Background Briefing

Kanada

Lai Cheong Sing (Aktualisierung)7

Die kanadische Regierung bemühte sich um Zusicherungen gegen Folter durch die chinesische Regierung, um den in China wegen Bestechung und Schmuggel gesuchten Lai Cheong Sing und seine Familie ausliefern zu können. Dieser Fall zeigt, dass die Verwendung diplomatischer Zusicherungen in Fällen, in denen es um Terrorismus und die nationale Sicherheit geht, auch eine Gefahr für nicht unmittelbar betroffene Personen darstellt, die zwangsweise zurückgeführt werden soll.

Lai, seiner Frau Tsang Ming Na und ihren drei Kindern wurde im Januar 2002 in Kanada der Flüchtlingsstatus mit der Begründung verweigert, Lai könnte vor seiner Ankunft in Kanada (1999) in Hongkong und China schwere Verbrechen nicht politischer Natur - nämlich Bestechung und Schmuggel - begangen haben. Im Rahmen dieser Entscheidung ließ das Gericht jedoch gewichtige Beweismittel außer Acht. Sie weisen darauf hin, dass im chinesischen Strafjustizsystem häufig Folter zum Einsatz kommt und Personen, die von den chinesischen Behörden zu den Aktivitäten von Lais Familie verhört worden waren, misshandelt und zur Falschaussage gezwungen worden waren. Der Ausschuss, vor dem Lais Familie der vollständige Flüchtlingsstatus verweigert wurde, begründete seine Entscheidung teilweise mit den Zusicherungen der chinesischen Behörden, wonach ihnen im Falle einer Rückkehr weder die Todesstrafe noch Folter drohe.8

Im Falle Lai machte man sich vor allem darüber Gedanken, ob Zusicherungen gegen Folter getrennt und anders beurteilt werden sollten als Zusicherungen gegen die Todesstrafe. Der Oberste Gerichtshof Kanadas hat diese Frage bereits im Fall „Suresh gegen Kanada“ beantwortet. Dabei wurde entschieden, dass Zusicherungen gegen die Todesstrafe in Bezug auf die gesetzlichen Verfahrensweisen der Verfolgung, Verurteilung und Bestrafung leichter zu überprüfen seien als Zusicherungen gegen Folter.  Folter ist gesetzeswidrig und findet häufig mit dem Einverständnis der Regierung oder infolge der Unfähigkeit seitens der Regierung statt, diejenigen, die solchen Missbrauch begehen, davon abzuhalten.9 Im Februar 2004 lehnte ein kanadisches Bundesgericht den Antrag der Familie ab, durch welchen die Entscheidung hinsichtlich des Flüchtlingsstatus vor Gericht erneut überprüft werden sollte. Das Gericht war der Auffassung, dass in ähnlichen Fällen keine überzeugenden Beweise für Folter oder erniedrigende Behandlung nach der Rückkehr vorlagen und eine gesonderte Beurteilung der Zusicherungen gegen Folter daher nicht gerechtfertigt wäre. Das Berufungsgericht schloss sich daher im April 2005 der Entscheidung der niedrigeren Instanz an und ebnete so den Weg für die Rückführung der Familie nach China.

Lai Cheong Sing reichte daraufhin im November 2005 beim Minister für Staatsbürgerschaft und Immigration einen Antrag auf Risikobeurteilung vor der Ausweisung ein. Dieser Antrag wird als PRRA (Pre-removal Risk Assessment) bezeichnet und wurde vom zuständigen Beamten mit der Begründung abgelehnt, dass Lai nicht schutzbedürftig sei und bei seiner Rückkehr nach China wohl kaum Risiken wie Lebensgefahr, Folter oder gewalttätige und ungewöhnliche Behandlung bzw. Bestrafung ausgesetzt wäre. Lai beantragte eine Überprüfung dieser Entscheidung vor dem Bundesgericht. Während diese Prüfung noch anhängig war, beantragte er jedoch am 1. Juni 2006 eine Anordnung des Bundesgerichts, aufgrund der die Ausführung einer vollstreckbaren Ausweisungsanordnung ausgesetzt werden muss. Dem Antrag wurde stattgegeben. Das Gericht bestätigte, dass Lai in Bezug auf die ministerielle Risikobeurteilung auf einen schwerwiegenden Fehler hingewiesen hat und man dadurch vermuten kann, dass im Falle der Auslieferung Lais ein „nicht wieder gutzumachender Schaden“ entstehen würde (d. h., eine ernsthafte Bedrohung für Leben und Sicherheit).

