Am Mittwoch, den 4. Mai 2011, werden die Richter am Oberlandesgericht Stuttgart die Beweisaufnahme im Fall der ehemaligen ruandischen Rebellenführer Ignace Murwanashyaka und Straton Musoni eröffnen. Die beiden Männer sind wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit angeklagt, die Tausende Kilometer entfernt in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) verübt wurden.
In diesem Prozess findet erstmalig in Deutschland das im Juni 2002 eingeführte Völkerstrafgesetzbuch Anwendung, mit dem die Straftatbestände des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) ins deutsche Strafrecht aufgenommen wurden. Angesichts der Schwere dieser Vergehen erlaubt das Völkerstrafgesetzbuch deutschen Gerichten, zu ermitteln und Anklage zu erheben, unabhängig davon, in welchem Teil der Welt die Taten verübt wurden.
Inhalt:
1. Wer sind Ignace Murwanashyaka und Straton Musoni?
2. Was genau ist die FDLR und wo operiert sie?
3. Wie genau lautet die Anklage gegen Murwanashyaka und Musoni?
4. Wie können Murwanashyaka und Musoni für diese Verbrechen verantwortlich sein, wenn sie sich nicht in der DRK aufgehalten haben?
5. Warum findet dieser Prozess in Deutschland statt? Stützt er sich auf das Prinzip der universellen Gerichtsbarkeit?
6. Warum kann dieser Fall nicht in der DRK oder in Ruanda verhandelt werden?
7. Warum wurde der Fall von Murwanashyaka und Musoni nicht vom Internationalen Strafgerichtshof übernommen?
8. Welche Bedeutung kommt diesem Fall zu?
9. Vor welche Herausforderungen stellt dieses Verfahren die deutsche Justiz?
10. Wie lange wird das Verfahren dauern?
11. Wurde nicht in Frankreich kürzlich ein anderer Führer der FDLR festgenommen?
12. Haben die Verbrechen der FDLR aufgehört, nachdem mehrere ihrer Anführer verhaftet wurden?
1. Wer sind Ignace Murwanashyaka und Straton Musoni?
Ignace Murwanashyaka, ein 47 Jahre alter ruandischer Staatsbürger, war Vorsitzender, Rechtsvertreter und Oberkommandierender der Demokratischen Kräfte zur Befreiung Ruandas (Forces Démocratiques de Libération du Rwanda, FDLR), einer im Osten der Demokratischen Republik Kongo aktiven bewaffneten Gruppe, der vorwiegend ruandische Hutu angehören. Er kam 1989 nach Deutschland, studierte an der Universität Köln Wirtschaft und lebt seitdem in Deutschland. Nach dem Völkermord in Ruanda im Jahr 1994 wurde er politisch aktiv und engagierte sich im Umfeld der im Exil lebenden ruandischen Hutu. Im Jahr 2001 wurde er zum Vorsitzenden der FDLR gewählt und unternahm anschließend mehrere Reisen in den Kongo, um sich mit Kommandeuren und Gefolgsleuten der FDLR zu treffen. Im Jahr 2005 wurde er als Vorsitzender wiedergewählt.
Straton Musoni, 49 Jahre alt und ebenfalls ruandischer Staatsbürger, wurde zum ersten stellvertretenden Vorsitzenden der FDLR gewählt und ist seit 2004 Murwanashyakas Stellvertreter.
Zum Zeitpunkt ihrer Verhaftung durch die deutschen Vollzugsbehörden am 17. November 2009 gehörten die beiden Männer zur Führungsspitze der FDLR. Sie befinden sich seitdem in Untersuchungshaft und erwarten dort den Beginn ihres Verfahrens.
2. Was genau ist die FDLR und wo operiert sie?
Seit dem Völkermord an den Tutsi in Ruanda im Jahre 1994 operiert die FDLR unter wechselnden Namen im östlichen Teil der Demokratischen Republik Kongo. Einigen ihrer Mitglieder wird eine aktive Beteiligung am Völkermord in Ruanda vorgeworfen, bei dem über eine halbe Million Menschen getötet wurden.
