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Human Rights Watch Eingabe an den UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (CESCR) Deutschland: List of Issues (LOI) 78. Sitzung

 

 

Juni 2025

Im Vorfeld der 78. Sitzung des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (CESCR) legen wir folgende Informationen vor, die als Grundlage für die Vorbereitung und Verabschiedung eines Fragenkatalogs (List of Issues – LOI) dienen sollen. Der LOI wiederum ist Grundlage einer umfassenden Prüfung, aus der hervorgeht, ob Deutschland die Verpflichtungen aus dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICESCR) einhält. Diese Eingabe umfasst Informationen über die jüngsten Entwicklungen und Lücken beim Schutz der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte; die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich; das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG); das Sozialversicherungssystem mit Fokus auf das Bürgergeld und dessen geplante Reform, die altersabhängigen Grundrenten und Zulagen sowie die Unterstützung von einkommensschwachen Haushalten mit Kindern; Niedriglöhne; Gender Pay Gap und Gender Pension Gap (geschlechtsspezifisches Lohn- und Rentengefälle); und das Recht auf kulturelle Artefakte.

Ratifikation des Fakultativprotokolls und regionaler Instrumente im Bereich der sozialen Rechte (Artikel 2 und 9).

  1. Die Annahme des Fakultativprotokolls zum ICESCR durch Deutschland im April 2023 ist ein positives Zeichen für Menschen, deren wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verletzt wurden. Sie erhalten damit Zugang zu einem Individualbeschwerdeverfahren.
  2. Auf europäischer Ebene hat Deutschland zwar 2021 die revidierte Europäische Sozialcharta (1996) ratifiziert. Allerdings hat es eine Reihe von Vorbehalten gegen die Annahme der Charta angemeldet, insbesondere gegen Artikel 30 „Recht auf Schutz gegen Armut und soziale Ausgrenzung“. Auch hat sie das Zusatzprotokoll zur Europäischen Sozialcharta über Kollektivbeschwerden (SEV-Nummer 158) noch nicht angenommen oder ratifiziert. Das bedeutet, dass die in der Charta und dem Zusatzprotokoll verankerten sozialen und wirtschaftlichen Rechte aufgrund der derzeitigen Rechtslage nicht vollständig verwirklicht oder geschützt werden können.[1]

Human Rights Watch empfiehlt dem Ausschuss, folgende Informationen von der Bundesregierung einzuholen:

  • Erwägt die Bundesregierung, ihre Vorbehalte gegen die revidierte Europäische Sozialcharta (1996) zurückzuziehen und alle ihre Artikel zu akzeptieren, insbesondere Artikel 30 über das „Recht auf Schutz gegen Armut und soziale Ausgrenzung“?
  • Welche Schritte wird Deutschland unternehmen, um das Zusatzprotokoll (SEV-Nummer 158) zu ratifizieren, das die Möglichkeit von Kollektivbeschwerden vor dem Europäischen Ausschuss für Soziale Rechte (ECSR) vorsieht?

Unterstützung des UN-Rahmenübereinkommens über die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich (Artikel 2, 3, 5, 6 und 11)

  1. Im November 2023 stimmte Deutschland in der UN-Generalversammlung gegen die UN-Steuerkonvention und enthielt sich im August 2024 bei der Abstimmung über die Terms of Reference.
  2. Deutschland hat zwar an den anschließenden Verhandlungen teilgenommen, aber Positionen unterstützt, die die Macht der Entwicklungsländer schwächen würden, etwa die Forderung nach Abstimmungen im Konsensprinzip. Das steht im Widerspruch zur Forderung des CESCR in dessen Erklärung vom April 2025, wonach „die Vertragsstaaten sicherstellen sollten, dass alle Länder, insbesondere die Entwicklungsländer, sinnvoll und gleichberechtigt an den Entscheidungsprozessen und der Festlegung der Agenda im Bereich der internationalen Besteuerung teilnehmen können“.

Human Rights Watch empfiehlt dem Ausschuss, folgende Informationen von der Bundesregierung einzuholen:

  • Welche Schritte unternimmt Deutschland, um sicherzustellen, dass seine Vorschriften und Positionen im Steuerbereich nicht die Fähigkeit anderer Regierungen untergraben, ihren Verpflichtungen zur Erfüllung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte nachzukommen, und um die Entwicklung eines UN-Steuerabkommens zu unterstützen, das für alle Länder fair und gerecht ist?
  • Welche Schritte unternimmt Deutschland, um sicherzustellen, dass es sein Stimmrecht im Sinne der gleichberechtigten Teilhabe der Entwicklungsländer an wirtschaftlichen Entscheidungen ausübt?
  • Unterstützt Deutschland ein globales Vermögensregister, das Informationen über wirtschaftliche Eigentümer*innen enthält?

Wirtschaft und Menschenrechte (Artikel 2, 3, 7, 11 und 12)

  1. Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (LkSG) ist 2023 in Kraft getreten. Es verpflichtet Unternehmen, menschenrechtliche Risiken in ihren Lieferketten zu ermitteln, zu verhindern, anzugehen und öffentlich darüber zu berichten. Mit dem LkSG wurden die lange geforderten Sorgfaltspflichten für Unternehmen in Deutschland verbindlich. Allerdings weist das Gesetz erhebliche Mängel auf. So enthält es etwa keine Bestimmungen, um Unternehmen vor Gericht haftbar zu machen, und es verpflichtet die Unternehmen auch nicht zu einer systematischen Sorgfaltsprüfung ihrer indirekten Zulieferer in der nachgeschalteten Lieferkette. Unternehmen sind stattdessen nur dann zu Maßnahmen verpflichtet, wenn sie „begründete Kenntnis“ von potenziellen Missständen in der Lieferkette jenseits der direkten Zulieferer haben. Diese Bestimmung steht nicht im Einklang mit den UN-Leitprinzipien, die besagen, dass Unternehmen nachteilige menschenrechtliche Auswirkungen im Zusammenhang mit ihren Geschäftsbeziehungen in der Wertschöpfungskette „erkennen, verhindern, minimieren und darüber Rechenschaft ablegen“ müssen. Dabei wird die Verantwortungsübernahme nicht auf direkte Zulieferer beschränkt.
  2. In ihrem Koalitionsvertrag 2025 kündigte die Bundesregierung ihre Absicht an, das LkSG abzuschaffen und es durch die Europäische Lieferkettenrichtlinie von 2024 (Corporate Sustainability Directive -CSDDD) zu ersetzen, mit dem Ziel einer unbürokratischen Umsetzung. Der Koalitionsvertrag sieht auch vor, dass die Berichtspflichten und die meisten Sanktionen nach dem LkSG bis zu dessen Abschaffung ausgesetzt werden. Allerdings hat die EU-Kommission im Februar 2025 das sogenannte „Omnibus“-Paket vorgeschlagen, mit dem zentrale Vorgaben der CSDDD wie die Unternehmenshaftung und die Sorgfaltspflicht über die gesamte Lieferkette hinweg gestrichen würden. Bundeskanzler Merz hat sogar gefordert, die CSDDD ganz abzuschaffen. Dies stellt das Bekenntnis der Bundesregierung zu den Prinzipien, die beiden Gesetzen zugrunde liegen, in Frage.
  3. Human Rights Watch ist besorgt, dass der Schutz, den das deutsche Lieferkettengesetz und die CSDDD bieten, gefährdet sein und es zu einer Rücknahme der erreichten Standards kommen könnte. Insbesondere wird befürchtet, dass die Bundesregierung das Schutzniveau vor der Einführung des LkSG wiederherstellen könnte.