Die Diskussion drehte sich um die Zusicherungen. Es lagen keine Zusicherungen vor, und aus den Aufzeichnungen geht hervor, dass mit großer Wahrscheinlichkeit eine Gefahr für Leben und Sicherheit bestehen würde. Würde man ihn jetzt ausweisen, wäre Lai dem von ihm erläuterten Risiko ausgesetzt, das vom PRRA-Beamten allerdings nicht richtig eingeschätzt wurde. „Ich bin der Auffassung, dass die Gefahr eines nicht wieder gutzumachenden Schadens besteht.“10

Lais Rechtsmittelverfahren gegen die PRRA-Entscheidung soll im Januar 2007 beginnen.

Fälle von Sicherheitszertifikaten (Aktualisierung)11

Die kanadische Regierung sorgte dafür, dass derzeit drei Araber - Hassan Almrei (Syrier), Mohammad Zeki Mahjoub (Ägypter) und Mahmoud Jaballah (Ägypter) - ohne Anklage oder Gerichtsverfahren inhaftiert sind. Die Grundlage dafür sind „Sicherheitszertifikate“, die auf geheimen Beweismitteln basieren. Sicherheitszertifikate berechtigen Regierungen dazu, Personen für einen unbestimmten Zeitraum ohne Anklage oder Gerichtsverfahren festzuhalten, für die solche Zertifikate ausgestellt wurden und die vermutlich eine Bedrohung für die Sicherheit Kanadas darstellen. Außerdem dürfen in geschlossenen Anhörungen geheime Beweismittel vorgelegt werden, auf die weder die Gefangenen selbst noch ihre Anwälte Zugriff haben, und dadurch Personen abgeschoben werden, für die Sicherheitszertifikate ausgestellt wurden.12

Zwei weitere Männer, denen die Auslieferung basierend auf Sicherheitszertifikaten bevorstand, wurden gegen Kaution freigelassen, nachdem sie jahrelang inhaftiert waren. Für Mohamed Harkat (Algerier), der seit Dezember 2002 im Gefängnis saß, wurde am 23. Mai 2006 eine Kaution gezahlt und für Adil Charkaoui (Marokkaner), der im Mai 2003 festgenommen wurde, am 17. Februar 2005. Die fünf Männer werden manchmal kollektiv als die „Fünf der geheimen Gerichtsverfahren“ bezeichnet.

Vor einer Abschiebung führen die kanadischen Immigrationsbehörden normalerweise eine Schutzbeurteilung durch. Dabei wird untersucht, ob einer Person bei ihrer Rückkehr Folter droht.13 Wird jedoch ein Sicherheitszertifikat von einem Richter als „angebracht“ eingestuft, ist es wesentlich unwahrscheinlicher, dass einem Antrag auf Abschiebungsschutz aufgrund eines solchen Risikos stattgegeben wird. Im Fall „Suresh gegen Kanada“ erkannte der Oberste Gerichtshof Kanadas 2002 an, dass die Rückführung in Länder, in denen Foltergefahr besteht, laut Völkerrecht absolut verboten ist. Mit folgender Aussage wich man jedoch auf ungewohnte Weise von internationalen Standards ab: „Wir schließen die Möglichkeit nicht aus, dass bei außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung trotz Foltergefahr gerechtfertigt sein könnte.“ 14 Diese so genannte „Suresh-Ausnahme“ würde daher eine Rückführung in ein Land ermöglichen, in dem einer Person Folter droht, was eine eindeutige Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen Kanadas darstellt. Bisher hat sich Kanada jedoch noch nicht auf die Suresh-Ausnahme gestützt, als es um die Ausweisung von Personen ging, für die Foltergefahr anerkannt worden war.