Von ihren Stützpunkten im Ostkongo aus versucht die FDLR mit militärischer Gewalt, politische Veränderungen in Ruanda herbeizuführen und den Hutu zu mehr politischer Repräsentation zu verhelfen.
Im Laufe der Jahre hat die kongolesische Regierung immer wieder Versuche unternommen, die Unterstützung der FDLR (und ihrer Vorgängerbewegungen) im Kampf gegen die die ruandische Armee bzw. gegen kongolesische, von der ruandischen Regierung gestützte Rebellengruppen zu gewinnen. Dies änderte sich im Jahr 2009, als sich die politischen Bündnisse dramatisch verschoben und es zu einer Annäherung zwischen der kongolesischen und der ruandischen Regierung kam. Im Januar 2009 begannen kongolesische Regierungstruppen gemeinsam mit der ruandischen Armee, später auch mit Unterstützung der UN-Friedenstruppen im Kongo (MONUC, später zu MONUSCO umbenannt) eine Militäroffensive, mit der die FDLR neutralisiert werden sollte. Es kam zu einer Welle blutiger Gefechte, bei denen Angriffe auf die Zivilbevölkerung sowohl durch die FDLR als auch durch die kongolesische und ruandische Armee an der Tagesordnung waren.
Im Jahr 2009 wie in den Jahren davor verübten die Truppen der FDLR, deren Gesamtstärke auf etwa 6.000 Mann geschätzt wird, in großem Maße Gräueltaten an der kongolesischen Zivilbevölkerung. Human Rights Watch hat zahlreiche Fälle dokumentiert, in denen gezielt Zivilisten, einschließlich Frauen, Kinder und ältere Menschen, getötet wurden. Kämpfer der FDLR töteten ihre Opfer mit Macheten und Hacken, sie plünderten Privathäuser und setzten sie in Brand, teilweise sperrten sie die Bewohner zuvor in ihren Häusern ein. Kämpfer der FDLR waren auch für zahllose Vergewaltigungen und andere sexuelle Gewalttaten[1] verantwortlich.
3. Wie genau lautet die Anklage gegen Murwanashyaka und Musoni?
In einem Beschluss vom 1. März 2011 ließ das Oberlandesgericht Stuttgart die Anklage des Generalbundesanwalts und die Zuweisung des Verfahrens zu. Laut dem Beschluss wird den beiden Angeklagten vorgeworfen, für 26 Verbrechen gegen die Menschlichkeit und 39 Kriegsverbrechen im Sinne des Völkerstrafgesetzbuchs verantwortlich zu sein. Die Taten sollen zwischen Januar 2008 und dem 17. November 2009 auf kongolesischem Staatsgebiet durch Angehörige der FDLR verübt worden sein. Murwanashyaka und Musoni werden beschuldigt, gemeinsam mit Dritten die Umsetzung einer Strategie initiiert und angeordnet zu haben, in deren Rahmen die Truppen der FDLR durch systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung im Ostkongo eine „humanitäre Katastrophe" herbeiführen sollten. Ziel der Strategie war es offenbar, die internationale Gemeinschaft zum Handeln zu zwingen und die ruandische Regierungen zu Verhandlungen mit der FDLR zu drängen.
Murwanashyaka und Musoni sind außerdem wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (der FDLR) angeklagt.
Weitere Einzelheiten der Anklage gegen Murwanashyaka und Musoni sind noch nicht bekannt, da die Anklageschrift bislang nicht öffentlich zugänglich ist. Die Anklagepunkte werden am ersten Tag des Verfahrens vor Gericht verlesen.
4. Wie können Murwanashyaka und Musoni für diese Verbrechen verantwortlich sein, wenn sie sich nicht in der DRK aufgehalten haben?
