February 26, 2009

III. Deutschlands Verpflichtungen für die Menschenrechte

Deutschland ist Vertragsstaat des Internationalen Pakts über Bürgerliche und Politische Rechte (IPbpR)[24], des Internationalen Pakts über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte (IPwskR),[25] der Internationalen Konvention zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung (ICERD)[26] und der Internationalen Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW).[27] Ferner hat Deutschland die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) ratifiziert.[28]

Die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle wurden auf Bundesebene ins deutsche Recht aufgenommen und erhielten damit Gesetzesrang.[29] Bei der Auslegung des nationalen Rechts müssen deutsche Gerichte die Konvention einhalten bzw. anwenden.

Als Mitglied der Europäischen Union ist Deutschland verpflichtet, EU-Recht in der nationalen Gesetzgebung umzusetzen.

Zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau gemäß CEDAW,  muss Deutschland Fällen nachgehen, in denen Frauen mehrfach und gebietsübergreifend diskriminiert werden (etwa wegen ihres Geschlechts und ihrer Religionszugehörigkeit). Dabei ist zu beachten, dass auch geschlechterneutrale Gesetze und Richtlinien die Ungleichheit der Geschlechter verfestigen können, wenn sie in der Praxis überproportional auf Frauen angewendet werden.

Geschlechtliche Gleichstellung

Durch die internationalen Menschenrechtsverträge ist Deutschland verpflichtet, die Rechte der Frau, insbesondere ihr Recht auf Privatsphäre und freie Meinungsäußerung, zu achten ihre Gleichberechtigung zu garantieren und sie vor Diskriminierung zu schützen.

 

Mit der Ratifizierung der CEDAW im Jahr 1985 hat sich Deutschland verpflichtet, alle Formen der Diskriminierung von Frauen zu beseitigen. Der Vertrag verlangt von den Staaten „jede Unterscheidung, Ausgrenzung oder Einschränkung [zu unterbinden], die auf der Grundlage des Geschlechts erfolgt und zur Folge oder zum Ziel hat, die Anerkennung, den Genuss und die Wahrnehmung politischer, sozialer, kultureller oder anderer Rechte durch Frauen zu erschweren oder zu verhindern“.[30]

 

Nach der Konvention muss Deutschland „jede Handlung oder Praxis, die Frauen diskriminiert, unterlassen und gewährleisten, dass Behörden und öffentliche Institutionen in Übereinstimmung mit dieser Verpflichtung handeln“ und  ferner „alle gebotenen Maßnahmen, einschließlich gesetzgeberischer, treffen, um bestehende Gesetze, Vorschriften, Sitten und Praktiken zu verändern oder abzuschaffen, die eine Diskriminierung von Frauen darstellen“. Außerdem muss Deutschland jegliche Diskriminierung von Frauen im öffentlichen Leben unterbinden.[31]

Der UN-Menschenrechtsausschuss, der die Einhaltung des IPbpR durch die Vertragsstaaten überwacht, hat betont, dass die Staaten dafür verantwortlich sind, dass Frauen und Männer gleichermaßen und ohne Benachteiligung in den Genuss aller im IPbpR enthaltener Rechte kommen. Die Regierungen müssen alle dafür notwendigen Maßnahmen ergreifen, etwa Widerstände zu überwinden, die verhindern, dass Frauen und Männer in den gleichen Genuss ihrer Rechte kommen, und nationale Gesetze entsprechend anpassen.[32]

 

Der Ausschuss hob außerdem hervor, dass „jede spezifische Reglementierung der Kleidung, die Frauen in der Öffentlichkeit tragen, eine Reihe von Rechten, die durch den IPbpR geschützt sind, verletzen könnte, etwa Artikel 26, im Falle von Diskriminierung, Artikel 18 und 19, wenn Frauen Kleidungsvorschriften unterworfen werden, die nicht mit ihrer Religion und dem Ausdruck ihrer Persönlichkeit vereinbar sind, und schließlich von Artikel 27, wenn die Bekleidungsvorschriften in Konflikt mit der Kultur stehen, der sich die Frau zugehörig fühlt.“[33]

Auf der Grundlage der Gleichstellung von Frau und Mann bietet der IPbpR Frauen auch Schutz vor Gesetzen und Praktiken, die in ihr Privatleben eingreifen und andere nach Artikel 17 geschützte Rechte beeinträchtigen.[34] Der Schutz der Privatsphäre ist auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert.[35] Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist sowohl im IPbpR als auch in der EMRK festgeschrieben.[36]