Human Rights Watch empfiehlt dem Ausschuss, folgende Informationen von der Bundesregierung einzuholen:

  • Mit welchen gesetzlichen Vorgaben plant die Bundesregierung sicherzustellen, dass alle in Deutschland ansässigen Unternehmen Menschenrechtsverletzungen im Rahmen ihrer Tätigkeiten nicht nur in Deutschland, sondern auch im Ausland erkennen, verhindern und angehen und dass solche Unternehmen für Verstöße haftbar gemacht werden können?
  • Welche Schritte plant die Bundesregierung, um in Deutschland den Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln und Entschädigungen für Betroffene von Menschenrechtsverletzungen durch deutsche Unternehmen oder Unternehmen unter deutscher Gerichtsbarkeit zu gewährleisten?

 

Aspekte des deutschen Sozialversicherungssystems (Artikel 1, 3, 6, 9, 11 und 15)

  1. Im März 2025 veröffentlichte Human Rights Watch einen Bericht, der aufzeigt, dass bestimmte Sozialleistungen in Deutschland nicht ausreichen, um das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten und Menschen davor zu bewahren unter die „Armutsrisikogrenze“ zu fallen. Der Bericht konzentriert sich auf strukturelle Faktoren, die geschlechtsspezifische Auswirkungen auf alleinerziehende Mütter sowie ältere Frauen im Rentenalter haben.[2] Die nachstehenden Abschnitte über das Bürgergeld und die Leistungen für ältere Menschen spiegeln die Ergebnisse unserer Untersuchungen wider, die an die früheren Erkenntnisse des Ausschusses anknüpfen.

Bürgergeld: Angemessenheit und Auflagen für den Leistungsbezug (Artikel 3, 7, 9, 10, 11)

  1. Human Rights Watch hat festgestellt, dass die derzeitige Höhe der Regelleistung nicht ausreicht, um einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten und das Risiko monetärer Armut zu vermeiden. Der Ausschuss hat bereits früher festgestellt, dass die Höhe der Grundsicherung im Rahmen des Hartz IV-Systems nicht ausreicht, „um den Empfängern und ihren Familien einen angemessenen Lebensstandard zu ermöglichen“, und äußerte sich besorgt über die Auflage der Arbeitssuche, an die der Leistungsbezug geknüpft ist.[3]
  2. Es ist das Verdienst der Vorgängerregierung, das Arbeitslosengeld II Anfang 2023 durch das Bürgergeld ersetzt zu haben. Dabei wurden die Regelsätze erhöht und es war geplant, Sanktionen, also die Einbehaltung von Leistungen für Personen, die die Bedingungen für die Arbeitssuche nicht erfüllt haben, abzuschaffen.[4] Das ursprünglich geplante einjährige Moratorium für Sanktionen im Bürgergeld wurde jedoch schnell auf sechs Monate verkürzt. Die Verpflichtung zur Arbeitssuche ist noch immer in Kraft, und auch die Definitionen von „zumutbarer“ oder „akzeptabler“ Beschäftigung bleiben unklar.[5] Im März 2024 wurde die Gewährung eines monatlichen Bonus von 75 Euro für Bürgergeldbezieher*innen, die an einer berufsbezogenen Ausbildung teilnahmen, nach neun Monaten eingestellt. Als Erklärung führte die Bundesregierung gegenüber Human Rights Watch die Haushaltskonsolidierung an.[6] Im selben Monat führte die Bundesregierung wieder „Totalsanktionen“ ein, die es den Behörden erlauben, bis zu zwei Monatsbeträge des Bürgergeldes (mit Ausnahme der Komponenten für Wohnen und Heizung) von Empfänger*innen einzubehalten, die wiederholt Arbeitsangebote ablehnen; die Maßnahme sieht jedoch einen Ermessensspielraum vor, in „außergewöhnlichen Härtefällen“ von den „Totalsanktion“ abzusehen.[7] Mit diesen Maßnahmen werden auch die Kinder der Bezieher*innen sanktioniert. So bedeutet beispielsweise die Einbehaltung von zwei Monaten des Regelsatzes eines Elternteils 1.000 Euro weniger für das Haushaltsbudget und für alltägliche Ausgaben und Aktivitäten, die für das Wohlergehen eines oder mehrerer Kinder notwendig sind.[8]
  3. Trotz dieser offensichtlichen Mängel stellte das Bürgergeld eine Verbesserung gegenüber dem vorherigen System dar, insbesondere in Bezug auf die Höhe der gezahlten Leistungen. Der Vorgängerregierung ist zugutezuhalten, dass sie angesichts der starken Inflation und der Lebensrealität einkommensschwacher Haushalte im Jahr 2023, als sie das ALG II durch das Bürgergeld ersetzte, die Regelsätze um etwa 11 Prozent erhöht hat. Und auch für 2024 kündigte die Bundesregierung eine 12-prozentige Erhöhung des Bürgergeldes an, ebenso wie für viele andere Sozialleistungen. Nach der Erhöhung im Jahr 2024 kündigte die Vorgängerregierung jedoch ein Einfrieren des Leistungsniveaus im Jahr 2025 an und begründete dies mit ihrer Formel für die Berechnung der „Regelsätze“.[9]
  4. Die Untersuchung von Human Rights Watch zeigt, dass trotz der Erhöhung des Bürgergeldes im Jahr 2024 der Betrag im Vergleich zur „Armutsrisikogrenze“ für eine Vielzahl von Haushaltszusammensetzungen unzureichend war. Von Armut besonders betroffen sind Haushalte von Alleinerziehenden, die mehrheitlich von Frauen geführt werden.[10] Dies gilt ungeachtet der Behauptung der Bundesregierung, dass die berechnete Höhe der Sozialversicherungsleistungen mit dem im deutschen Grundgesetz verankerten Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum übereinstimmt.[11] Das Bürgergeld liegt zwischen 26 und 51 Prozent unter der monetären Armutsrisikogrenze für einen Einpersonenhaushalt. Trotz der Übernahme der Wohnkosten müssen viele Bürgergeldbezieher*innen einen Teil dieser Kosten selbst tragen, da sie oft die von den Behörden festgelegten Obergrenzen überschreiten. Bundesweit bekamen 2023 laut Arbeitsministerium fast 320.000 Bürgergeld-Haushalte nicht die kompletten Wohnkosten erstattet und mussten durchschnittlich jeden Monat 103 Euro selbst zahlen.[12] Untersuchungen des vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat berufenen Wissenschaftlichen Beirats haben ergeben, dass das Bürgergeld in seiner derzeitigen Höhe nicht ausreicht, um eine ausgewogene Ernährung zu gewährleisten.[13]
  5. Leider hat die neue Bundesregierung, die im Mai 2025 ihr Amt antrat, angekündigt, das Bürgergeld abzuschaffen und durch eine weniger großzügige und mit schärferen Sanktionen verbundene neue Grundsicherung für Arbeitssuchende zu ersetzen, was wahrscheinlich zu Rückschritten führen wird.[14]

