Risiko für die nationale Sicherheit eingestuft werden, das Grenzverfahren durchlaufen.

Die neuen Vorschriften sehen vor, dass alle Kinder unter 12 Jahren, die mit Familienangehörigen reisen, vom Grenzverfahren ausgenommen sind, und dass alle unbegleiteten Kinder das reguläre Asylverfahren durchlaufen und in geeigneten Aufnahmezentren untergebracht werden sollten, sofern sie nicht als Sicherheitsrisiko eingestuft werden.

Kinder ab 13 Jahren, die mit ihren Familien reisen, können jedoch inhaftiert und im Rahmen des Grenzverfahrens bearbeitet werden. Die unterschiedliche Behandlung von Kindern und insbesondere die Frage, ob ihrem Wohl Rechnung getragen wird, gibt Anlass zu ernsthaften Bedenken im Hinblick auf die Konvention über die Rechte des Kindes, die von allen EU-Mitgliedstaaten ratifiziert wurde.

Die neuen Vorschriften erlauben es den Behörden zudem nicht, das beschleunigte Grenzverfahren anzuwenden, wenn sie keine ausreichende Unterstützung für Personen leisten können, die „besondere Verfahrensgarantien“ oder spezifische Aufnahmebedingungen benötigen, oder wenn medizinische Gründe, einschließlich psychischer Gesundheitsgründe, vorliegen.

  1. Was spricht gegen beschleunigte Verfahren?

Beschleunigte Verfahren werfen Bedenken hinsichtlich ihrer Vollständigkeit und Fairness auf. Eine zügige Prüfung kann die Integrität des Verfahrens beeinträchtigen, wenn Entscheidungsträger*innen auf der Grundlage unvollständiger Informationen voreilige Schlüsse ziehen, insbesondere wenn Asylsuchende keine Gelegenheit haben, alle erforderlichen Beweise zusammenzutragen. Oftmals bedeutet die Anwendung beschleunigter Verfahren, dass die Behörden bereits eine ablehnende Haltung gegenüber der Anspruchsberechtigung der Antragsteller*innen einnehmen.

Die neuen Vorschriften verpflichten jedes EU-Land, beschleunigte Verfahren auch außerhalb des Asyl-Grenzverfahrens anzuwenden, wenn eine Person – einschließlich unbegleiteter Kinder – aus einem Land stammt, das als „sicheres Herkunftsland“ eingestuft ist oder in dem die durchschnittliche Anerkennungsquote in der EU bei 20 Prozent oder weniger liegt; als Sicherheitsrisiko gilt; einen zweiten Antrag stellt, nachdem ihr Antrag zuvor als unzulässig abgelehnt wurde; oder im Verdacht steht, absichtlich irreführende Angaben gemacht zu haben.

Beschleunigte Verfahren werden außerdem – mit Ausnahme von unbegleiteten Kindern – für alle Personen vorgeschrieben, bei denen die Behörden der Ansicht sind, dass sie irrelevante Angaben machen, den Antrag nur stellen, um eine Abschiebung zu verzögern oder zu vereiteln, oder ohne triftigen Grund nicht so schnell wie möglich Asyl beantragt haben.

  1. Was ist ein „sicheres Herkunftsland“? Wie hat sich dieses Konzept verändert?

Das EU-Recht erlaubt es den EU-Mitgliedstaaten seit langem, das Konzept des „sicheren Herkunftslandes“ anzuwenden: die Vermutung, dass Staatsangehörige aus einem Land, in dem Verfolgung, Folter oder Konflikte nicht weit verbreitet sind, wahrscheinlich keine schutzbedürftigen Geflüchteten sind. Nach den neuen Vorschriften wird dies verbindlich.

Staatsangehörige dieser Länder werden automatisch als nicht schutzbedürftig eingestuft und ihre Asylanträge werden im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens bearbeitet, bei dem ihre individuellen Umstände möglicherweise nicht berücksichtigt werden.