In Deutschland sind die Gleichheit vor dem Gesetz und die Freiheit von Diskriminierung durch Artikel 3 des Grundgesetzes geschützt, der besagt, dass „niemand... wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden [darf].“[37]

Nicht-Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf

Durch zahlreiche Menschenrechtsverträge, wie CEDAW, IPbpR oder EMRK, ist ein umfassendes Verbot von Diskriminierung in Beruf und Beschäftigung gegeben.[38]

Der IPbpR verpflichtet Deutschland Frauen und Männern gleichen Zugang zu staatlichen Leistungen zu bieten. Der UN-Menschenrechtsausschuss hat bestätigt, dass diese Verpflichtung die Notwendigkeit wirksamer und aktiver Maßnahmen umfasst, um Frauen den Zugang zu Führungspositionen im öffentlichen Dienst und in der Justiz zu ermöglichen.[39]  Methoden bei der Vergabe hoch bezahlter Positionen, die Frauen benachteiligen, verstoßen ebenfalls gegen Artikel 26 des IPbpR.

Gemäß CEDAW muss Deutschland alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die Diskriminierung von Frauen in Beruf und Beschäftigung zu unterbinden und dafür zu sorgen, dass Frauen Chancengleichheit auf dem Arbeitsmarkt erhalten und ihren Beruf und Arbeitgeber frei wählen können.

Durch seinen Beitritt zur Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und die Ratifizierung des Übereinkommens über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf der ILO ist Deutschland weitere Verpflichtungen auf diesem Gebiet eingegangen.[40] Der Expertenausschuss der ILO zeigte sich besorgt darüber, dass Regierungen die Rechte von Arbeitnehmern aufgrund ihrer Religionsausübung einschränken.[41] 

Die EU-Richtlinie 2000/78/EC (die „Beschäftigungsrahmenrichtlinie“) schafft einen Rahmen für die Beseitigung direkter und indirekter Diskriminierung im Beruf auf der Grundlage von Religionszugehörigkeit, Weltanschauung und aus anderen Gründen. Die Direktive verpflichtete die Mitgliedstaaten alle enthaltenen Regelungen bis 2003 in nationales Recht umzusetzen. Wie im Falle geschlechtsspezifischer Diskriminierung bietet das EU-Recht keine Möglichkeit, die Benachteiligung von Personen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit (direkte Diskriminierung) zu rechtfertigen. Ebenfalls verboten sind neutrale Bestimmungen, die dennoch Angehörige einer bestimmten Religion benachteiligen und damit zu einer indirekten Diskriminierung führen. Solche Maßnahmen sind nur zulässig, wenn sie ein legitimes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen.

Das seit langem bestehende EU-Recht zum Verbot  geschlechtsspezifischer Diskriminierung am Arbeitsplatz wurde durch die Richtlinie 2006/54/EC fester verankert. Wie die anderen EU-Staaten musste  Deutschland die Verordnungen der Direktive bis zum 15. August 2008 implementieren.[42]  Die Richtlinie verlangt, dass jede direkte oder indirekte Diskriminierung auf der Grundlage des Geschlechts bei der Einstellung und  den Arbeitsbedingungen gesetzlich verboten wird, sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor.[43]

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), mit dem Deutschland die EU-Richtlinien zur Gleichberechtigung umsetzte, trat am 18. August 2006 in Kraft.

Das Grundgesetz schützt das Recht auf freie Berufswahl.[44]

Religionsfreiheit

Durch die Menschenrechtsverträge ist Deutschland verpflichtet, die Religionsfreiheit aller Einwohner zu schützen. Allgemeine und regionale Menschenrechtsverträge, wie IPbpR und EMRK, verweisen auf die Freiheit jedes Menschen „seine Religion oder seine Weltanschauung durch  Gottesdienst, Befolgung, Ausübung und Lehre zu bekennen“.[45]

Artikel 18 des IPbpR sichert das Recht eine Religion oder Weltanschauung zu haben oder anzunehmen und zu bekunden. Der UN-Menschenrechtsausschuss erklärte: „Die Idee religiöser Verehrung umfasst das... Zeigen von Symbolen... Die Befolgung und das Praktizieren einer Religion kann nicht nur zeremonielle Handlungen, sondern auch Bräuche wie ... das Tragen besonderer Kleidung oder Kopfbedeckungen beinhalten.“[46]

Artikel 2(1) des IPbpR gibt allen Menschen grundlegende Rechte ohne Unterscheidung oder Diskriminierung aufgrund (unter anderem) der Religionszugehörigkeit. Nach Artikel 26 müssen Staaten gewährleisten, dass „das Gesetz jede Diskriminierung verbiete[t] ... und allen Menschen den gleichen wirksamen Schutz biete[t] ... vor Diskriminierung aus Gründen wie ... Religion“.