In den Fällen Charkaoui, Mahjoub und Harkat bemühte sich die kanadische Regierung darum, vom jeweiligen Heimatstaat - Marokko, Ägypten und Algerien - diplomatische Zusicherungen gegen Folter und andere Arten der Misshandlung zu erhalten. Zwar gab die Regierung zu, dass solche Zusicherungen nicht zuverlässig seien15, argumentierte jedoch auch, dass die Männer basierend auf der Suresh-Ausnahme abgeschoben werden könnten. Darüber hinaus ist die Regierung der Meinung, dass die Suresh-Ausnahme auch für Jaballah und Almrei Anwendung finden könnte.

Im Januar 2006 gewährte der Oberste Gerichtshof Kanadas drei der Männer - Adil Charkaoui, Hassan Almrei und Mohammad Harkat - die Erlaubnis, die Verfassungsmäßigkeit dieser rechtlichen Vorgehensweise, gemäß der in Kanada Personen basierend auf Sicherheitszertifikaten festgehalten werden können, anzufechten. Die Anfechtung wurde im Juni 2006 vor Gericht behandelt, und eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit von Sicherheitszertifikaten wird für Anfang 2007 erwartet.16 Vor der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs kann keiner der Männer aus Kanada abgeschoben werden.

Mohammad Zeki Mahjoub: Beurteilung von Foltergefahr (Aktualisierung)17

Ein kanadisches Bundesgericht entschied am 14. Dezember 2006, dass eine im Januar 2006 vom Minister für Staatsbürgerschaft und Immigration gefällte Entscheidung, wonach Mohammad Zeki Mahjoub abzuschieben wäre, „offenkundig unangemessen“ sei. (Der Minister wird in solchen Verfahren durch einen Vertreter repräsentiert, der Entscheidungen in seinem Auftrag trifft.) Die Argumentation des Gerichts stellt eine vernichtende Kritik gegenüber der kanadischen Regierung dar, die Rückführungen in Länder, in denen gefoltert wird, durch Sicherheitszertifikate rechtfertigte. Auch die Anwendung diplomatischer Zusicherungen wurde kritisiert.18

Mahjoub ist seit Juni 2000 basierend auf einem Sicherheitszertifikat inhaftiert und wurde in Kanada als Flüchtling anerkannt. Angeblich ist er Mitglied von „Vanguards of Conquest“, einer Splittergruppe von „al-Jihad al-Islamiya“, einer bewaffneten islamistischen Gruppe aus Ägypten.

Aus dem im Dezember 2006 ergangenen Urteil geht hervor, dass der Regierungsvertreter „konsequenterweise wichtige Beweismittel ignoriert, wichtige Faktoren nicht berücksichtigt und sich willkürlich auf bestimmte Beweismittel verlassen hat. Dieser fehlerhafte Ansatz steht angesichts der beträchtlichen Foltergefahr einer offenkundig unangemessenen Entscheidung in nichts nach.“19 Das Gericht akzeptierte das Argument Mahjoubs, dass die Regierung sich auf Informationen stützte, „die zahlreichen anderen Beweismitteln widersprachen, als sie entschied, dass Folter in Ägypten nicht systematisch eingesetzt wird Aus dem Urteil geht hervor, dass zahlreiche verschiedene Quellen legitimer Informationen über Ägyptens gut dokumentierte Folterpraktiken und über den Mangel an Verantwortung für solchen Missbrauch vorhanden sind und die Regierung diese Quellen in anderen Bereichen als zuverlässig erachtet.

Die pauschale Ablehnung von Informationen, die von glaubwürdigen Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International und Human Rights Watch bereitgestellt werden, durch den Regierungsvertreter ist rätselhaft. Dies gilt besonders deshalb, weil sich die kanadischen Gerichte und Gerichtshöfe auf genau diese Quellen berufen. Selbst der Minister für Staatsbürgerschaft und Immigration verwendet Informationen dieser Organisationen häufig beim Verfassen von Berichten über die Bedingungen in bestimmten Ländern, auf die sich wiederum Gerichtshöfe, die für Immigrations- und Flüchtlingsfragen zuständig sind, berufen. Dies zeigt, dass diese Informationen als glaubwürdig gelten.21