Die EU hat eine Liste von Ländern verabschiedet, die für die Prüfung eines Asylantrags als sicher gelten, und ein EU-Land kann weitere Länder in seine nationale Liste aufnehmen. Zudem kann ein Land nun als „sicheres Herkunftsland“ eingestuft werden, selbst wenn anerkannt ist, dass es nicht auf seinem gesamten Staatsgebiet oder für alle Menschen sicher ist.

Indem Menschen, die vor Verfolgung fliehen und ohnehin oft Schwierigkeiten haben, Beweise für die Gefahr zu erbringen, vor der sie fliehen, eine höhere Beweislast auferlegt wird, birgt das Konzept des „sicheren Herkunftslandes“ die Gefahr, dass Menschen an Orte zurückgeschickt werden, an denen sie Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind. Human Rights Watch hat schwere Menschenrechtsverletzungen in jedem Land auf der EU-Liste der „sicheren Herkunftsländer“ dokumentiert: Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Indien, Kosovo, Marokko, Tunesien sowie EU-Beitrittskandidaten wie Bosnien und Herzegowina, Georgien, Serbien und die Türkei.

  1. Was ist ein „sicheres Drittland“? Wie hat sich dieses Konzept verändert?

Traditionell basiert das Konzept des „sicheren Drittstaats“ auf der Vorstellung, dass ein*e Asylsuchende*r in einem Land, durch das er*sie gereist ist oder in dem er*sie sich aufgehalten hat, bevor er*sie das Land erreichte, in dem er*sie Asyl beantragt, Asyl hätte beantragen können und sollen. Seit langem ist es den Behörden in EU-Ländern möglich, einen Asylantrag aus diesen Gründen für unzulässig zu erklären, d. h. die Prüfung des Antrags zu verweigern. Die neuen EU-Vorschriften erweitern das Konzept des „sicheren Drittstaats“, sodass EU-Länder Vereinbarungen mit Ländern außerhalb der EU treffen können, die bereit sind, Asylsuchende aufzunehmen, selbst wenn diese noch nie dort waren und keine Verbindung oder nennenswerte Bindungen zu diesem Land haben.

Wenn Behörden nach dem Paket einen Asylantrag aus diesen Gründen ablehnen, sind sie verpflichtet, gleichzeitig eine Abschiebungsanordnung (eine „Rückführungsentscheidung“) zu erlassen. Anders als nach den bisherigen Vorschriften führt die Einlegung einer Berufung nicht automatisch zu einer Aussetzung der Abschiebung, was bedeutet, dass abgelehnte Asylsuchende abgeschoben werden könnten, bevor ein*e Richter*in über die Begründetheit ihrer Berufung entscheidet.

So wurden beispielsweise im Rahmen des EU-Türkei-Abkommens von 2016 Asylsuchende, die über die Türkei gereist waren, dorthin zurückgeschickt, obwohl sie keinen Zugang zu Asylverfahren hatten und es eindeutige Beweise dafür gab, dass die Türkei gegen das Non-Refoulement-Verbot verstößt.

Dies ebnet den Weg dafür, dass ein EU-Land Menschen an Orte zurückschickt, an denen sie keine kulturellen Bindungen, keine Familie und keine Gemeinschaft haben und wo die Unterstützung beim Wiederaufbau ihres Lebens fraglich sein könnte. Während zuvor ein sicheres Drittland die Möglichkeit des Schutzes gemäß der internationalen Flüchtlingskonvention bieten musste, kann ein Drittland nach den neuen EU-Regeln als „sicher“ gelten, wenn es „wirksamen Schutz“ bieten kann – ein niedrigerer Standard.

  1. Ist Asyl die einzige Möglichkeit für eine Person, in der EU zu bleiben?

Die neuen Grenzverfahren beruhen auf der falschen Annahme, dass die einzige Rechtfertigung für eine irreguläre Einreise in die EU darin besteht, internationalen Schutz zu suchen. In Wirklichkeit führen die begrenzten regulären und sicheren Wege, um in die EU zu reisen und einen legalen Aufenthaltsstatus zu erlangen, viele Menschen zu der Schlussfolgerung, dass sie keine andere Wahl haben, als gefährliche Reisen auf sich zu nehmen und irregulär zu leben.