Der UN-Menschenrechtsausschuss hat die Vertragsstaaten aufgerufen, sich  mit dem Problem zu befassen, dass religiöse Diskriminierung Frauen überproportional betrifft. Er betonte, dass „Vertragsstaaten Maßnahmen ergreifen müssen, um die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit ... - einschließlich der Freiheit [zum Ausdruck] ... seine[r] Religion oder Weltanschauung – zu garantieren und in Gesetz und Praxis zu schützen, für Männer und Frauen in gleicher Weise und ohne Diskriminierung.“[47]

Die Religionsfreiheit ist fest im Grundgesetz verankert.[48] Dieses erkennt die Bedeutung der Gleichberechtigung an und betont wiederholt das Recht auf gleichen Schutz und gleiche Wahrnehmung der Rechte und Privilegien, einschließlich der freien Religionsausübung.[49] Eine ungleiche Behandlung verschiedener Religionsgemeinschaften verstößt gegen das Grundgesetz.

Grenzen der Religionsfreiheit

Die Religionsfreiheit ist nach internationalen Menschenrechtsstandards ein einschränkbares Recht.[50] Die bedeutet im weitesten Sinne, dass Einschränkungen der Religionsfreiheit nur zulässig sind, wenn eine demokratische Gesellschaft sie für unerlässlich zum Schutz der allgemeinen Sicherheit, Gesundheit und Moral oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erachtet und wenn sie durch Gesetze erfolgen.

Im Gegensatz dazu gibt es im Grundgesetz keine gesetzlich festgelegten Einschränkungen der Religionsfreiheit. Folglich sind Restriktionen dieses Grundrechts nur verfassungskonform, wenn sie direkt zum Schutz anderer Grundrechte oder ähnlich schützenswerter Rechtsgüter dienen.[51]

In seinem Allgemeinen Kommentar zur Religionsfreiheit stellt der UN-Menschenrechtsausschuss klar, dass „Einschränkungen nicht zum Zwecke der Diskriminierung verhängt oder auf diskriminierende Weise angewendet werden dürfen“.[52] Eine Beschneidung von Rechten ist somit unzulässig, wenn sie das Recht der Frau auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt. Da der Moralbegriff aus unterschiedlichen sozialen, philosophischen und religiösen Überlieferungen hervorgegangen sei, dürfe eine Begrenzung der Religionsfreiheit zum Schutz der Moral nicht aufgrund von Prinzipien erfolgen, die sich nur aus einer einzigen Tradition ableiten, so der Ausschuss.[53]

Artikel 9(2) der Europäischen Menschenrechtskonvention rechtfertigt Einschränkungen der Gedanken-, Gewissens-, Rede- oder Religionsfreiheit nur im Falle von Notwendigkeit. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte präzisierte im Zusammenhang mit Einschränkungen der freien Meinungsäußerung den Begriff Notwendigkeit als die Existenz eines „zwingenden gesellschaftlichen Bedarfs“ (‘pressing social need’).[54] Während die Vertragsstaaten einen gewissen Ermessensspielraum bei der Feststellung eines solchen Bedürfnisses haben, müssen sie notwendige Beschränkungen in Form eng gefasster Gesetze umsetzen und überzeugend darlegen, warum die Restriktionen nötig sind.

Die UN-Sonderberichterstatterin über Religions- und Weltanschauungsfreiheit hat allgemeine Kriterien entwickelt, mit denen Verbote und Einschränkungen des Tragens religiöser Symbole aus Sicht der Menschenrechte bewertet werden können. Ihrer Darlegung zufolge lassen sich „gesetzgeberische und administrative Handlungen, die unvereinbar mit internationalen Menschenrechtsstandards sind“ an folgenden Faktoren erkennen:

  • Die Einschränkung hat zur Folge, dass eine Person ihre Religion oder Weltanschauung nicht mehr zum Ausdruck bringen kann.
  • Die Beschränkung beabsichtigt oder bewirkt entweder offene Diskriminierung oder eine versteckte Unterscheidung aufgrund der betreffenden Religion oder Weltanschauung.
  • Einschränkungen der freien Religionsausübung zum Schutz der Moral beruhen auf Prinzipien, die sich aus einer einzigen Tradition ableiten.
  • Ausnahmen von dem Verbot, religiöse Symbole zu tragen, werden offen oder stillschweigend auf die vorherrschende oder staatlich erwünschte Religion zugeschnitten.
  • Die Behörden wenden die restriktiven Bestimmungen in der Praxis auf diskriminierende Weise oder mit dem Ziel der Diskriminierung an, etwa indem sie willkürlich gegen bestimmte Personenkreise oder Gruppen, beispielsweise Frauen, vorgehen.
  • Gewisse Besonderheiten einer Religion oder Weltanschauung werden nicht ausreichend berücksichtigt, z.B. wäre eine Religionsgemeinschaft, die bestimmte religiöse Kleidung vorschreibt,  stärker von einem generellen Verbot religiöser Kleidung und Symbole, die keinen besonderen Wert auf diesen Aspekt legt.
  • Der Einsatz von Zwangsmaßnahmen und Strafen gegen Personen, die sich weigern religiöse Kleidung oder ein bestimmtes vorgeschriebenes Symbol zu tragen. Unter dieses Kriterium fallen Gesetze oder Richtlinien, die es gewissen Personen, insbesondere Eltern, erlauben, die Bekleidungsvorschriften mit übermäßigem Druck, Drohungen und Gewalt durchzusetzen.[55]

Nach Ansicht der Sonderberichterstatterin stellt ein Verbot religiöser Symbole, das sich ausschließlich auf Spekulationen und Vermutungen statt auf belegbare Tatsachen stützt, eine Verletzung der Religionsfreiheit dar.[56]

Recht auf Privatsphäre

Das Recht auf ein Privatleben ist in EMRK und IPbpR verankert.[57] Wie bei der Religionsfreiheit, darf der Staat auch den Schutz der Privatsphäre nur einschränken, wenn dies einem legitimen Zweck dient und auf nicht-diskriminierende Weise erfolgt. Der Umfang und die Auswirkungen der Eingriffe müssen verhältnismäßig gegenüber dem angestrebten Ziel sein. Es obliegt dem Staat, die Restriktionen überzeugend zu begründen.[58]

Minderheitenrechte

Nach Artikel 27 des IPbpR darf in Staaten mit ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten den Angehörigen solcher Minderheiten nicht das Recht vorenthalten werden, gemeinsam mit anderen Angehörigen ihrer Gruppe ihre eigene Religion zu bekennen und auszuüben.

Die Erklärung über Minderheiten der UN-Generalversammlung fügt in Artikel 1 hinzu, dass Staaten „die Existenz und ... religiöse ... Identität von Minderheiten auf ihrem Hoheitsgebiet schützen und Bedingungen, die dieser Identität förderlich sind, herstellen sollen“ . [59]

Deutschland ist Vertragsstaat der Rahmenkonvention zum Schutz nationaler Minderheiten des Europarats, die ihre Unterzeichner zur Achtung der religiösen Rechte von Minderheiten verpflichtet. Nach Artikel 6 der Konvention müssen die Staaten ein Klima der Toleranz und des interkulturellen Dialogs schaffen und wirksame Maßnahmen zur Förderung des gegenseitigen Respekts und der Zusammenarbeit aller Bewohner ihres Hoheitsgebiets schaffen, insbesondere auf den Gebieten der Bildung, der Kultur und der Medien und unabhängig von ethnischer, kultureller, sprachlicher oder religiöser Identität.

Deutschland hat unilateral erklärt, es werde die Konvention nur auf vier  „historische“ Minderheiten anwenden: Dänen, Sorben, Roma und Sinti sowie Friesen . [60]

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das Kopftuch

Der Großteil des in dieser Frage relevanten internationalen Rechts, insbesondere jene Normen, die sich aus den Menschenrechtsverträgen der UN und den Antidiskriminierungsrichtlinien der EU ableiten, verlangen, dass Deutschland aktiv handelt, um das Recht der muslimischen Minderheit zur öffentlichen Glaubensbekundung zu schützen, und dass es religiöse oder geschlechtsspezifische Diskriminierung streng verbietet.