Nach internationalem Recht sind sowohl die unmittelbaren Täter von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit als auch die Personen, die den Befehl dazu geben, strafrechtlich verantwortlich. Eine Führungsperson kann nach dem Prinzip der Befehlshaberverantwortlichkeit strafrechtlich belangt werden. Artikel 4 des Völkerstrafgesetzbuchs trägt diesem Grundsatz wie folgt Rechnung: „Ein militärischer Befehlshaber oder ziviler Vorgesetzter, der es unterlässt, seinen Untergebenen daran zu hindern, eine Tat nach diesem Gesetz zu begehen, wird wie ein Täter der von dem Untergebenen begangenen Tat bestraft. [...]"
Die FDLR ist eine gut organisierte bewaffnete Gruppierung mit einer klaren Befehlskette. Neben ihrem militärischen Flügel, der unter dem Kommando des im Ostkongo befindlichen Generals Sylvestre Mudacumura steht, verfügt die FDLR über einen politischen Arm, den Murwanashyaka bis zu seiner Verhaftung im November 2009 von Mannheim aus leitete. Den Recherchen von Human Rights Watch zufolge verfügte Murwanashyaka bei den Kämpfern der FDLR über erheblichen Einfluss und kommunizierte regelmäßig mit ihren Befehlshabern vor Ort im Ostkongo. Der regelmäßige Kontakt zwischen Murwanashyaka und den Militärbefehlshabern der FDLR, einschließlich General Mudacumura, ist gut dokumentiert: So registrierte die UN-Sachverständigengruppe in der Demokratischen Republik Kongo[2] zwischen September 2008 und August 2009 insgesamt 240 Telefonate zwischen Murwanashyaka und FDLR-Kommandeuren im Ostkongo.
Mehrere Kommandeure und niederrangigere Kämpfer der FDLR bestätigten gegenüber Human Rights Watch und anderen, dass Beschlüsse über das Vorgehen der Gruppe, insbesondere auch Entscheidungen über militärische Operationen, von ihrem Vorsitzenden, Ignace Murwanashyaka, getroffen wurden. Bei einer Befragung durch Human Rights Watch-Mitarbeiter im August 2009 räumte Murwanashyaka ein, er sei direkt in die Befehlskette der FDLR eingebunden gewesen und von den Kämpfern und Kommandeuren der FDLR als ultimativer „Entscheider" betrachtet worden. Murwanashyaka bezeichnete sich selbst als „Oberbefehlshaber" der FDLR.
Die Stuttgarter Richter werden Beweismaterial der Bundesanwaltschaft sowie der Verteidigung prüfen, um festzustellen, ob die mutmaßlichen Verbrechen in der Demokratischen Republik Kongo sich tatsächlich ereignet haben und ob die Angeklagten faktisch die Kontrolle über die FDLR-Truppen hatten, die Gräueltaten gegen die Zivilbevölkerung verübt haben.
5. Warum findet dieser Prozess in Deutschland statt? Stützt er sich auf das Prinzip der universellen Gerichtsbarkeit?
Sowohl Murwanashyaka als auch Musoni waren und sind in Deutschland ansässig und sollen von Deutschland aus Straftaten begangen haben. Durch das Völkerstrafgesetzbuch, welches die Straftatbestände, die unter die Rechtsprechung des Internationalen Strafgerichtshofs fallen - Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Genozid - ins deutsche Strafrecht integriert, ist Deutschland gesetzlich verpflichtet, die gegen Murwanashyaka und Musoni erhobenen Anschuldigungen wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit strafrechtlich zu verfolgen.
Im Fall Murwanashyaka und Musoni gibt es eine klare Verbindung zwischen Deutschland und den Verbrechen, weil die Angeklagten angeblich die Befehle von ihren Wohnorten in Deutschland gaben oder nichts dafür taten, um die Verbrechen zu stoppen, als dies noch möglich war.
Das Völkerstrafgesetzbuch überträgt den deutschen Gerichten die universelle Gerichtsbarkeit für die o.g. Verbrechen, berechtigt sie also Verfahren wegen Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord sogar dann zu führen, wenn die Verbrechen im Ausland verübt wurden und sowohl Täter als auch Opfer ausländische Staatsbürger sind. Eine direkte Verbindung nach Deutschland ist nicht erforderlich.