Die neuen Verfahren an der Grenze – die auch auf Menschen ohne Papiere angewendet werden können, die bereits in einem EU-Land leben – lassen die Prüfung anderer Ansprüche, die eine Person auf Einreise oder Verbleib in der EU haben könnte, nicht ausdrücklich zu. Doch manche Menschen, die keinen Anspruch auf internationalen Schutz haben, könnten andere Gründe vorbringen, wie Familienzusammenführung, medizinische Bedürfnisse oder humanitäre Gründe. Da ihnen nur zwei Optionen offenstehen – Asyl beantragen oder direkt in ein Abschiebungsverfahren geraten –, werden die meisten Asyl beantragen. Es ist unklar, ob oder wie das Verfahren es ihnen ermöglichen würde, andere Argumente für einen Verbleib vorzubringen.

  1. Werden die EU-Länder nun alle Asylsuchenden in Gewahrsam nehmen?

Nach den neuen Vorschriften werden die Länder die meisten Asylsuchenden mit größerer Wahrscheinlichkeit in Gewahrsam nehmen. Rechtlich gesehen sollte die Inhaftierung weiterhin nur als letztes Mittel eingesetzt werden, sofern sie notwendig und verhältnismäßig ist. Es scheint jedoch wahrscheinlich, dass die meisten Personen, die dem neuen Grenzverfahren unterzogen werden, während des gesamten Verfahrens in Gewahrsam bleiben werden, da Personen, die sich der Vorabprüfung und anschließend dem Asyl-Grenzverfahren unterziehen, noch keine rechtmäßige Einreisegenehmigung für die EU erhalten haben.

Ist eine Abschiebung nicht innerhalb der in den neuen Vorschriften vorgesehenen Frist von 12 Wochen möglich, sehen die neuen Vorschriften vor, dass die Person in das reguläre Verfahren überführt wird, das derzeit eine Inhaftierung von bis zu 18 Monaten bis zur Abschiebung zulässt. Die vorgeschlagene „Rückführungsverordnung“, die derzeit fertiggestellt wird, könnte diese Höchstgrenze erhöhen.

  1. Was ist die Krisenverordnung?

Das Paket enthält eine Krisenverordnung, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, Rechte in Situationen, die durch eine „Massenzuwanderung“ auf dem Land-, Luft- oder Seeweg (einschließlich nach Rettungseinsätzen auf See) gekennzeichnet sind, noch weiter einzuschränken, wenn ein EU-Land geltend macht, dass dies die Einhaltung der üblichen Verfahren für Asyl, Aufnahme und Rückführung erschwert.

Dies würde auch gelten, wenn ein Drittland oder ein feindlicher nichtstaatlicher Akteur Migration „instrumentalisiert“, um ein bestimmtes EU-Land oder die Europäische Union als Ganzes in einer Weise zu destabilisieren, die wesentliche staatliche Funktionen beeinträchtigt; sowie in Situationen „außergewöhnlicher oder unvorhersehbarer Umstände“, wie Pandemien oder Naturkatastrophen.

Sobald die Europäische Kommission und der Rat auf Antrag offiziell anerkennen, dass ein bestimmter Mitgliedstaat mit einer Krise dieser Art konfrontiert ist, kann dieser Staat für 12 Monate von den normalen Grenzverfahren abweichen und wichtige Schutzmaßnahmen einschränken.

Die Rechtsvorschriften enthalten keine Bestimmung, die die Häufigkeit einschränkt, mit der ein Mitgliedstaat davon Gebrauch machen kann. Die Mitgliedstaaten könnten die Registrierung von Asylanträgen um einen Monat verzögern (im Vergleich zu den üblichen fünf Tagen), die Zahl der Personen, die in das Asylverfahren an der Grenze geleitet werden, drastisch erhöhen und die Dauer des Verfahrens (und damit wahrscheinlich auch die Zeit in Gewahrsam) von 12 auf 18 Wochen verlängern.