Leider hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden EGMR) in der Frage von Einschränkungen des Tragens von Kopftüchern (seit kurzem auch von Turbanen) eine Haltung eingenommen, die es Staaten nach Ansicht von Human Rights Watch erlaubt, die Rechte von Angehörigen nicht-christlicher Religionen, die bestimmte Kleidungsstücke aus Glaubensgründen öffentlich tragen, zu verletzen. In seinen Einschätzungen einer Reihe von Fällen gab das Gericht mehreren Umständen zu wenig Gewicht. Dazu gehören die Notwendigkeit, dass Staaten derartige Restriktionen überzeugend rechtfertigen, der mit den Restriktionen einher gehende Eingriff in das Leben der Betroffenen und die diskriminierende Wirkung von Verboten, die vorwiegend Kopftuch tragende Frauen und Mädchen treffen.

Im Fall Dahlab gegen die Schweiz aus dem Jahr 2001 wiesen die Richter die Klage der Grundschullehrerin Lucia Dahlab aus dem Kanton Genf ab. Dahlab, die jahrelang erfolgreich unterrichtet hatte, wurde das Tragen des Kopftuchs verboten, nachdem sie zum Islam konvertiert war.[61] Das Gericht bestätigte das Recht der Regierung, muslimische Lehrerinnen zum Verzicht auf das Kopftuchs zu verpflichten mit der Begründung, dass „die Verordnung sich nicht gegen den Glauben der Klägerin richtete, sondern auf den Schutz der Freiheit und Sicherheit anderer sowie die Wahrung der öffentlichen Ordnung zielte“. Dahlabs Klassen (Vier- bis Achtjährige) seien „leichter beeinflussbar“ durch solche „starken äußeren Symbole“ als andere Kinder.

Die Richter schlossen sich der Einschätzung des Schweizerischen Bundesgerichts an, das Verbot des Kopftuchtragens sei, da die Klägerin als Lehrerin arbeite, „gerechtfertigt durch die potentielle Beeinflussung der religiösen Ansichten ihrer Schüler, anderer Schüler ihrer Schule und der Eltern der Schüler sowie durch den Verstoß gegen das Prinzip der religiösen Neutralität der Schulen“.[62]

Im Fall Leyla Ş ahin gegen die Türkei befasste sich das Gericht erneut mit der Kopftuchproblematik. Darin ging es um den Ausschluss von Studenten, die ihre Köpfe bedecken, von Vorlesungen und Prüfungen an höheren Bildungseinrichtungen. Die Richter räumten den türkischen Behörden einen breiten Ermessensspielraum ein und kamen zu dem Schluss, dass keine Verletzung von Artikel 9 der EMRK vorliege.

Nach Ansicht des Gerichts dient der Ausschluss von Studentinnen, die ein Kopftuch tragen, vom Universitätsbesuch in erster Linie dem legitimen Ziel des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer und der Wahrung der öffentlichen Ordnung. Das Verbot gründe sich auf das Prinzip der Trennung von Religion und Staat und dem Gleichheitsgrundsatz. Die Trennung von Religion und Staat in der Türkei sei mit den Werten vereinbar, auf denen die Konvention beruht, so die Richter. Man dürfe „nicht vergessen, welchen Einfluss das Tragen eines solchen Symbols, das als religiöse Pflicht dargestellt oder wahrgenommen werde, auf jene haben könne, die es nicht tragen.“[63]

Die Richterin Françoise Tulkens schloss sich diesem Urteil nicht an und sah in dem Verbot eine Verletzung von Artikel 9, EMRK: Sie wandte sich gegen die Art, wie die Große Kammer das Prinzip der Trennung von Religion und Staat und den Gleichheitsgrundsatz angewendet hatte, insbesondere den allgemeinen und vagen Bezug auf die Trennung von Religion und Staat. Sie  äußerte außerdem Zweifel an der Verhältnismäßigkeit des Verbots.[64] Tulkens wandte sich entschieden gegen die Auffassung, das Kopftuch stehe seinem Wesen nach im Konflikt mit dem Gleichheitsgrundsatz.