Deshalb ist es deutschen Gerichten möglich, diese Fälle aufzugreifen, entweder auf Grundlage des Territorialprinzips oder des Prinzips der universellen Gerichtsbarkeit.
6. Warum kann dieser Fall nicht in der DRK oder in Ruanda verhandelt werden?
Das Justizsystem der Demokratischen Republik Kongo ist nicht in der Lage ein Verfahren gegen Anführer einer bewaffneten Gruppe durchzuführen, die nach wie vor in der Region aktiv ist. Die kongolesischen Ermittler und Staatsanwälte haben nur begrenzte Fähigkeiten und Erfahrung mit der Strafverfolgung schwerer internationaler Verbrechen, insbesondere wenn die Verantwortlichkeit über eine Befehlskette nachzuweisen ist und Verbindungen zwischen Befehlen von der Spitze der Befehlskette mit den Ereignissen vor Ort festgestellt werden müssen. Zudem würde der Schutz von Zeugen und Justizangestellten das kongolesische Justizsystem, in dem entsprechende Schutzmechanismen fehlen, vor kaum zu bewältigende Herausforderungen stellen.
Es bestehen ernsthafte Zweifel an der Fähigkeit der ruandischen Justiz, gegen die beiden Rebellenführer einen nach internationalen Verfahrensstandards fairen Prozess zu führen. Im Dezember 2008 wies das Oberlandesgericht Karlsruhe einen Auslieferungsantrag der ruandischen Behörden für Murwanashyaka mit der Begründung ab, es sei nicht gesichert, dass dieser in Ruanda ein faires Verfahren erhalte. Auf der Grundlage eigener Recherchen über das ruandische Justizsystem vertritt Human Rights Watch die Auffassung, dass die für eine Auslieferung Murwanashyaka und Musoni nach Ruanda notwendigen Garantien hinsichtlich fairer Verfahrensführung nicht gegeben sind.
Aus diesem Grund ist es von entscheidender Bedeutung, dass Deutschland seiner gesetzlichen Verpflichtung, den beiden Rebellenführern den Prozess zu machen, nachkommt, solange ein anderes verlässliches Forum für ein Verfahren gegen Murwanashyaka und Musoni fehlt
7. Warum wurde der Fall von Murwanashyaka und Musoni nicht vom Internationalen Strafgerichtshof übernommen?
Seit der kongolesische Präsident Joseph Kabila im Jahr 2004 die Lage in der Demokratischen Republik Kongo an den IStGH verwies, ermittelt der Gerichtshof dort vor Ort. Dies hat bisher zu vier Haftbefehlen gegen Rebellenführer aus dem Distrikt Ituri geführt. Gegen drei von ihnen läuft bereits ein Verfahren in Den Haag; der vierte, Bosco Ntaganda, der mittlerweile als General in der kongolesischen Armee dient, befindet sich weiterhin auf freiem Fuß im Ostkongo. Im September 2008 kündigte der Ankläger des IStGH an, seine Aufmerksamkeit verstärkt auf die Provinzen Nord- und Südkivu zu richten, wo die FDLR und andere bewaffnete Gruppen operieren. Im Oktober 2010 erließ der IStGH Haftbefehl gegen den Geschäftsführer der FDLR, Callixte Mbarushimana (vgl. Antwort zu Frage 11).
Nach dem Römischen Statut, der vertraglichen Grundlage des IStGH, obliegt es zunächst den Vertragsstaaten, Verbrechen, welche unter die Zuständigkeit des IStGH fallen, strafrechtlich zu verfolgen. Der IStGH dient lediglich als letzte Instanz, wenn die rechtlich zuständigen Staaten nicht in der Lage oder nicht bereit sind, Anklage zu erheben. Im Fall von Murwanashyaka und Musoni werden die deutschen Justizbehörden ihrer vertraglichen Verpflichtung, Anschuldigungen wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu untersuchen, gerecht und machen damit ein Einschreiten des IStGH überflüssig.