Die Krisenverordnung könnte insofern positive Auswirkungen haben, als sie es den Mitgliedstaaten ermöglicht, Asylanträge bestimmter Gruppen mit der Begründung zu beschleunigen, dass diese wahrscheinlich begründet sind – was als „prima facie“-Anerkennung des Bedarfs an internationalem Schutz bezeichnet wird. Sie sieht auch Maßnahmen vor, die andere Mitgliedstaaten ergreifen können, um die Belastung zu verringern, darunter die Übernahme der Verantwortung für Asylsuchende, die andernfalls in den von einer erklärten Krise betroffenen Mitgliedstaat zurückgeschickt worden wären.

In der Praxis gibt jedoch das Beispiel der „vorübergehenden“ Aussetzung des Asylrechts durch Polen im März 2025 Anlass zu echter Sorge, die ein Jahr später immer noch in Kraft ist und in weit größerem Umfang angewendet wird als ursprünglich beabsichtigt. Das Versäumnis der EU-Institutionen, die Risiken von Ausnahmemaßnahmen anzugehen, deutet auf die Notwendigkeit einer strengen Kontrolle hin.

  1. Wer wird die Achtung der Menschenrechte überwachen?

Gemäß dem Pakt müssen die EU-Mitgliedstaaten einen unabhängigen Überwachungsmechanismus einrichten, der angemessen finanziert ist und enge Verbindungen zu einschlägigen internationalen und nichtstaatlichen Organisationen unterhält. Der Mechanismus beschränkt sich auf die Überwachung der Einhaltung der Menschenrechte während des Vorabprüfungsverfahrens und des Asylverfahrens an der Grenze.

Dies ist ein positiver Schritt, doch angesichts der bestehenden Bandbreite an Menschenrechtsverletzungen an den EU-Grenzen, einschließlich Pushbacks, die außerhalb offizieller Grenzübergänge oder formeller Verfahren stattfinden, könnte der Anwendungsbereich der Mechanismen zu begrenzt sein, um einen angemessenen Schutz der Rechte zu gewährleisten.

  1. Wird das Paket nicht die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten verbessern?

Es gibt keine Garantie dafür, und es ist unwahrscheinlich, dass dies geschehen wird. Ein wesentlicher Grund für das derzeitige dysfunktionale Asylsystem der EU ist die geltende allgemeine Regel, dass das erste Einreiseland in die EU für die Bearbeitung eines Asylantrags zuständig ist und dass ein*e Asylsuchende*r seinen*ihren Asylantrag in dem Land stellen muss, in das er*sie zuerst einreist.

Dies bürdet den Ländern an den EU-Außengrenzen eine unverhältnismäßig hohe Verantwortung auf und dient diesen Mitgliedstaaten als Anreiz, rechtswidrige Pushbacks vorzunehmen, Boote in Seenot zu ignorieren und ein feindseliges Umfeld zu schaffen, um Menschen dazu zu bewegen, sich anderswohin zu begeben. Das Paket ändert nichts am „Kriterium der ersten Einreise“; vielmehr verstärkt es dies.

Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass Zypern, Griechenland, Italien und Spanien einem „erheblichen Migrationsdruck“ ausgesetzt sind und von dem Solidaritätsmechanismus profitieren werden, sobald dieser in Kraft tritt.

Doch anstatt die grundlegende Ungerechtigkeit des Systems anzugehen, schafft die Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement einen verbindlichen „Solidaritätsmechanismus“, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, aus drei Möglichkeiten zu wählen, um ein EU-Land zu unterstützen, das vor erheblichen Herausforderungen steht: Umsiedlungen, finanzielle Beiträge oder Sachleistungen.

Das bedeutet, dass EU-Länder die Umsiedlung von Asylsuchenden und Geflüchteten ablehnen und stattdessen den Aufnahmeländern Geld zur Unterstützung von Maßnahmen im Bereich Migration und Asyl, einschließlich Grenzkontrollen, oder zur Bereitstellung von operativer Unterstützung, Kapazitätsaufbau oder technischer Ausrüstung zur Verfügung stellen können. Diese Hilfe kann für Projekte in einem Land außerhalb der EU verwendet werden, was Bedenken aufkommen lässt, dass das Geld für Grenzzäune, Stacheldraht und Überwachung ausgegeben wird.