Im November und Dezember 2008 befasste sich der EGMR mit weiteren Fällen von Einschränkungen religiöser Freiheiten für Angehörige nicht-christlicher Religionen und knüpfte dabei an seine vorausgegangenen Urteile an. In den Fällen Dogru gegen Frankreich[65] und Kevanci gegen Frankreich[66] ging es um zwei 12-Jährige, die im Jahr 1999 von ihrer Schule verwiesen worden waren, weil sie sich geweigert hatte, ihr Kopftuch während des Sportunterrichts abzunehmen.[67] Der Vorschlag ihrer Eltern, sie könnten Hüte tragen, wurde von der Schulleitung abgelehnt.[68] 

Das Gericht erkannte keinen Verstoß gegen die Religionsfreiheit und erklärte die Mädchen hätten ein „auffälliges“ Zeichen getragen. Sie verteidigten die Trennung von Religion und Staat in Frankreich, obwohl es in diesem Fall lediglich um die Frage gegangen war, ob ein Kopftuch oder Hut beim Sportunterricht zulässig ist. Die Richter beurteilten die Verweise nicht als unverhältnismäßig, da die Mädchen ihre Schulbildung durch Fernunterricht fortsetzen könnten. Auf Argumente, das Recht der Mädchen auf Bildung sei verletzt, gingen sie nicht ein.

Im Fall Mann Singh gegen Frankreich ging es um die Klage eines Sikh, der seit 20 Jahren einen Führerschein besaß, auf dem er mit einem Turban zu sehen war und dem 2004 mitgeteilt wurde, seine Fahrerlaubnis könne nur verlängert werden, wenn er ein Foto einreiche, auf dem er keinen Turban trage. Singh sah darin eine Verletzung seiner Religionsfreiheit.[69] Ein französisches Gericht gab seiner Klage mit der Begründung statt, es gebe im französischen Recht keine Grundlage für die Entscheidung. Die Regierung erklärte daraufhin in einem Rundschreiben, alle Fotos, die zur Identifizierung einer Person dienten, müssten diese ohne Kopfbedeckung zeigen. Der EGMR ließ den Fall ohne vorherige Anhörung nicht zum Verfahren zu. Das Gericht schloss sich dem Argument der französischen Regierung an, Fotos ohne Kopfbedeckung seien zur Identifikation notwendig. Über die Frage, warum die Behörden bis 2005 solche Fotos akzeptiert hatten, sahen sie hinweg.

Human Rights Watch betrachtet die Urteile des EGMR zu nicht-christlicher religiöser Kleidung (in erster Linie dem Kopftuch) als hoch problematisch. Unser Ausgangspunkt ist die Tatsache, dass das Gericht das Tragen eines Kopftuchs wiederholt als eine religiöse Bekundung anerkannt hat und deshalb prinzipiell der Schutz der Religionsfreiheit nach Artikel 9,EMRK gilt.[70]

In den Fällen Dahlab und Ş ahin maß das Gericht der angeblichen „Gefährdung“ anderer durch das Tragen des Kopftuchs große Bedeutung zu, doch gerade für diese Bedrohung hatten die betroffenen Regierungen nur sehr wenige Beweise vorgelegt. Wie Richterin Tulkens unterstreicht, können nur „unbestreitbare Tatsachen und Gründe, deren Legitimität außer Frage steht,“ Einschränkungen der durch die Konvention garantierten Rechte begründen.[71]

Human Rights Watch kritisierte das Ş ahin Urteil zu seiner Zeit dahingehend, dass das Gericht  die Argumente der türkischen Regierung bereitwillig anerkannt und den Folgen der schweren Restriktionen für Frauen wie Leyla Ş ahin beschränktes Gewicht gegeben hatte.[72]

Mit dem Ş ahin-Urteil verwässerte der EGMR faktisch die Schutzfunktion von Artikel 9. Die Richter legten nicht nur übertrieben großen Wert auf die säkularen Verfassungstraditionen in bestimmten Staaten, sie sahen sich offenbar auch als deren Verteidiger, obwohl die Konvention auf alle Mitgliedstaaten in gleicher Weise angewendet werden sollte. Die Urteilsbegründung bleibt die Erklärung schuldig, welche Nachteile den Frauen, die kein Kopftuch tragen, durch die Zulassung des islamischen Kopftuchs an den Universitäten entstehen würden.[73]

Ein weiteres im Fall Ş ahin angeführtes Argument gegen das Kopftuch ist die angenommene Verbindung zwischen der Praxis des Kopftuchtragens und dem politischen Extremismus. Während es in der Türkei zweifellos extremistische politische Strömungen gibt, wurde die Kampagne für das Recht, ein Kopftuch zu tragen, nach Recherchen von Human Rights Watch seit mehr als einem Vierteljahrhundert gewaltlos geführt.[74] Außerdem kann – wie Richterin Tulkens bemerkt – das Recht auf freie Ausübung und Bekundung einer Religion durch äußere Symbole nicht vollständig durch das öffentliche Interesse an der Bekämpfung des Fundamentalismus aufgehoben werden. Der Kampf gegen den Extremismus kann auch ohne ein Kopftuchverbot für Frauen geführt werden, die dieses Symbol nicht zur Unterstützung des Extremismus, sondern aus anderen Gründen tragen.[75]