Durch das Urteil wird die Regierung dafür kritisiert, sich auf eine Quelle zu verlassen - und zwar auf die ursprüngliche Entscheidung eines österreichischen Gerichts im Fall Bilasi-Ashri aus dem Jahr 2002 (siehe oben) -, um zu beweisen, dass in Ägypten nicht systematisch gefoltert wird. Zwar räumte der Regierungsvertreter ein, dass es 2002 nicht zur Auslieferung Bilasi-Ashris kam, weil die ägyptische Regierung damals die vom österreichischen Gericht festgelegten Bedingungen nicht annehmen wollte. Er ignorierte aber, „dass diese Ablehnung die allgemeine Haltung Ägyptens in Bezug auf Menschenrechte widerspiegelt. Der Regierungsvertreter hätte sich nicht auf eine einzige Beweisquelle stützen dürfen, um festzustellen, dass in Ägypten nicht systematisch gefoltert wird, obwohl die meisten Beweise auf das Gegenteil schließen lassen.“ 22

In Bezug auf die diplomatischen Zusicherungen der ägyptischen Regierung, wonach Mahjoub nach seiner Rückkehr weder gefoltert noch anderweitig misshandelt werden würde, stimmte das Gericht Mahjoub dahingehend zu, dass „zahlreiche Beweise aus verschiedenen Quellen unberücksichtigt geblieben sind, die dafür sprechen, dass Ägypten Zusicherungen nicht einhält.“ 23

Am deutlichsten verurteilte das Gericht, dass der Regierungsvertreter die Eingaben der schwedischen Regierung im Fall Agiza (siehe Aktualisierung unten) als Beweis dafür heranzog, dass Ägypten sich in diesem Fall an die Zusicherungen hielt. Das Gericht war darüber bestürzt, dass der Regierungsvertreter nicht berücksichtigte, dass der UN-Ausschuss gegen Folter der Meinung war, dass die Zusicherungen in Wirklichkeit nicht eingehalten worden waren. Agiza wurde nach seiner Rückkehr gefoltert und misshandelt. Außerdem war sein Gerichtsverfahren, das mit einer Strafe von 15 Jahren endete, offenkundig ungerecht. Die schwedische Regierung hat somit gegen den Artikel 3 der Anti-Folter-Konvention verstoßen: „Es ist falsch, dass der Regierungsvertreter den Eingaben einer voreingenommenen Partei eine höhere Priorität gewährt als dem endgültigen Entschluss des UN-Ausschusses gegen Folter.“24

Die für Mahjoub erstellte Risikobeurteilung wurde zur erneuten Entscheidung mit dem Hinweis an den Minister für Staatsbürgerschaft und Immigration zurückgeschickt, dass beim nächsten Bericht die Argumente des Gerichts zu berücksichtigen sind.25



7 Human Rights Watch, „Still at Risk“ (Englisch), S. 55 - 57.

8 Ibid., S. 55.

9 Oberster Gerichtshof Kanadas, Suresh gegen Kanada (Minister für Staatsbürgerschaft und Immigration), [2002] 1 S.C.R. 3, 2002 SCC 1, (Register-Nr. 27790), 11. Januar 2002, http://scc.lexum.umontreal.ca/en/2002/2002scc1/2002scc1.html (Englisch; am 1. Januar 2007 verwendet), Paragr. 124.

10 Bundesgericht Kanadas, Lai Cheong Sing gegen Minister für Staatsbürgerschaft und Immigration, 2006 FC 672, 1. Juni 2006, http://decisions.fct-cf.gc.ca/en/2006/2006fc672/2006fc672.html (Englisch; am 1. Januar 2007 verwendet), Paragr. 27.

11 Human Rights Watch, „Still at Risk“ (Englisch), S. 47 - 55.

12 Einwanderungs- und Flüchtlingsschutzgesetz 2001 (IRPA; Immigration and Refugee Protection Act), Sektor 9 (Abschnitte 76 - 87), http://laws.justice.gc.ca/en/I-2.5/text.html (Englisch; am 1. Januar 2007 verwendet). Im Gesetz ist es nicht ausdrücklich vorgesehen, dass Ausländer, die vermutlich ein Risiko für die nationale Sicherheit Kanadas darstellen, auf unbegrenzte Zeit festgehalten werden können. Es stellt jedoch die Rechtsgrundlage dafür dar, dass mutmaßliche Täter von der Regierung mit der Absicht festgenommen werden können, sie auszuliefern. Kann die Auslieferung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ausgeführt werden, kann die Person von einem Richter freigelassen werden, sofern sie keine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellt. Ist ein Richter der Meinung, dass die Person eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellt und eine Auslieferung nicht möglich ist, kann eine zeitlich unbegrenzte Haft in Kraft treten.

