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Mit großer Sorge habe ich den augenscheinlichen Versuch wahrgenommen, meinen Befund herunterzuspielen, dass die Anwendung von Folter in Usbekistan systematisch ist. Diesem Befund wird ein anderes Zitat aus dem Bericht gegenübergestellt, wodurch man sich auf mögliche Gründe beruft, warum die Zentralbehörden keine Kenntnis (und damit auch keine Verantwortlichkeit) für diese Praxis gehabt hätten. Ich möchte klarstellen, dass dieses Zitat, das auf der Seite 4 der Entscheidung des Generalbundesanwalts erscheint, einer Fußnote meines Berichts entnommen wurde, in welcher der Begriff "systematisch" erklärt wird, wie er von dem UN-Komitee gegen Folter verwendet wird; es handelt sich dabei um ein direktes Zitat aus der Definition des Komitees, und nicht was ich oder das Komitee bezüglich Usbekistan festgestellt haben.

Mit großer Sorge habe ich den augenscheinlichen Versuch wahrgenommen, meinen Befund herunterzuspielen, dass die Anwendung von Folter in Usbekistan systematisch ist. Diesem Befund wird ein anderes Zitat aus dem Bericht gegenübergestellt, wodurch man sich auf mögliche Gründe beruft, warum die Zentralbehörden keine Kenntnis (und damit auch keine Verantwortlichkeit) für diese Praxis gehabt hätten. Ich möchte klarstellen, dass dieses Zitat, das auf der Seite 4 der Entscheidung des Generalbundesanwalts erscheint, einer Fußnote meines Berichts entnommen wurde, in welcher der Begriff "systematisch" erklärt wird, wie er von dem UN-Komitee gegen Folter verwendet wird; es handelt sich dabei um ein direktes Zitat aus der Definition des Komitees, und nicht was ich – oder das Komitee – bezüglich Usbekistan festgestellt haben.

Nach sorgfältigem Lesen meines Berichts, insbesondere mit Hinblick auf dessen Anhang 2, der zahlreiche Zeugenaussagen von Folteropfern und deren Familienangehörigen enthält, sollte kein Zweifel über meine Schlussfolgerung bestehen, dass die Anwendung von Folter in Usbekistan weit verbreitet war, und dass, wenn die höchsten Behörden des Landes nichts von deren Ausmaß wussten, dies nur daran liegen konnte, dass sie es nicht wissen wollten. In den Absätzen 68 und 69 des Berichts führe ich diese Schlussfolgerung weiter aus, indem ich die weite Verbreitung und die Persistenz von Folter in Usbekistan hervorhebe sowie auf die Verantwortlichkeit von Regierungsangehörigen der höchsten Ebene eingehe, die nichts unternommen haben, um dies zu verhindern. So bemerkte ich in Absatz 69: "Wenn die oberste Führung dieser Kräfte und der politisch Verantwortlichen nichts von der Existenz eines Systems wussten, das die Delegation des Sonderberichterstatters in wenigen Tagen offen legen konnte, kann dies nur an mangelndem Willen liegen, dies zur Kenntnis zu nehmen."

Ich bin bestürzt, dass Herr Nehm die wesentlichen Schlussfolgerungen meines Berichts ignorierte, die auf gründlichen Untersuchungen und konkreten Feststellungen basierten. Statt dessen verwendet er den oben erwähnten Verweis in einer Fußnote – einen Verweis, der keinen Versuch macht, die Situation in Usbekistan zu beschreiben – um nahe zu legen, dass die Folter in Usbekistan möglicherweise nicht weit verbreitet sei, und um damit seine Entscheidung zu unterstützen, kein Ermittlungsverfahren gegen Herrn Almatow und andere usbekische Regierungsangehörige in Schlüsselpositionen einzuleiten.

Ich stelle auch fest, dass Herr Nehm in seinem Memorandum übermäßig häufig auf die Maßnahmen verweist, welche die usbekische Regierung nach eigenen Angaben gegen das Problem der Folter im Lande ergriffen haben soll. Wie zahlreiche unabhängige Beobachter und Sachverständige festgestellt haben, sind diese Maßnahmen nichts weiter als Kosmetik. Es ist überraschend, dass der Generalbundesanwalt auf diese so genannten Reformschritte verweist, ohne den Versuch herauszufinden, ob diese Schritte effektiv umgesetzt wurden oder ob sie sich tatsächlich auf das Problem der Folter in Usbekistan ausgewirkt haben. Dies lässt nur den Schluss zu, dass Herr Nehm die Behauptungen der usbekischen Regierung ungeprüft für bare Münze nimmt.

Abschließend möchte ich bei dieser Gelegenheit meiner tiefen Enttäuschung über die Entscheidung des Generalbundesanwalts Ausdruck verleihen, kein Ermittlungsverfahren gegen Herrn Almatow zu eröffnen. Wie ich in meiner Stellungnahme vom Dezember 2005 in Unterstützung der ersten Strafanzeige deutlich machte, signalisiert dieses Versäumnis eine implizite und stillschweigende Toleranz der missbräuchlichen Praktiken der usbekischen Regierung und vermittelt die schädliche Botschaft mangelnder Besorgnis über das Leiden der Kläger, die nicht nur die Folter überlebten oder dem Massaker in Andischan entkamen, sondern auch den mutigen Schritt wagten, hervorzutreten und Sühne für die gegen sie begangenen Verbrechen und Gerechtigkeit für das usbekische Volk als Ganzes zu fordern. Es ist meine ernsthafte Hoffnung, dass Sie, als die neue Inhaberin Ihres hohen Amtes, diese ungerechtfertigte Entscheidung neu überdenken und die erhebliche Beweislast gegen Herrn Almatow und andere Schlüsselfiguren der Regierung mit aller Ernsthaftigkeit und Gewissenhaftigkeit berücksichtigen, die sie so offensichtlich verdient.

Hochachtungsvoll

Theo van Boven
(ehemaliger UN-Sonderberichterstatter für Folter)

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