8. Welche Bedeutung kommt diesem Fall zu?
Dieser Fall signalisiert den Anführern der FDLR und anderen Verantwortlichen für schwere Völkerrechtsverletzungen in unmissverständlicher Weise, dass sie der Justiz nicht entgehen können, unabhängig davon, wo sie Zuflucht suchen. Diese Botschaft ist besonders wichtig, wenn man bedenkt, dass die FDLR in erheblichem Umfang Unterstützung von Exilgruppen und Gefolgsleuten in Europa (Norwegen, Schweden, Österreich, der Schweiz, Dänemark, Belgien und Frankreich), Nordamerika (USA, Kanada) und Afrika (u.a. Burundi, Tansania, Südafrika, Uganda und Sudan) erhalten hat.
Während der vergangenen zwei Jahrzehnte haben nationale Gerichte in einer Reihe von Staaten zunehmend die Bereitschaft gezeigt, schwere Völkerrechtsverletzungen im Ausland strafrechtlich zu verfolgen. Im Zuge dessen nahm die Zahl der Staaten, in denen mutmaßliche Kriegsverbrecher mit Straflosigkeit rechnen können, kontinuierlich ab.
Dieser Fall trägt auch deshalb eine besondere Bedeutung, weil es der erste in Deutschland nach dem Völkerstrafgesetzbuch geführte Prozess ist. Noch bis vor kurzem hatte keine der von Opfern und Nichtregierungsorganisationen eingereichten Strafanzeigen rechtliche Schritte nach sich gezogen. Die deutschen Justizbehörden vermieden es, im Ausland, d.h. in den Staaten, in denen die Verbrechen verübt wurden, die notwendigen Ermittlungen durchzuführen.
Mit diesem Verfahren wie auch mit dem Prozess gegen Onesphore Rwabukombe, dem eine Beteiligung am Völkermord in Ruanda vorgeworfen wird und dessen Verfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt[3] im Januar 2011 eröffnet wurde, schließt sich Deutschland der wachsenden Gemeinschaft jener Staaten an, die bereit sind, ihrer Verpflichtung zur Bekämpfung der Straflosigkeit für schwere Völkerrechtsverletzungen Nachdruck zu verleihen, indem sie ihren Gerichten die Rechtsprechung über diese Verbrechen übertragen, unabhängig davon, wo sie verübt wurden. Ähnliche Strafverfahren haben bereits in einer Vielzahl anderer Staaten stattgefunden, darunter in Österreich, Belgien, Kanada, Dänemark, Frankreich, Norwegen, Spanien, Schweden, Großbritannien, in den Niederlanden und in den USA.
9. Vor welche Herausforderungen stellt dieses Verfahren die deutsche Justiz?
Die Untersuchung und Strafverfolgung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, insbesondere in Staaten, die Tausende Kilometer entfernt liegen, ist ein komplexes Unterfangen, das spezifisches Fachwissen sowie Sachverstand und Ressourcen erfordert. Es gibt jedoch positive Erfahrungen, auch in anderen europäischen Ländern, wo die nationalen Justizbehörden innovative und kreative Lösungen für diese Herausforderungen entwickelt haben.
Zu diesen Maßnahmen gehört beispielsweise die Einrichtung von „nationalen Einheiten für Kriegsverbrechen", die sich aus Polizeibeamten und Staatsanwälte zusammensetzen und sich auf die Strafverfolgung von schweren Völkerrechtsverletzungen wie Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord konzentrieren. Belgien, Dänemark, die Niederlande, Norwegen, Schweden, Kanada, Großbritannien und die USA verfügen über solche Einheiten, Frankreich wird demnächst folgen. Das Modell erlaubt es den Polizeibeamten und Staatsanwälten, sich gezielt auf Methoden zur Untersuchung und Strafverfolgung solcher Fälle zu spezialisieren.