Wenn der EGMR nur wenig Verständnis für die konkreten Folgen der Verbote für Träger von Kopftüchern und Turbanen zeigt, steht dies in krassem Gegensatz zu seiner Haltung in Fällen, in denen es um die Notwendigkeit geht, die christliche Religion zu schützen. Dies macht der bekannte Fall des Otto Preminger-Instituts deutlich, in dem das Gericht die Beschlagnahmung eines Films durch österreichische Behörden für rechtens erklärte, weil Angehörige des christlichen Glaubens möglicherweise daran Anstoß genommen hätten. Die Richter lasen aus Artikel 9 die Notwendigkeit heraus, „den Respekt für die religiösen Gefühle der Gläubigen“ zu schützen.[76] Wenn es jedoch um den Ausdruck des Glaubens durch Muslime oder Sikh ging, zeigte sich das Gericht bereit, Frauen und Mädchen den Zugang zu Bildung   zu verweigern oder die Vergabe wichtiger Papiere wie Führerscheine abzulehnen.

 

[24]  Internationaler Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte (IPbpR), verabschiedet am 16. Dezember  1966, G.A. Res. 2200A (XXI), 21 U.N. GAOR Supp. (No. 16) at 52, U.N. Doc. A/6316 (1966), 999 U.N.T.S. 171, Inkrafttreten: 23 März 1976. Deutschland hat den IPbpR am 17. Dezember 1973 ratifiziert.

[25] Internationaler Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte (IPwskR), verabschiedet am 16.  Dezember 1966, G.A. Res. 2200A (XXI), 21 U.N. GAOR Supp. (No. 16) at 49, U.N. Doc. A/6316 (1966), 993 U.N.T.S. 3, Inkrafttreten: 3. Januar 1976. Deutschland hat den IPwskR am 17. Dezember 1973 ratifiziert.

[26] Internationale Konvention zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung (ICERD), verabschiedet am 21. Dezember 1965, G.A. Res. 2106 (XX), annex, 20 U.N. GAOR Supp. (No. 14) at 47, U.N. Doc. A/6014 (1966), 660 U.N.T.S. 195, Inkrafttreten: 4. Januar 1969. Deutschland hat die ICERD am 16. Mai 1969 ratifiziert.

[27] Internationale Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW), verabschiedet am 18. Dezember 1979, G.A. res. 34/180, 34 U.N. GAOR Supp. (No. 46) at 193, U.N. Doc. A/34/46, Inkrafttreten: 3. September 1981. Deutschland hat die CEDAW am 10. Juli 1985 ratifiziert.

[28] Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 213 U.N.T.S. 222, verabschiedet am 3. September 1953, ergänzt und geändert durch die Protokolle Nr. 3, 5, 8, und 11 die – in gleicher Reihenfolge – am 21. September 1970, 20. Dezember 1971, 1. Januar 1990 und 1.  November 1998 in Kraft getreten sind.

[29] Grundgesetz, Art. 59.2.

[30] CEDAW, Art. 1.

[31] Ebd., Art. 2 (d) (f) und Art. 3.  Siehe auch Artikel 7 über das öffentliche Leben.

[32] Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, Allgemeine Bemerkung Nr. 28, über die Gleichberechtigung von Mann und Frau (Artikel 3), CCPR/C/21/Rev. 1/Add. 10, ( 2000), http://www.unhchr.ch/tbs/doc.nsf/0/13b02776122d4838802568b900360e80, Abs. 2-4.

[33] Ebd., Abs. 13.

[34] Ebd., Abs. 20.

[35] EMRK, Art. 8.

[36]IPbpR, Art. 19, und EMRK, Art. 10.

[37] Grundgesetz, Art. 3(3).

[38] Neben CEDAW auch IPbpR, IPwskR, und die entsprechenden Ausschüsse; Internationale Arbeitsorganisation (ILO), Expertenausschuss und Übereinkommen Nr. 111 über Diskriminierung am Arbeitsplatz; Pekinger Erklärung und die Pekinger Aktionsplattform (BDPFA) und die daran anknüpfende 4. Weltkonferenz für Frauen und die volle Umsetzung der Pekinger Erklärung und der Pekinger Aktionsplattform; Ergebnis der 23. außerordentlichen Sitzung der Generalversammlung.