Altersabhängige gesetzliche Rente, bedarfsorientierte Grundrente und Grundsicherung für ältere Menschen: Angemessenheit und Anspruchskriterien (Artikel 3 und 9)

  1. Die jüngsten Untersuchungen von Human Rights Watch dokumentieren die Unzulänglichkeit und die zu sozialer Ausgrenzung führenden Anspruchskriterien der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), der bedarfsorientierten Grundrente und der Grundsicherung im Alter sowie die geringe Inanspruchnahme der beiden letztgenannten Leistungen durch ältere Menschen, die einen Anspruch darauf hätten.[15]
  2. In den letzten zwei Jahrzehnten hat die Armut unter Menschen ab 65 Jahren weiter zugenommen, da die Kosten für viele lebenswichtige Güter und Dienstleistungen für viele ältere Menschen und insbesondere für diejenigen, die eine niedrige Rente beziehen, zunehmend unerschwinglich geworden sind. Nach Schätzungen der Bundesregierung aus dem Jahr 2023 ist etwa jeder fünfte Mensch im Alter ab 65 Jahren „von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht“, wobei ältere Frauen stärker gefährdet sind als Männer.[16] Offizielle Daten zeigen auch ein deutliches Geschlechtergefälle. Mehr als 38 Prozent der Frauen, die im Jahr 2021 eine reguläre Altersrente bezogen, hatten ein Einkommen von weniger als 1.000 Euro pro Monat (d. h. weniger als 12.000 Euro pro Jahr), verglichen mit 14,7 Prozent der Männer, die eine Rente bezogen.[17] Die Ungleichheit zwischen den Geschlechtern ist größtenteils auf die Gestaltung des Rentensystems zurückzuführen, die zu niedrigen Renten für Menschen mit niedrigeren Löhnen führt, sowie auf historisch unterbewertete Zeiten, die durch Betreuungs- und Pflegearbeit unterbrochen wurden und die häufiger Frauen betreffen – trotz der eingeführten Rentenpunkte für Elternzeit und Kindererziehungszeiten.[18]
  3. Personen ab 65 Jahren, die eine gesetzliche Rente beziehen und bestimmte Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, können auch die Grundrente erhalten. Damit die Beitragsjahre als förderfähig gelten, muss das Einkommen der Person in jedem Beitragszeitraum über 30 Prozent und unter 80 Prozent des Medianeinkommens liegen. Die Anspruchsvoraussetzungen können paradoxerweise einige der am stärksten von Armut bedrohten Personen ausschließen. Menschen, die nicht die vollen 33 bis 35 Jahre Beiträge eingezahlt haben oder während einiger dieser Jahre nur einen reduzierten Beitragssatz geleistet haben, und zwar aus verschiedenen Gründen, etwa durch eine Unterbrechung der beruflichen Laufbahn, Kindererziehung, andere Pflegeaufgaben oder späterer Eintritt in das deutsche Erwerbsleben infolge von Migration, oder die zwar die erforderliche Zeit eingezahlt haben, dies aber auf einem sehr niedrigen Niveau aufgrund von Niedriglöhnen oder Teilzeitarbeit taten, sind viel eher ausgeschlossen.[19]
  4. Auch Menschen ab 65 Jahren, die keinen Anspruch auf die gesetzliche Rente haben, können die Grundsicherung in Form eines Pauschalbetrags erhalten. Personen ab 65 Jahren, deren Gesamteinkommen unter 1.062 Euro pro Monat lag, wurde geraten zu prüfen, ob sie Anspruch auf Grundsicherung im Alter haben. Die letzten verfügbaren offiziellen Daten deuten darauf hin, dass bis zu 60 Prozent der Berechtigten diese Form der Unterstützung nicht in Anspruch nehmen.[20]

    Human Rights Watch empfiehlt dem Ausschuss, folgende Informationen von der Bundesregierung einzuholen:

  • Mit welchen Schritten will sie sicherstellen, dass alle Menschen Zugang zu Programmen der sozialen Sicherung haben, die ein angemessenes Maß an Unterstützung bieten? Angemessen heißt in dieser Hinsicht, dass die Empfänger*innen ihre wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte wahrnehmen können, darunter der Zugang zu Nahrung, Gesundheitsfürsorge und einem angemessenen Lebensstandard, so dass niemand, der eine solche Unterstützung erhält, unterhalb der offiziell anerkannten monetären „Armutsrisikogrenze“ bleibt.
  • Ob und wie plant sie, die Angemessenheit der Unterstützung im Rahmen des Bürgergeldes neu zu bewerten? Zieht sie regelmäßige Anpassungen der Schwellenwerte für Wohn- und Betriebskosten in Betracht, damit sie mit der Inflation und den steigenden Lebenshaltungskosten Schritt halten?
  • Welche Schritte unternimmt sie, um Sanktionen im Rahmen des Bürgergeldsystems (oder eines etwaigen Nachfolgesystems) abzuschaffen, die dazu führen können, dass das Einkommen von Empfänger*innen unter der Armutsgrenze oder unter dem verfassungsgemäßen Existenzminimum liegt?
  • Wie wird sie sicherstellen, dass Änderungen am Bürgergeld nicht zu einem Rückschritt in Bezug auf internationale Menschenrechtsnormen führen?
  • Welche Schritte unternimmt sie, um sicherzustellen, dass alle Bezieher*innen einer gesetzlichen Rente über der monetären Armutsgrenze liegen? Berücksichtigt sie dabei folgende Aspekte?
    • die Höhe der Ansprüche aus der Grundrente;
    • die Beitragsjahre für die Anspruchsberechtigung;
    • die Kriterien, die dazu führen können, dass Teilzeitbeschäftigte, Geringverdienende und Personen, die ihre berufliche Laufbahn unterbrochen haben oder erst später in den deutschen Arbeitsmarkt eingetreten sind, nicht anspruchsberechtigt sind;
    • das Verhältnis der Gutschrift von Rentenpunkten für Personen, die Angehörige betreuen;
    • welche Maßnahmen erforderlich sind, um alle geschlechtsspezifischen Ungleichheiten bei der Gewährung von Sozialleistungen zu beseitigen;
    • die Höhe der Unterstützung durch die Grundsicherung im Alter und die Quote ihrer Inanspruchnahme.