Im April 2009 schuf das Bundeskriminalamt die Zentralstelle für die Bekämpfung von Kriegsverbrechen und weiteren Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch, die in der Abteilung Staatsschutz eingegliedert ist. Die Zentralstelle verfügt über sieben ständige Ermittlungsbeamte, die sich auf die Untersuchung mutmaßlicher Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord konzentrieren. Sie arbeitet eng mit der Bundesanwaltschaft zusammen, die ebenfalls für die oben genannten Straftaten zuständig ist. Um das Strafverfahren gegen Murwanashyaka und Musoni vorzubereiten, unternahmen die Mitarbeiter der Zentralstelle und die Bundesanwaltschaft intensive Ermittlungen, einschließlich mehrerer Reisen in die Region.
Auch in der Verhandlungsphase werden die Justizbehörden schwierige Aufgaben zu meistern haben. Die Richter des Oberlandesgerichts Stuttgart werden sich zunächst mit der Geschichte der Konflikte und Kriegsverbrechen im Ostkongo und mit einem kulturellen Kontext vertraut machen müssen, der ihnen weitgehend fremd ist. Die Aussagen jener Zeugen, die eigens aus der Demokratischen Republik Kongo anreisen, erfordern eine sorgfältige Vorbereitung. Opfer und Zeugen von Gräueltaten benötigen häufig besondere Sicherheitsvorkehrungen sowie psychologische Betreuung. Das Gericht wird zudem gewährleisten müssen, dass die Rechte der Angeklagten geachtet werden und dass ihnen alle nötigen Mittel zur Verfügung stehen, um eine wirksame Verteidigung zu garantieren. Eine weitere Herausforderung ist es, der Bevölkerung des Ostkongo den Zugang zu Informationen über den Prozess zu ermöglichen. Dazu sind Methoden der Öffentlichkeitsarbeit notwendig, die für deutsche Gerichte ungewöhnlich sind, etwa die Herausgabe von Pressemitteilungen in anderen Sprachen oder die Veröffentlichung von Aussageprotokollen (sofern keine Sicherheitsbedenken bestehen) in der von den Zeugen gesprochenen Sprache.
10. Wie lange wird das Verfahren dauern?
Die voraussichtliche Dauer des Verfahrens ist schwierig abzuschätzen. Zum jetzigen Zeitpunkt sind die mündlichen Verhandlungen für den Sommer 2011 angesetzt. Angesichts der Komplexität des Falls rechnen Beobachter mit einer Dauer von mehreren Monaten.
11. Wurde nicht in Frankreich kürzlich ein anderer Führer der FDLR festgenommen?
Am 11. Oktober 2010 nahm die französische Polizei den Geschäftsführer der FDLR Callixte Mbarushimana fest. Sie vollstreckten damit einen Haftbefehl des IStGH. Mbarushimana wird vom IStGH wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Mord, Folter, Vergewaltigung, unmenschliche Handlungen) und Kriegsverbrechen (Angriffe auf Zivilisten, Zerstörung von Eigentum, Mord, Folter, Vergewaltigung, unmenschliche Behandlung und Verfolgung bestimmter Personengruppen) gesucht, die er im Jahr 2009 im Osten der DRK verübt haben soll. Der Ankläger des IStGH erklärte, er erwäge die Aufnahme weiterer Anklagepunkte gegen Mbarushimana, die sich auf Ereignisse im Jahr 2010 beziehen. Mbarushimana wurde Ende Januar nach Den Haag gebracht. Der IStGH entscheidet am 4. Juli, ob ausreichend Beweismaterial vorliegt, um ein Verfahren gegen Mbarushimana zu eröffnen.
