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Libanon/Israel: Zivilbevölkerung akut von schweren Übergriffen bedroht

Konfliktparteien sind verpflichtet, sich an das Völkerrecht zu halten

Ein beschädigtes Gebäude steht nach einem israelischen Luftangriff im Süden Beiruts, im Vorort Haret Hreik in Flammen, 2. März 2026. © 2026 AFP via Getty Images

(Beirut, 2. März 2026) – Im Zuge der Eskalation des Konflikts zwischen Israel und der Hisbollah sind Zivilist*innen in großer Gefahr, Opfer von Übergriffen zu werden, so Human Rights Watch heute. In den frühen Morgenstunden des 2. März 2026 feuerte die Hisbollah Raketen und Drohnen auf Nordisrael ab, woraufhin das israelische Militär über 70 Angriffe im gesamten Libanon durchführte, darunter im Süden und Osten des Landes sowie in den südlichen Vororten von Beirut. Dabei wurden laut Angaben des libanesischen Sozialministeriums mindestens 52 Menschen getötet, mindestens 154 verletzt und Zehntausende vertrieben. Bei den Raketenangriffen der Hisbollah auf Nordisrael wurden keine Todesopfer gemeldet.

„Wenn Kriegsverbrechen und andere schwere Übergriffe völlig straffrei bleiben, ist es wahrscheinlich, dass sie sich wiederholen und die Zivilbevölkerung den Preis dafür zahlen muss“, sagte Ramzi Kaiss, Libanon-Experte bei Human Rights Watch. „Israels Verbündete müssen Druck auf das Land und die Hisbollah ausüben, sich an das Völkerrecht zu halten, um zivile Opfer zu minimieren.“

Seit dem 7. Oktober 2023 haben israelische Streitkräfte zahlreiche Völkerrechtsverletzungen im Libanon begangen und sind damit völlig straffrei davongekommen. Dazu zählen unter anderem mutmaßlich vorsätzliche oder willkürliche Angriffe auf Journalist*innen, Zivilist*innen, Rettungskräfte, Finanzinstitute, Einrichtungen für den Wiederaufbau und Friedenstruppen sowie der weit verbreitete und rechtswidrige Einsatz von weißem Phosphor in besiedelten Gebieten und weitere Rechtsverletzungen.

Infolge einer Eskalation der Feindseligkeiten zwischen September und November 2024 wurden mehr als 1,2 Millionen Menschen im Libanon vertrieben, Tausende Gebäude und Häuser zerstört und ganze Grenzdörfer in Schutt und Asche gelegt. Vor dem Waffenstillstandsabkommen vom November 2024 versäumte es die Hisbollah, angemessene Vorkehrungen zum Schutz der Zivilbevölkerung zu treffen, indem sie Sprengstoffwaffen in besiedelten Gebieten einsetzte und die Zivilbevölkerung nicht wirksam vor Angriffen warnte.

Nachdem die Hisbollah bekannt gegeben hatte, dass sie mehrere Raketen und Drohnen auf das israelische Raketenabwehrzentrum Mishmar HaCarmel südlich von Haifa abgefeuert hatte, erklärte das israelische Militär, dass es einen „hochrangigen Hisbollah-Terroristen im Raum Beirut” und einen weiteren „zentralen Hisbollah-Terroristen im Südlibanon” getroffen habe. Anschließend wurde bekannt gegeben, dass eine „Offensive gegen die Hisbollah” gestartet worden sei und eine weitere Welle von Angriffen im Libanon auf „Waffenlager und weitere Infrastruktur der Hisbollah” erfolgen werde.

Die staatliche Nachrichtenagentur des Libanon berichtete am 2. März, dass die Behörden die libanesischen Sicherheitsdienste angewiesen hätten, die Verantwortlichen für den Raketenbeschuss aus dem Libanon festzunehmen.

Laut Agence France-Presse führten die israelischen Angriffe zu einer Massenflucht aus den südlichen Vororten von Beirut. Gegen 4 Uhr morgens gab das israelische Militär Evakuierungswarnungen für mehr als 50 Dörfer und Städte im Südlibanon heraus und forderte die Bevölkerung auf, „ihre Häuser sofort zu verlassen und sich mindestens 1.000 Meter von den Dörfern entfernt auf offenes Gelände zu begeben“. In den Warnungen hieß es, dass „jeder, der sich in der Nähe von Hisbollah-Aktivisten, -Einrichtungen und -Waffen aufhält, sein Leben gefährdet“.

Einige Stunden später forderte ein Sprecher des israelischen Militärs die zuvor aus ihren Häusern evakuierten Bewohner*innen auf, nicht zurückzukehren. Am 2. März veröffentlichte das israelische Militär mindestens 18 Evakuierungswarnungen vor angeblich bevorstehenden Angriffen auf die Hisbollah‑nahe Finanzinstitution al‑Qard al‑Hassan im Libanon.

