Pressemitteilungen
Rechte und Pflichten der Kriegsgefangenen
24. März 2003

Frage: Welches sind die Rechte und Pflichten der Kriegsgefangenen?

Kriegsgefangene sind Kombattanten in einem internationalen bewaffneten Konflikt, die in die Feindeshand gefallen sind. Personen, die dem Kriegsgefangenenstatus angehören sind: Mitglieder von bewaffneten Streitkräften, Mitglieder von Milizen oder ähnliche Streitkräfte, die gewisse Bedingungen erfüllen, Personen, die den Streitkräften folgen, ohne in sie eingegliedert zu sein, die Bevölkerung, die zu den Waffen „en masse“ greifen und andere. Gefangengenommene Journalisten haben auch einen Anspruch auf Schutz im Sinne des Kriegsgefangenenstatus.

Kriegsgefangene dürfen, allein aufgrund der Tatsache, dass sie an einem bewaffneten Kampf teilgenommen haben, gerichtlich nicht verfolgt werden.
Sie können jedoch wegen Kriegsverbrechen gerichtlich verfolgt werden. Kriegsgefangene müssen nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten ohne Verzug freigelassen und heimgeschafft werden.

Die Gewalt der feindlichen Macht – und nicht die Gewalt individueller Militäreinheiten, die sie gefangengenommen haben – ist für die Behandlung der Kriegsgefangenen verantwortlich. Kriegsgefangene haben Anspruch auf die Rechte, die sich aus den Genfer Konventionen von 1949 und anderen Kriegsrechten und Kriegsgewohnheitsrecht herleiten. Die III. Genfer Konvention ist ein sehr detailliertes Gesetz, welches die Rechte und Pflichten der Kriegsgefangenen regelt.

Im Folgenden sind einige Rechte und Pflichten der Kriegsgefangenen, die für den gegenwärtigen Konflikt im Irak am Relevantesten sind, dargelegt. Sie stellen allerdings keine vollständige Liste dar. Die Rechte und Pflichten sind vom Moment, in dem der Kriegsgefangene gefangengenommen wird, anwendbar.

  • Kriegsgefangene sollten nach ihrer Gefangennahme bis zu ihrer Wegschaffung aus der Kampfzone keiner Gefahr ausgesetzt werden. Sie sollten nicht in ein Gebiet gebracht oder dort zurückgehalten werden, wo sie dem Feuer der Kampfzone ausgesetzt wären.
  • Kriegsgefangene müssen jederzeit mit Menschlichkeit behandelt werden. Jedes vorsätzliche Töten von Kriegsgefangenen, jede Misshandlung oder Folter oder jedes vorsätzliche Verursachen von schlimmen Leiden (darunter moralisches Leiden, das aus Gründen, wie Bestrafung, Rache oder purem Sadismus zugefügt wird) oder jede ernsthafte Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder jede Verweigerung des Rechts auf ein faires Verfahren, führt zu Kriegsverbrechen.
  • Vergeltungsmaßnahmen gegen Kriegsgefangene sind strikt verboten. Sie dürfen nicht für Handlungen bestraft werden, die sie nicht begangen haben oder einer Kollektivstrafe ausgesetzt werden.
  • Kriegsgefangene müssen in ihrer Ehre geschützt werden. Im einzelnen dürfen sie nicht Beleidigungen, Einschüchterung oder Gewalttätigkeit und öffentlicher Neugier, weder von feindlichen Streitkräften noch von Zivilisten, ausgesetzt werden. Sie dürfen nicht vor den Medien zur Schau gestellt oder befragt werden und ihre Bilder sollten nicht für politische Zwecke verwendet werden.
  • Auf Befragung ist jeder Kriegsgefangene nur verpflichtet, seinen Namen, seinen Vornamen, seinen Dienstgrad, sein Geburtsdatum und seine Matrikelnummer oder eine gleichwertige Information zu nennen. Zur Erlangung irgendwelcher Angaben dürfen sie weder körperlichen noch seelischen Folterungen ausgesetzt werden, noch darf irgend ein anderer Zwang auf sie ausgeübt werden.
  • Weibliche Kriegsgefangene haben das Recht ihrem Geschlecht entsprechend behandelt zu werden und sie sollten bevorzugter behandelt werden als männliche Gefangene. Kinder, die Kriegsgefangene sind, haben Anspruch auf eine besondere Behandlung.
  • Kriegsgefangene müssen in Einrichtungen interniert werden, die jede mögliche Gewähr für Hygiene bieten. Der Gewahrsamsstaat hat die Verpflichtung für Verpflegung, Bekleidung und Unterkunft der Kriegsgefangenen zu sorgen. Verwundete oder kranke Kriegsgefangene sollten mit der gleichen medizinischen Hilfe behandelt werden, wie die, die den Mitgliedern der bewaffneten Streitkraft des Gewahrsamsstaates zur Verfügung steht.
  • Unter weiteren Rechten der Kriegsgefangenen sind, die Ausübung ihrer Religion, das Abschicken und Erhalten von Briefen, die Zurverfügungstellung des Textes der Genfer Konventionen und das Recht einen Repräsentanten unter ihnen zu ernennen, um mit den Gewahrsamsbehörden zu verhandeln.
  • Kriegsgefangene haben auch Pflichten, die sich aus den Kriegsrechten ergeben, u.a. Anordnungen des Gewahrsamsstaates und militärische Disziplin. Kriegsgefangene unterstehen den für die Streitkräfte des Gewahrsamsstaates geltenden Gesetzen und Anordnungen. Sie können für die selben Übertretungen verhandelt und bestraft werden und die selben Bestrafungen erhalten, für die Mitglieder der bewaffneten Streitkraft verhandelt und bestraft werden können. Im Falle sie würden ein nicht-militärisches Verbrechen begehen, würden sie dem Recht und den Gerichten des Gewahrsamsstaates unterliegen.
  • Wenn ein Kriegsgefangener versucht zu entkommen und wird wieder gefangengenommen, darf er lediglich disziplinarisch bestraft werden. Er darf jedoch für jede Gewalttat, die bei dem Fluchtversuch unternommen wurde, gerichtlich bestraft werden.