Mbarushimana war nach der Verhaftung von Murwanashyaka and Musoni in Deutschland in die Führungsebene der FDLR aufgestiegen. Er lebte seit 2003 in Frankreich und übte von dort seine Funktion als Geschäftsführer der FDLR aus. Anders als in Deutschland gab es in Frankreich keine gesetzliche Grundlage, die den nationalen Gerichten die Rechtsprechung über Mbarushimanas mutmaßliche Verbrechen als Führungsmitglied der FDLR erlaubt hätte. Dies änderte sich erst im August 2010, als das französische Parlament ein Gesetz zur Implementierung des Statuts des IStGH verabschiedete.[4]
12. Haben die Verbrechen der FDLR aufgehört, nachdem mehrere ihrer Anführer verhaftet wurden?
Die Festnahme der drei politischen Anführer der FDLR hat den politischen Flügel der Gruppe und ihre Unterstützernetzwerke außerhalb der Region erheblich geschwächt. Da im Exil lebende Mitglieder nicht mehr bereit sind, offizielle Posten innerhalb der FDLR einzunehmen, haben die Militärbefehlshaber im Ostkongo die politischen Schlüsselpositionen übernommen. Die Verhaftungen haben gemeinsam mit dem andauernden militärischen Druck und der Arbeit des UN-Programms Entwaffnung, Demobilisierung, Reintegration, Rehabilitation und Repatriierung (DDRRR) dazu beigetragen, dass seit Januar 2010 etwa 2.360 Kämpfer, darunter 81 Generäle, aus der FDLR ausgetreten sind. Dennoch stellt die FDLR weiterhin eine gut organisierte Bewegung mit geschätzten 2.500 bis 3.000 Kämpfern sowie einer klaren Struktur und Kommandokette dar.
Viele der Hardliner innerhalb der FDLR operieren immer noch in den Wäldern des Ostkongo, wo sie weiter Gräueltaten verüben und neue Kämpfer, darunter auch Kinder, rekrutieren, um ihre Truppenstärke wieder aufzustocken. Recherchen von Human Rights Watch ergaben, dass die FDLR in den letzten Monaten des Jahres 2010 mindestens 83 kongolesische Kinder unter 18 Jahren rekrutiert hat, einige von ihnen nicht älter als 14 Jahre. UN-Quellen zufolge wurden allein im Februar 2011 mindestens 300 neue Kämpfer angeworben, hauptsächlich im Umfeld der großen Ausbildungslager der FDLR in der Gegend von Walikale in der Provinz Nordkivu.
Die Morde, Vergewaltigungen, Verschleppungen, Lösegelderpresseungen und Besetzungen von Privathäusern durch Kämpfer der FDLR dauern an und führen zur Vertreibung Tausender Zivilisten. Einer der erschreckendsten Vorfälle der letzten Monate war die Massenvergewaltigung von 53 Frauen und Mädchen durch Kämpfer der FDLR im Süden der Region Fizi (Provinz Südkivu) zwischen dem 19. und 21. Januar 2011.
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[1] Vgl. Human Rights Watch-Bericht "You Will Be Punished", Dezember 2009, https://www.hrw.org/node/87151
[2] Die UN- Sachverständigengruppe wurde im Jahr 2004 durch die Resolution 1533 des UN-Sicherheitsrats geschaffen. Ihre Aufgabe ist es, gemeinsam mit dem Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats die Umsetzung des Sanktionsregimes in der DRK, insbesondere in Nord- und Südkivu und Ituri, zu überwachen. Vgl. "Final Report of the Group of Experts on the DRC submitted in accordance with paragraph 8 of Security resolution 1857 (2008)," 23. November 2009, Abs. 92, http://www.un.org/sc/committees/1533/egroup.shtml (aufgerufen am 22. April 2011).
[3] Das Verfahren wird im Rahmen des regulären deutschen Strafrechts geführt, da die fraglichen Taten in die Zeit des Genozids in Ruanda im Jahr 1994 fallen, also noch vor Einführung des Völkerstrafgesetzbuchs im Juni 2002 verübt wurden.
[4] Human Rights Watch-Pressemitteilung: "France: Rwandan Rebel's arrest sends strong message", 11. Oktober 2011, https://www.hrw.org/en/news/2010/10/11/france-rwanda-rebel-s-arrest-sends....