Die Nutzung einer Finanzinstitution, eines Vereins oder einer Bank durch eine bewaffnete Gruppe stellt keinen wirksamen Beitrag zu militärischen Aktionen dar, weshalb al-Qard al-Hassan gemäß dem humanitären Völkerrecht kein rechtmäßiges militärisches Ziel darstellt, so Human Rights Watch. Die Mitgliedschaft oder Zugehörigkeit zur Hisbollah oder zu anderen politischen Bewegungen mit bewaffneten Flügeln stellt für sich genommen keinen ausreichenden Grund dar, eine Person als rechtmäßiges militärisches Ziel einzustufen. Nach den Leitlinien des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) dürfen Personen, die innerhalb bewaffneter Gruppen ausschließlich nicht kämpfende Aufgaben wahrnehmen, etwa politische oder administrative Funktionen, oder lediglich Mitglieder politischer Organisationen mit bewaffneten Strukturen sind, wie beispielsweise der Hisbollah, zu keinem Zeitpunkt angegriffen werden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn sie wie andere Zivilist*innen auch unmittelbar und direkt an Feindseligkeiten teilnehmen.

Das humanitäre Völkerrecht verpflichtet alle Konfliktparteien, bei militärischen Einsätzen jederzeit den Schutz der Zivilbevölkerung zu gewährleisten und „alle erdenklichen Vorsichtsmaßnahmen” zu treffen, um den Verlust von Menschenleben sowie Schäden an zivilen Objekten zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Zu diesen Vorsichtsmaßnahmen gehört, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um sicherzustellen, dass es sich bei Angriffszielen tatsächlich um militärische Ziele handelt und nicht um Zivilist*innen oder zivile Objekte. Zudem müssen Angriffe unter bestimmten Umständen „wirksam im Voraus angekündigt werden”, und ein Angriff ist zu unterlassen, wenn die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit nicht erfüllt sind.
 
Warnhinweise, die der Zivilbevölkerung nicht ausreichend Zeit einräumen, um sich in Sicherheit zu bringen, erfüllen die Anforderungen an einen „wirksamen“ Warnhinweis im Sinne des humanitären Völkerrechts nicht. Ebenso können allgemeine Warnhinweise, die keinen Bezug zu einem konkret und unmittelbar bevorstehenden Angriff aufweisen, nicht als „wirksam“ im rechtlichen Sinne eingestuft werden. Solche unspezifischen Hinweise können vielmehr in der betroffenen Bevölkerung unangemessene und unverhältnismäßige Angst hervorrufen und verfehlen damit ihren legitimen Zweck.

Das Völkergewohnheitsrecht verbietet „Gewaltakte oder Gewaltandrohungen, deren Hauptzweck darin besteht, Terror unter der Zivilbevölkerung zu verbreiten“. Aufforderungen zur Evakuierung von Gebieten, die in erster Linie darauf ausgerichtet sind, Panik unter den Bewohner*innen zu erzeugen oder sie aus anderen Gründen als dem Schutz ihrer Sicherheit zum Verlassen ihrer Häuser zu bewegen, fallen unter dieses Verbot.

Zivilist*innen, die trotz Warnungen nicht evakuieren, bleiben weiterhin vollständig durch das humanitäre Völkerrecht geschützt. Gewaltsame Vertreibung ist nach Völkerrecht verboten, außer wenn die Sicherheit der Zivilbevölkerung gefährdet ist oder zwingende militärische Gründe vorliegen. Zudem gibt es Zivilist*innen, die einer Evakuierungsaufforderung nicht nachkommen können, etwa aus gesundheitlichen Gründen, aufgrund einer Behinderung, aus Angst oder weil sie keinen anderen Ort haben, an den sie gehen können.

Human Rights Watch hat die wichtigsten Verbündeten Israels, darunter die Vereinigten Staaten, das Vereinigte Königreich und Deutschland, aufgefordert, ihre militärische Unterstützung und ihre Waffenverkäufe an Israel auszusetzen und gezielte Sanktionen gegen Personen zu verhängen, die glaubwürdig in schwere Verbrechen verwickelt sind. Die libanesischen Justizbehörden sollten innerstaatliche Ermittlungen wegen schwerer internationaler Verbrechen einleiten, und die Regierung sollte dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) beitreten und vor dem Beitrittsdatum eine Erklärung abgeben, in der sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs anerkennt, und zwar mindestens seit dem 7. Oktober 2023.

„Die libanesische Regierung sollte Maßnahmen ergreifen, um die Strafverfolgung von Tätern sicherzustellen, die auf libanesischem Territorium internationale Verbrechen begehen, einschließlich nationaler Ermittlungen und der Übertragung der Gerichtsbarkeit an den IStGH“, sagte Kaiss.

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