Die neuen Vorschriften ermöglichen es den Mitgliedstaaten, sich am Solidaritätsmechanismus zu beteiligen, indem sie Verantwortung für Asylsuchende übernehmen, die sich bereits auf ihrem Hoheitsgebiet befinden und andernfalls in ihr Land der ersten Einreise zurückgeschickt würden. Dies wird jedoch verbindlich, wenn die Umsiedlungszusagen hinter den Zielen zurückbleiben.

Die Umverteilung von Asylsuchenden wäre – sofern sie unter gebührender Berücksichtigung ihrer Wünsche sowie ihrer familiären und sozialen Bindungen erfolgt – der positivste und rechtskonformste Schritt hin zu einer gerechten Verteilung der Verantwortung. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen ist es leider am unwahrscheinlichsten, dass dies in großem Umfang umgesetzt wird. Die seit 2015 bestehenden verpflichtenden und freiwilligen Umsiedlungsprogramme haben ihre Ziele bei weitem verfehlt. Ungarn, Polen und Tschechien haben bereits erklärt, dass sie keine Umverteilungen vornehmen werden.

  1. Was sollten die EU-Mitgliedsländer tun, um die schlimmsten Folgen des Pakets abzumildern?

Da das Asylgrenzverfahren für Menschen mit erhöhtem Missbrauchsrisiko noch größere Herausforderungen mit sich bringt, sollten die Mitgliedstaaten ihren Ermessensspielraum nutzen, um sicherzustellen, dass diese Menschen stets in das reguläre Asylverfahren und in geeignete Aufnahmeeinrichtungen aufgenommen werden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Inhaftierung nur als letztes Mittel eingesetzt wird, und stattdessen während des gesamten Verfahrens in Alternativen zur Inhaftierung investieren.

Die EU-Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Fachpersonal, einschließlich Expert*innen für geschlechtsspezifische Gewalt, in die Vorabprüfung und Entscheidungsfindung einbezogen wird, um sicherzustellen, dass Personen mit Schutz- und Unterstützungsbedarf ordnungsgemäß identifiziert und betreut werden. Die EU und alle ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des UN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und sollten daher sicherstellen, dass Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund ihrer Behinderung gegen ihren Willen inhaftiert werden.

Bei der Anwendung der neuen Vorschriften sollten die Mitgliedstaaten eine umfassende, individuelle Prüfung der persönlichen Umstände einer Person gewährleisten, einschließlich aller möglichen Gründe für ein Recht auf Einreise in die EU oder auf Aufenthalt dort.

Angesichts der mit Abkommen über sichere Drittstaaten verbundenen Risiken sollten die Mitgliedstaaten davon absehen, solche Abkommen zu schließen, und stattdessen die Verantwortung für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz oder anderen Aufenthaltsgründen für Personen in ihrem Hoheitsgebiet übernehmen.

Angesichts der schädlichen und weitreichenden Auswirkungen der Ausnahmeregelungen im Rahmen der Krisenverordnung sollten diese Sonderregelungen von den Mitgliedstaaten nur unter wirklich außergewöhnlichen Umständen und für den unbedingt erforderlichen, möglichst kurzen Zeitraum in Anspruch genommen und von der Kommission und dem Rat genehmigt werden.

Die Mitgliedstaaten können und sollten über die Mindestanforderungen an die Überwachung im Paket hinausgehen. Um Missbrauch zu verhindern und im Falle eines Missbrauchs Rechenschaftspflicht zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten Überwachungsmechanismen mit einem umfassenden Mandat einrichten, um alle Vorwürfe von Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit Grenzkontrollen abzudecken. Um wirksam zu sein, sollten die Überwachungsmechanismen in der Lage sein, direkt zur Rechenschaftspflicht beizutragen, beispielsweise durch die Einleitung gerichtlicher Ermittlungen bei Vorwürfen von Rechtsverletzungen und durch Maßnahmen zur Umsetzung von Empfehlungen, um weiteren Missbrauch zu verhindern.

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