Kinderarmut (Artikel 9, 10 und 11)

  1. Offiziellen Statistiken zufolge hat sich der Anteil der Kinder in Deutschland, die in Haushalten leben, die von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht sind, von etwa 12 Prozent aller Kinder im Jahr 2019 auf 24 Prozent im Jahr 2022 verdoppelt.[21] Zu diesen Haushalten mit Kindern gehören Alleinerziehende (überproportional häufig Frauen), die möglicherweise mehr als einen Job haben, arbeitslose Eltern und Selbstständige. Viele dieser Haushalte erhalten verschiedene bedarfsorientierte Sozialleistungen, die oft schwer zugänglich sind und dennoch nicht für das Auskommen bis zum Monatsende ausreichen.
  2. Die Beantragung kinderbezogener Leistungen für einkommensschwache Haushalte mit Kindern kann komplex und zeitaufwändig sein. Hinzu kommt, dass Anträge abgelehnt werden können, wenn sie nicht in der richtigen Reihenfolge gestellt werden. Die schiere Vielfalt und Komplexität der Leistungen selbst kann Probleme für die Menschen bedeuten, die versuchen, sie in Anspruch zu nehmen. Das kann zu einer hohen Quote der Nichtinanspruchnahme beitragen. Die Antragsverfahren für diese Leistungen sind mitunter mit aufwändigen Dokumentationspflichten verbunden; einige Bundesländer haben für einige oder alle von ihnen verwalteten Leistungen Online-Antragsverfahren, andere nicht. Einige Arten von Leistungsanträgen können nur in einer bestimmten Reihenfolge ausgefüllt werden, etwa wenn eine andere Art von Leistung beantragt und bewilligt wurde, oder wenn andere Arten von Leistungen beantragt und abgelehnt wurden oder für einen früheren Zeitraum abgelehnt wurden. Für den Kinderzuschlag – eine bedarfsorientierte Leistung – muss alle sechs Monate ein neuer Antrag gestellt werden, wobei in vielen Fällen bei jedem Antrag die gleichen Unterlagen vorgelegt werden müssen. Solche Hürden tragen erheblich zur Nichtinanspruchnahme von Leistungen bei, die beim Kinderzuschlag besonders ausgeprägt ist.[22]
  3. Ein vielversprechender Vorschlag der Vorgängerregierung für eine universelle Kindergrundsicherung – eine einheitliche Geldleistung für Haushalte mit Kindern – um Kinderarmut zu bekämpfen und die bürokratischen Hürden und die Komplexität der Antragsverfahren zu verringern, wurde blockiert, und die neue Regierung hat keine Pläne, ihn weiterzuverfolgen.[23]

Human Rights Watch empfiehlt dem Ausschuss, folgende Informationen von der Bundesregierung einzuholen:

  • Mit welchen Maßnahmen wird sie auf die wachsende Zahl von Kindern in Deutschland reagieren, die in Haushalten leben, die von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht sind?
  • Räumt sie ein, dass die Komplexität der Antragsverfahren für kinderbezogene Sozialleistungen eine Barriere für die Inanspruchnahme darstellt, insbesondere des Kinderzuschlags, und dass diese Barrieren Deutschlands Verpflichtungen aus dem ICESCR untergräbt?
  • Zieht die Bundesregierung eine Wiederaufnahme des Vorschlags für ein universelles Kindergrundeinkommen in Betracht?

 

Niedriglohnarbeit und geschlechtsspezifische Auswirkungen (Artikel 3, 7, 9, 10)

 

  1. Der Ausschuss hat bereits zuvor seine Besorgnis über die Zunahme der prekären Beschäftigung in Deutschland und die Auswirkungen von Niedriglöhnen und einem verringerten Sozialschutz zum Ausdruck gebracht und darauf hingewiesen, dass Frauen die Mehrheit der Beschäftigten in diesen Berufen ausmachen.[24]
  2. Rund fünf Millionen Menschen in Deutschland, also fast ein Zehntel der Erwerbstätigen, waren 2019 in prekären Arbeitsverhältnissen (oft in Form von Mini- und Midijobs) beschäftigt. Minijobs sind geringfügige, zeitlich befristete Beschäftigungsformen, bei denen das Arbeitsentgelt von den Sozialversicherungsbeiträgen (und in einigen Fällen auch von den Steuern) befreit ist, sofern es entweder unter einer Einkommensgrenze (zum Zeitpunkt der Verfassung dieses Schreibens 538 EUR pro Monat) oder innerhalb strenger zeitlicher Grenzen (70 Tage pro Kalenderjahr) liegt. Midijobs sind geringfügige Beschäftigungsformen, bei denen das Einkommen zwischen 538 EUR und 2.000 EUR liegen kann und Sozialversicherungsbeiträge zu einem reduzierten Satz auf einer gleitenden Skala zu zahlen sind.[25] Menschen, die lange im Niedriglohnsektor arbeiten, sind wahrscheinlich nicht in der Lage, ausreichend in das beitragsfinanzierte Rentensystem einzuzahlen und damit Anspruch auf eine Rente zu erwerben, die ihren Lebensstandard im Alter sichern kann. Außerdem erfüllen sie durch die niedrigen Beiträge häufig die Voraussetzungen für die Grundrente nicht.
  3. In Deutschland sind Frauen in geringfügig entlohnten Minijobs überrepräsentiert, sowohl als Hauptbeschäftigung als auch zur Ergänzung einer niedrig entlohnten Hauptbeschäftigung.[26] Im Jahr 2022 waren 65 Prozent der 3,8 Millionen Menschen in geringfügigen Mini- und Midijobs weiblich.
  4. Die überproportionale Anzahl von Frauen, die auf eine Teilzeitbeschäftigung im Niedriglohnbereich angewiesen sind, spiegelt langjährige strukturelle Faktoren mit geschlechtsspezifischen Auswirkungen wider. Dazu zählen in einigen Bundesstaaten fehlende Ganztagsschulen, die mit der Bildung verbundenen Kosten, das weit verbreitete Fehlen kostenloser oder kostengünstiger Schulmahlzeiten und Geschlechterstereotypen in Bezug auf die Erziehungs- und Betreuungsaufgaben. Deshalb sind viele alleinerziehende Mütter nicht in der Lage, bestimmte Jobs anzunehmen. In der Folge bleibt ihnen häufig nur die Option auf eine schlecht bezahlte Teilzeitstelle.[27]

Human Rights Watch empfiehlt dem Ausschuss, folgende Informationen von der Bundesregierung einzuholen:

  • Welche Pläne hat sie für eine Arbeitsmarktreform, um die Abhängigkeit von Niedriglohn-Jobs wie Mini- und Midi-Jobs zu verringern und stattdessen menschenwürdige Arbeit zu gewährleisten, mit besonderem Augenmerk auf die Gleichstellung der Geschlechter und die Beseitigung des Gender Pay Gap?
  • Welche Maßnahmen könnte sie ergreifen, um für höhere Löhne und einen verbesserten Renten- und Sozialversicherungsschutz für Menschen zu sorgen, die derzeit in Mini- und Midi-Jobs beschäftigt sind?
  • Welche Reformen könnte sie vorantreiben, um berufstätigen Eltern und allen Alleinerziehenden im ganzen Land eine achtstündige Betreuung ihrer Kinder durch eine einheitliche Grundschule oder eine verlässliche Nachmittagsbetreuung zu ermöglichen, und gleichzeitig schrittweise Rechtsvorschriften zur Verlängerung der Schultage zu entwickeln und umzusetzen?
  • Wie beabsichtigt sie, die bestehenden Pläne zur Bereitstellung von Bundesmitteln für die Ganztagsschule für alle Kinder umzusetzen und für ein standardisiertes Angebot kostenloser Mittagessen in allen Bundesländern zu sorgen?

Geschlechtsspezifisches Lohn- und Rentengefälle (Gender Pay/Pension Gap) (Artikel 3, 7, 9, 10, 11, 12 und 15)

  1. Der Gender Pay Gap ist in Deutschland ein großes Problem. Er ist in fast allen Wirtschaftsbereichen vorhanden, und es betrifft in besondere Weise die alten Bundesländer. Regierungsdaten aus dem Jahr 2022 zeigen, dass Frauen im Durchschnitt 18 Prozent weniger verdienen als Männer (19 Prozent in den alten Bundesländern und 7 Prozent in den neuen Bundesländern).[28]
  2. Frauen mit Kindern gehen weitaus häufiger als Männer einer Teilzeitbeschäftigung nach, was zum Teil auf seit Langem bestehende geschlechtsspezifische Stereotypen zurückzuführen ist, insbesondere in Bezug auf die Rolle von Frauen bei der Kindererziehung und der Pflege von Angehörigen. Aus offiziellen Daten geht hervor, dass im Jahr 2021 nur 36,4 Prozent aller erwerbstätigen Mütter vollzeitbeschäftigt waren, während 92,7 Prozent aller erwerbstätigen Väter einer Vollzeitbeschäftigung nachgingen. Etwa zwei Drittel aller erwerbstätigen Mütter arbeiten in Teilzeit. Die Daten enthielten keine aufgeschlüsselten Zahlen für Alleinerziehende.[29]
  3. Das geschlechtsspezifische Rentengefälle ist sogar noch größer als das geschlechtsspezifische Lohngefälle. Offizielle Daten aus dem Jahr 2023 belegen dies deutlich. Diese zeigen ein geschlechtsspezifisches Rentengefälle zwischen älteren Männern und Frauen von 39,4 Prozent ohne Hinterbliebenenleistungen (Witwen- oder Witwer-Rente) und ein Gefälle von 27,1 Prozent zwischen älteren Männern und Frauen, die Hinterbliebenenleistungen beziehen.[30] Auch im Vergleich mit anderen OECD-Ländern ist die geschlechtsspezifische Rentenlücke in Deutschland besonders groß. Eine OECD-Studie aus dem Jahr 2021, die Daten aus allen OECD-Mitgliedsstaaten umfasst, ergab, dass die geschlechtsspezifische Rentenlücke in Deutschland über alle Gruppen hinweg bei 31,7 Prozent lag und damit über dem OECD-Durchschnitt von 25,6 Prozent.[31]
  4. Die strukturellen Auswirkungen von Faktoren wie niedrigeren Löhnen, Unterbrechungen der beruflichen Laufbahn, Erziehungs- und Betreuungsaufgaben und einer erhöhten Wahrscheinlichkeit von Teilzeitarbeit aufgrund von Geschlechterstereotypen und -rollen führen dazu, dass viele ältere Frauen Renten beziehen, deren Höhe deutlich unter der monetären Armutsgrenze von 1.168 Euro pro Monat für eine*n alleinstehende*n Erwachsene*n liegt. Offizielle Daten zeigen, dass die monatlichen Rentenzahlungen für 38,2 Prozent der Frauen im Alter von 65 Jahren und älter ein Einkommen von weniger als 1.000 Euro pro Monat bedeuten, verglichen mit 14,7 Prozent der Männer derselben Altersgruppe.[32]

Human Rights Watch empfiehlt dem Ausschuss, folgende Informationen von der Bundesregierung einzuholen:

  • Welche Maßnahmen plant sie, um (1) das geschlechtsspezifische Lohngefälle in allen Bundesländern zu schließen, (2) zu verhindern, dass Frauen aufgrund von Erziehungs- und Betreuungsaufgaben weniger Rentenansprüche erwerben (Pension Gap), und (3) die gesetzliche Rente so umzugestalten, dass Frauen im Rentenalter ein angemessener Lebensstandard garantiert wird (und Hindernisse für den Zugang zur Grundrente abgebaut werden)[33]?
  • Zieht sie auf Grundlage der obenstehenden Informationen eine aktualisierte unabhängige Studie zur Untersuchung des geschlechtsspezifischen Rentengefälles in Erwägung und plant sie weitere Maßnahmen, um die negativen strukturellen Auswirkungen der geschlechtsspezifischen Ungleichheit auf das Leben alleinerziehender Mütter und älterer Frauen abzuschwächen, die von Armut betroffen sind.

Recht auf Zugang zu kulturellen Artefakten und menschlichen Überresten/Ahnen aus der deutschen Kolonialzeit (Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a))