13 Als Standard gilt in Kanada, ob eine Person „mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit“ der Foltergefahr ausgesetzt wäre, wenn man sie in ihr Heimatland zurückschicken würde. Der internationale Standard wurde im Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Anti-Folter-Konvention) festgelegt und verlangt gewichtige Gründe dafür, dass eine Person der Foltergefahr ausgesetzt wäre. Auch die USA verwenden den Standard, für den „mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit“ eine Gefahr besteht.

14 Manickavasagam Suresh gegen Minister für Staatsbürgerschaft und Immigration und den Generalstaatsanwalt Kanadas (Suresh gegen Kanada), 2002, SCC 1. Akten-Nr. 27790, 11. Januar 2002, http://www.lexum.umontreal.ca/csc-scc/en/pub/2002/vol1/html/2002scr1_0003.html (Englisch; am 1. Januar 2007 verwendet), Paragr. 78. Siehe auch Human Rights Watch-Veröffentlichung „Empty Promises“ (Englisch), S. 18 - 19.

15 Siehe beispielsweise Human Rights Watch-Veröffentlichung, „Still at Risk“ (Englisch), S. 54 (Vertreter des Ministers räumt ein, dass Mahjoub glaubwürdige Beweise vorlegte, die daran zweifeln lassen, inwieweit sich Ägypten an die Zusicherungen halten würde).

16 Human Rights Watch und der International Human Rights Clinic der Rechtsfakultät der Universität Toronto erhielten die Erlaubnis, sich am Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof zu beteiligen. Oberster Gerichtshof Kanadas, Charkaoui und andere gegen Minister für Staatsbürgerschaft und Immigration, Akten-Nr. 30762, 25. Mai 2006, im Archiv von Human Rights Watch.

17 Human Rights Watch, „Still at Risk“ (Englisch), S. 52 - 55.

18 Mohammad Zeki Mahjoub gegen Minister für Staatsbürgerschaft und Immigration, IMM-98-06, 2006 FC 1503, 14. Dezember 2006, http://cas-ncr-nter03.cas-satj.gc.ca/fct-cf/docs/IMM-98-06.pdf (Englisch; am 1. Januar 2007 verwendet), S. 41, Paragr. 109. Mahjoub hatte bereits eine 2004 vom Regierungsvertreter durchgeführte Risikobeurteilung angefochten, und ein Bundesgericht entschied im Januar 2005, dass diese Beurteilung „offenkundig unangemessen“ war, weil der zuständige ministerielle Vertreter keinen Zugriff auf vertrauliche Informationen hatte, die sich im Dossier der Regierung befanden. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass zumindest einige dieser Informationen untersucht hätten werden müssen, um von einer unabhängigen und ordnungsgemäßen Beurteilung des Risikos, das Mahjoub für die Sicherheit Kanadas darstellt, sprechen zu können. Die Risikobeurteilung von Januar 2006 wurde als Reaktion auf diese Entscheidung eingereicht.

19 Ibid., S. 37, Paragr. 97.

21 Ibid., S. 30, Paragr. 73 - 74.

22 Ibid., S. 32, Paragr. 80.

23 Ibid., S. 35, Paragr. 88. Zu diesen Informationsquellen zählten Berichte von Human Rights Watch über Zusicherungen, eine eidesstattliche Erklärung von Amnesty International. Entsprechend der Expertenaussage von einem amerikanisch-ägyptischen Professor hält Ägypten häufig seine Versprechen nicht ein, wenn es um die Menschenrechte von Häftlingen geh: „Mahjoud würde im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten mit größter Wahrscheinlichkeit gefoltert und anderweitig missbraucht werden.“ Ibid., S. 36, Paragr. 92.

24 Ibid., S. 37, Paragr. 94.

25 Ibid., S. 41, Paragr. 109.