  1. Während der deutschen Kolonialherrschaft wurden den Kolonien in großem Umfang[34] Kulturgüter entnommen und auch menschliche Überreste/Ahnen[35] für wissenschaftliche Sammlungen und Ausstellungen in Museen geplündert, darunter Schädel, Skelettteile und Knochen.[36]
  2. Die UN-Generalversammlung hat die Länder vor mehr als fünf Jahrzehnten aufgefordert, die Kulturgüter kolonialer Herkunft an die Länder zurückzugeben, denen sie geraubt wurden.[37]
  3. Eine vom Europäischen Parlament in Auftrag gegebene Studie aus dem Jahr 2023 wies auf geringe Fortschritte in dieser Hinsicht hin – unter anderem, weil „europäische Regierungen und Museen diese Rückgaben im Allgemeinen als freiwillige Gesten darstellen“[38]. Die Studie verwies auf die auffallend unterschiedlichen Ansätze der europäischen Regierungen zur Rückgabe von NS-Raubkunst, die sich darauf konzentriere, „Gemeinschaften und Einzelpersonen in den Mittelpunkt zu stellen“. Im Gegensatz dazu würde die Rückgabe von gestohlenen kolonialen Kulturgütern als „zwischenstaatliche (politische) Angelegenheit“ behandelt, während die betroffenen Gemeinschaften von dem Prozess ausgeschlossen blieben.[39]
  4. Kulturgüter haben im internationalen Recht aufgrund ihres „immateriellen Wertes für die Menschen – als Symbole ihrer Identität“ einen Schutzstatus.[40] Es war genau diese angeblich „unzivilisierte“ Identität der indigenen Völker in den ehemaligen Kolonien, mit der die europäischen Kolonisatoren den massenhaften Raub dieser Gegenstände rechtfertigten.[41]
  5. Der CESCR hat in seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 21 (2009) das Recht aller auf Teilnahme am kulturellen Leben gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a des ICESCR konkretisiert und dabei die enge Verbindung dieses Rechts mit dem Schutz und der Erhaltung des kulturellen Erbes als Mittel zur Bewahrung der kulturellen Identität betont.[42] Der Schutz des Rechts verlangt von den Staaten, „spezifische Maßnahmen zu ergreifen, die darauf abzielen, die Achtung des Rechts eines jeden […] auf Zugang zu seinem eigenen kulturellen […] Erbe und zu dem anderer zu erreichen“ [43]. Die Ausübung des Rechts auf Kultur kann also nicht ohne entsprechenden Zugang erfolgen, was die Unabhängige Expertin im Bereich der kulturellen Rechte, Farida Shaheed, auch mit dem Recht von Minderheiten „auf den Genuss ihrer eigenen Kultur und dem Recht indigener Völker auf Selbstbestimmung und auf die Erhaltung, Kontrolle, den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes“ in Verbindung bringt.[44]
  6. Obwohl die Rückgabe nicht ausdrücklich als eines der im ICESCR verankerten Rechte erwähnt wird, sollten die Verpflichtungen des ICESCR im Lichte des Völkergewohnheitsrechts interpretiert werden, wie es in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte indigener Völker (UNDRIP) von 2007 zum Ausdruck kommt.[45] Artikel 11(2) und 12 der UNDRIP befassen sich speziell mit der Rückführung von menschlichen Überresten/Ahnen und Kulturgütern. Diese Artikel legen das Recht indigener Völker auf „Wiedergutmachung durch wirksame Mechanismen [fest], die auch die Rückgabe einschließen können. Diese Mechanismen sollten in Zusammenarbeit mit den indigenen Völkern entwickelt werden und sich auf kulturelles, geistiges, religiöses und spirituelles Eigentum beziehen, das ohne ihre freie, vorherige und informierte Zustimmung oder unter Verletzung ihrer Gesetze, Traditionen und Bräuche entzogen wurde“.
  7. Es gab nur wenige zwischenstaatliche Prozesse in Deutschland, die zur Rückgabe von Kulturgütern und zur Rückführung von menschlichen Überresten/Ahnen aus der Kolonialzeit geführt haben. Die betroffenen Gemeinschaften standen dabei nicht im Mittelpunkt der deutschen Bemühungen.[46] Wenn deutsche Behörden mit Forderungen nach Rückgabe von menschlichen Überresten/Ahnen aus der Kolonialzeit konfrontiert wurden, haben sie nur eine „ethische“, nicht aber eine rechtliche Verantwortung anerkannt.[47]
  8. Artikel 15(1)(a) des ICESCR sollte im Lichte von Deutschlands Verpflichtungen aus dem Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (ICERD) ausgelegt werden. Daraus ergibt sich, dass betroffene Gemeinschaften bei Wiedergutmachungsmaßnahmen für Verluste und Schäden, die durch Rassendiskriminierung mit Wurzeln in kolonialem Unrecht verursacht wurden, einbezogen werden und Zugang zu Gerechtigkeit und Wiedergutmachung erhalten sollen (Artikel 2 bis 6 ICERD). Dieses Recht auf Wiedergutmachung sollte sich auch auf geplünderte koloniale Kulturgüter und menschliche Überreste/Ahnen erstrecken.
  9. Deutschland ist auf internationaler Ebene wiederholt überprüft worden, weil es versäumt hat, im Zusammenhang mit kolonialem Unrecht vollständige Wiedergutmachung zu leisten.[48] In seiner jüngsten Überprüfung der Einhaltung des ICERD durch Deutschland wies der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung (CERD) darauf hin, dass es Deutschland an einem „umfassenden Ansatz zur Wiedergutmachung kolonialen Unrechts im Sinne von Restitution […]“ fehle, um eine „aktive Beteiligung der betroffenen Gemeinschaften und Einzelpersonen sowie der Nachkommen der Opfer bei der Entscheidung über Wiedergutmachungsverfahren“ zu gewährleisten. Der CERD empfahl Deutschland „umfassende politische Maßnahmen für die Rückgabe kolonialer Objekte und kultureller Artefakte, insbesondere die Rückgabe der menschlichen Überreste der Vorfahren (Art. 6 [ICERD])“.[49]

Human Rights Watch empfiehlt dem Ausschuss, folgende Informationen von der Bundesregierung einzuholen:

  • Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um die Rückgabe von Kulturgütern und die Rückführung von menschlichen Überresten/Ahnen aus der deutschen Kolonialzeit im Einklang mit den Verpflichtungen aus dem ICESCR, dem ICERD und dem Völkergewohnheitsrecht zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Rechte indigener Völker?
  • Welche Schritte unternimmt sie, um ihre Verpflichtungen aus dem ICESCR, dem ICERD und dem internationalen Gewohnheitsrecht zu erfüllen? Dabei geht es konkret darum, wie das Recht auf Zugang zu Kulturgütern von Gemeinschaften, die noch immer von den Folgen der deutschen Kolonialherrschaft betroffen sind, in verbindlichen Rechtsvorschriften verankert werden kann. Wie will sie die Rückführung menschlicher Überreste/Ahnen im Rahmen von rechtebasierten Prozessen organisieren, die gemeinschaftsorientiert, zugänglich und transparent sind und die freie, vorherige und informierte Zustimmung indigener Völker berücksichtigen?


 

[1] Für eine vollständige Liste der Vorbehalte siehe: Europarat, Vorbehalte und Erklärungen für Vertrag Nr. 163 - Europäische Sozialcharta (revidiert) (SEV Nr. 163) (ETS Nr. 163), 16. Juni 2025. Online verfügbar unter: https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list?module=declarations-by-treaty&numSte=163&codeNature=0 (letzter Zugriff: 7. Juli 2025).

[2] Human Rights Watch (2025): „Es zerreißt einen“: Armut und Geschlecht im deutschen Sozialstaat. New York. Online verfügbar unter: https://www.hrw.org/de/report/2025/03/24/es-zerreisst-einen/armut-und-geschlecht-im-deutschen-sozialstaat(letzter Zugriff: 7. Juli 2025).

[3] UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (CESCR): Concluding observations on the sixth periodic report of Germany. E/C.12/DEU/CO/6, 25. November 2018. Abs. 46 und 47. Online verfügbar unter: https://www.ohchr.org/en/documents/concluding-observations/ec12deuco6-concluding-observations-sixth-periodic-report-germany (letzter Zugriff: 7. Juli 2025).

[4] Human Rights Watch (2025): „Es zerreißt einen“: Armut und Geschlecht im deutschen Sozialstaat, S. 28–30. Der Begriff „Bürgergeld“ setzt keine deutsche Staatsbürgerschaft für den Erhalt dieser Leistung voraus.

[5] Ebd. S. 17 und 27.

[6] Ebd. S. 17.

[7] Ebd. S. 17 und 29–30.

[8] Save the Children Deutschland: Totalsanktionen beim Bürgergeld gefährden Kinder. Pressemitteilung, 15. Januar 2024. Online verfügbar unter: https://www.savethechildren.de/fileadmin/user_upload/Downloads_Dokumente/Pressemitteilungen/2024/2024-01-15-statement-buergergeld-sanktionen-gefaehrden-kinder.pdf (letzter Zugriff: 7. Juli 2025).

[9] Bundesregierung, Bürgergeld: Warum es eine Nullrunde gibt, 19. Dezember 2024. Online verfügbar unter: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/buergergeld-2025-2248000 (letzter Zugriff: 7. Juli 2025). Human Rights Watch (2025): „Es zerreißt einen“: Armut und Geschlecht im deutschen Sozialstaat. S. 35.

[10] Human Rights Watch (2025): „Es zerreißt einen“: Armut und Geschlecht im deutschen Sozialstaat, S. 28–31.

[11] Ebd. S. 14–15.

[12] Zeit Online: Viele Bürgergeldempfänger zahlen bei Miete und Heizung drauf. 11. August 2024. Online verfügbar unter: https://www.zeit.de/news/2024-08/11/viele-buergergeldempfaenger-zahlen-bei-miete-und-heizung-drauf (letzter Zugriff: 7. Juli 2025).

[13] Sarah Lincoln und Ulrike Müller: Ernährung am Existenzminimum: Wie viel Gesundheit verlangt das Grundgesetz? Verfassungsblog, 30. April 2024. Online verfügbar unter: https://dx.doi.org/10.59704/c288e0e074b2068c (letzter Zugriff: 7. Juli 2025).

[14] Verantwortung für Deutschland: Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD (21. Legislaturperiode), Der Koalitionsvertrag, 5. Mai 2025. Online verfügbar unter: https://www.koalitionsvertrag2025.de/ (letzter Zugriff: 7. Juli 2025); und Kartik Raj: Deutschlands Regierungskoalition: Beunruhigende Pläne für die soziale Sicherheit. Sanktionierendes, leistungsärmeres Sozialsystem schadet Menschenrechten Human Rights Watch, 15. April 2025. Online verfügbar unter: https://www.hrw.org/de/news/2025/04/15/deutschlands-regierungskoalition-beunruhigende-plaene-fuer-die-soziale-sicherheit (letzter Zugriff: 7. Juli 2025).

[15] Human Rights Watch (2025): „Es zerreißt einen“: Armut und Geschlecht im deutschen Sozialstaat, S. 49–55.

[16] Destatis: Gefährdung durch Armut oder soziale Ausgrenzung: AROPE-Indikator und seine drei Teilindikatoren nach Geschlecht und Alter. 23. Mai 2024. Online verfügbar unter: https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Einkommen-Konsum-Lebensbedingungen/Lebensbedingungen-Armutsgefaehrdung/Tabellen/eurostat-armut-soziale-ausgrenzung-arope-teilindikatoren-mz-silc.html (letzter Zugriff: 7. Juli 2025).

[17] Destatis: Mehr als ein Viertel der Rentnerinnen und Rentner haben ein monatliches Nettoeinkommen von unter 1.000 Euro, Pressemitteilung Nr. 061 vom 29. September 2022. Online verfügbar unter: https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2022/09/PD22_N061_12_13.html (letzter Zugriff: 7. Juli 2025).

[18] Destatis: Relatives Armutsrisiko in Deutschland 2021 bei 15,8 %. Pressemitteilung Nr. 327 vom 4. August 2022. Online verfügbar unter: https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2022/08/PD22_327_634.html (letzter Zugriff: 7. Juli 2025).

[19] Human Rights Watch (2025): „Es zerreißt einen“: Armut und Geschlecht im deutschen Sozialstaat, S. 51–52.

[20] Ebd. S. 51–52.

[21] Offizielle Destatis-Daten, zusammengefasst im UNICEF-Bericht (2021): Undertaking a synthesis of policies, programmes and mechanisms addressing the social exclusion of children in Germany. S. 13. UNICEF-Regionalbüro Europa und Zentralasien, Genf. Online verfügbar unter: https://www.unicef.org/eca/media/18906/file/German%20Deep%20Dive%20Main%20report%20EN.pdf (letzter Zugriff: 7. Juli 2025). Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ): Nationaler Aktionsplan: Neue Chancen für Kinder in Deutschland, S. 13, Tabelle 1, Juli 2023. Online verfügbar unter: https://ec.europa.eu/social/BlobServlet?docId=27016&langId=de (letzter Zugriff: 7. Juli 2025); und Eurochild (2023): Germany – Child Guarantee National Plan Overview. Online verfügbar unter: https://eurochild.org/uploads/2023/08/Germany-NAP-one-pager.pdf (letzter Zugriff: 7. Juli 2025).

[22] Human Rights Watch (2025): „Es zerreißt einen“: Armut und Geschlecht im deutschen Sozialstaat, S. 34–38

[23] Ebd. 38–40.

[24] CESCR: Abschließende Bemerkungen zum sechsten Staatenbericht Deutschlands des Ausschusses über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen. Abs. 32–33.

[25] Human Rights Watch (2025): „Es zerreißt einen“: Armut und Geschlecht im deutschen Sozialstaat, S. 25–26.

[26] Claudia Weinkopf (2014): Women’s Employment in Germany: Robust in Crisis but Vulnerable in Job Quality, in: Revue de l’OFCE. Band 2 Nr. 133, S. 189–214. Online verfügbar unter: https://doi.org/10.3917/reof.133.0189 (letzter Zugriff: 7. Juli 2025).

[27] Human Rights Watch (2025): „Es zerreißt einen“: Armut und Geschlecht im deutschen Sozialstaat, S. 40–41.

[28] Destatis: Verdienste, Gender Pay Gap. Online verfügbar unter: https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Verdienste/Verdienste-GenderPayGap/_inhalt.html (letzter Zugriff: 7. Juli 2025).

[29] Destatis: Gender Pension Gap: Alterseinkünfte von Frauen 2021 fast ein Drittel niedriger als die von Männern. Pressemitteilung Nr. N 015 vom 7. März 2023. Online verfügbar unter: https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2023/03/PD23_N015_12_63.html (letzter Zugriff: 7. Juli 2025).

[30] Destatis (2024): Gleichstellungsindikatoren. Online verfügbar unter: https://www.destatis.de/DE/Themen/Querschnitt/Gleichstellungsindikatoren/_inhalt.html#643272 (letzter Zugriff: 7. Juli 2025). Siehe insbesondere die Daten in der Tabelle zum durchschnittlichen Alterseinkommen.

[31] OECD: Towards Improved Retirement Savings for Women. 10. März 2021, OECD Publishing, S. 16. Online verfügbar unter: https://www.oecd.org/en/publications/towards-improved-retirement-savings-outcomes-for-women_f7b48808-en.html (letzter Zugriff: 7. Juli 2025).

[32] Destatis: Mehr als ein Viertel der Rentnerinnen und Rentner haben ein monatliches Nettoeinkommen von unter 1.000 Euro. Pressemitteilung Nr. N 061 vom 29. September 2022. Online verfügbar unter: https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2022/09/PD22_N061_12_13.html (letzter Zugriff: 7. Juli 2025).

[33] Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau: Abschließende Bemerkungen zum neunten periodischen Staatenbericht Deutschlands. CEDAW/C/DEU/CO/9, 31. Mai 2023. Abs. 44b, 44c und 44j. Online verfügbar unter: https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=CEDAW%2FC%2FDEU%2FCO%2F9&Lang=en (letzter Zugriff: 7. Juli 2025).

[34] In dieser Eingabe wird der Begriff „Kulturgüter“ anstelle von „Objekten“ oder ähnlichen Begriffen verwendet, wenn es um große Sammlungen an kulturellen Artefakten und menschlichen Überresten/Erben geht, die in Museen oder im Rahmen privater Sammlungen aufbewahrt oder ausgestellt werden. Damit soll der Objektivierung und Verleugnung von Eigentum entgegengewirkt werden, die diese Begriffe zu reproduzieren drohen.

[35] In dieser Eingabe werden die Begriffe „menschliche Überreste/Ahnen“ verwendet, um die Notwendigkeit der Wiedervermenschlichung der Überreste der Vorfahren von Gemeinschaften zu betonen, die sich noch in öffentlichen Museen und privaten Sammlungen befinden. Die betroffenen Gemeinschaften beziehen sich üblicherweise auf „Vorfahren“ oder „Überreste der Vorfahren“, wenn sie deren Rückführung zur Durchführung von Bestattungsritualen fordern. Sie sind der Ansicht, dass das Recht ihrer Vorfahren auf Würde verletzt wurde.

[36] Ohiniko M. Toffa, Sarah Imani: Restitutionsbegehren, Recht und Provenienzforschung. Verfassungsblog, 1. Dezember 2022. Online verfügbar unter: https://verfassungsblog.de/restitutionsbegehren-recht-und-provenienzforschung/ (letzter Zugriff: 7. Juli 2025).

[37] UN-Generalversammlung: Restitution of works of art to countries victims of appropriation. A/RES/3187(XXVIII), angenommen auf der 2206. Vollversammlung am 18. Dezember 1973. Online verfügbar unter: https://digitallibrary.un.org/record/190996?ln=en&v=pdf (letzter Zugriff: 7. Juli 2025).

[38] Evelien Camfens, Isabella Bozsa: Provenance Research and Claims to Bangwa Collections – A Matter of Morality or Justice? 5. Dezember 2022. Verfassungsblog. Online verfügbar unter: https://verfassungsblog.de/provenance-research-and-claims-to-bangwa-collections/ (letzter Zugriff: 7. Juli 2025).

[39] Vom Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments in Auftrag gegebene Studie, Autorin: Dr. Evelien Campfens: Cross-border claims to looted art. Oktober 2023. S. 30. Online verfügbar unter: https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2023/754126/IPOL_STU(2023)754126_EN.pdf (letzter Zugriff: 7. Juli 2025).

[40] Ebd. S. 16.

[41] Art. 6 der Generalakte der Berliner Kongo-Konferenz, 26. Februar 1885.

[42] Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Allgemeine Bemerkung Nr. 21 (2009), UN-Dok. E/C.12/GC/21, Abs. 9. Online verfügbar unter: https://docs.un.org/en/E/C.12/GC/21 (letzter Zugriff: 7. Juli 2025).

[43] Ebd. Abs. 7, 49(d), 50.

[44] UN-Menschenrechtsrat: Report of the Independent Expert in the Field of Cultural Rights, Farida Shaheed. UN-Dok. A/HRC/17/3, 21. März 2011. Abs. 78. Online verfügbar unter: https://www.refworld.org/reference/themreport/unhrc/2011/en/89535 (letzter Zugriff: 7. Juli 2025).

[45] Die UNDRIP wurde mit einer Mehrheit von 144 Staaten angenommen, die sich dafür aussprachen, 11 enthielten sich und 4 stimmten dagegen. Seitdem haben alle Ablehnenden ihr Votum zurückgenommen. Siehe auch: Evelien Campfens (2023): Contested Heritage. A Human Rights Law Approach to Claims. S. 439. Online verfügbar unter: https://books.ub.uni-heidelberg.de/arthistoricum/catalog/view/1270/2180/108965 (letzter Zugriff: 7. Juli 2025).

[46] Die Rückgabe der Benin-Bronzen an Nigeria ist ein bedeutendes Beispiel für Restitution von Kulturgütern. Allerdings sieht die entsprechende Vereinbarung eine zehnjährige Leihgabe von 24 der 70 zurückgegebenen Objekten an deutsche Museen vor.

[47] Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg: Umgang mit kolonialen Kulturgütern: Der baden-württembergische Weg. Online verfügbar unter: https://mwk.baden-wuerttemberg.de/de/kunst-kultur/umgang-mit-kolonialen-kulturguetern (letzter Zugriff: 7. Juli 2025).

[48] Sieben UN-Sonderberichterstatter haben einen Brief an die Bundesregierung geschickt, in dem es um die Rechtsverletzungen geht, die sich aus den Verhandlungen zwischen Deutschland und Namibia über die deutschen Kolonialverbrechen ergeben, 22. Februar 2023. Online verfügbar unter: https://spcommreports.ohchr.org/TMResultsBase/DownLoadPublicCommunicationFile?gId=27875 (letzter Zugriff: 7. Juli 2025).

[49] Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung: Abschließende Bemerkungen zum 23. bis 26. ICERD-Bericht Deutschlands, CERD/C/DEU/CO/23-26, 21. Dezember 2023, S. 10

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