[39]IPbpR, Art. 25. UN-Menschenrechtsausschuss, Allgemeine Bemerkung Nr. 28, Abs. 29.

[40] ILO-Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf , verabschiedet am 25. Juni 1958, 362 U.N.T.S. 31, Inkrafttreten: 15. Juni 1960, von Deutschland ratifiziert am 15. Juni 1961.

[41] Committee of Experts on the Application of Conventions and Recommendations (CEACR): Individual Observation concerning Übereinkommen Nr. 111,  Übereinkommen über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, 1958 Türkei (Ratifizierung: 1967) Veröffentlicht: 2005, ILO, Genf, http://www.ilo.org/ilolex/cgi-lex/pdconv.pl?host=status01&textbase=iloeng&document=8074&chapter=6&query=Turkey%40ref&highlight=&querytype=bool.

[42] EU-Richtlinie 2006/54/EC, Art. 33.

[43] Ebd. Die Richtlinie definiert direkte und indirekte Diskriminierung in Artikel 2. Direkte Diskriminierung  liegt vor „wenn eine Person aufgrund ihrer Religion weniger vorteilhaft behandelt wird, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation behandelt wird oder würde” und lässt sich nicht rechtfertigen. Von indirekter Diskriminierung wird gesprochen, wenn eine offenbar neutrale Maßnahme, Anforderung oder Handlungsweise für ein Geschlecht bestimmte Nachteile gegenüber dem anderen zur Folge hat. Dies trifft jedoch nicht zu, wenn sich die Maßnahme, Anforderung oder Handlungsweise objektiv durch ein legitimes Ziel rechtfertigen lässt und die Mittel zum Erreichen dieses Ziels angemessen und notwendig sind.

[44]  Grundgesetz, Art. 12.

[45] Die Formulierung findet sich – mit leichten Abweichungen in der Reihenfolge der möglichen Ausdrucksformen der Religion oder Weltanschauung – in Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Artikel 18(1) des IPbpR, Artikel 9(1) der EMRK und in der Erklärung über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Überzeugung (Erklärung der UNO-Generalversammlung, 1981), Artikel 1(1).

[46] Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, Allgemeine Bemerkung Nr. 22, herausgegeben zur Klärung der Bedeutung von Artikel 18  (48. Sitzung, 1993), verabschiedet am 20. Juli 1993, Doc.CCPR/C/21/Rev.1/Add.4, Abs. 4.

[47] Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, Allgemeine Bemerkung Nr. 28, Abs. 21.

[48] Grundgesetz, Art. 3 und 4.

[49] Zudem verbietet das Grundgesetz in Artikel 33 ausdrücklich die Diskriminierung im öffentlichen Dienst auf der Grundlage der Religion oder Weltanschauung. Absatz (2) legt fest: „Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.“ Absatz (3) bestätigt: „Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.“ Grundgesetz Art. 33(2)–(3).

[50] Siehe z.B. UDHR, Art. 29 (2); IPbpR, Art. 18 (3); und EMRK, Art. 9 (2).

[51] Siehe: Heiner Bielefeldt [Direktor des Deutschen Instituts für Menschenrechte], „Bedrohtes Menschenrecht, Erfahrungen mit der Religionsfreiheit“, Herder Korrespondenz, 60. Jahrgang, Heft 2/2006, Februar 2006, S. 56-70.

[52] Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, Allgemeine Bemerkung Nr. 22.

[53] Ebd.

[54] Urteil im Fall Sunday Times v. United Kingdom (6538/74) vom 26. April 1979, series A no. 3, verfügbar unter  www.echr.coe.int, Abs. 49.

[55] Bericht der UN-Sonderberichterstatterin über Religions- und Weltanschauungsfreiheit Asma Jahangir, E/CN.4/2006/5, 9. Januar 2006, UN-Menschenrechtsausschuss, 66. Sitzung, S.17, Abs. 55.

[56] Ebd., S. 16, Abs. 53.

[57] EMRK Art. 8; IPbpR Art. 17 (der IPbpR spricht von dem Recht auf „Privatleben“).

[58] Siehe z.B. UN-Menschenrechtsausschuss, Allgemeiner Bemerkung Nr. 16.

[59]UN- Erklärung über die Rechte von Angehörigen nationaler oder ethnischer, religiöser und sprachlicher Minderheiten, verabschiedet  in Resolution 47/135 der Generalversammlung, 18. Dezember 1992.

[60] Siehe Länderbericht der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 25 des  Rahmenübereinkommens des Europarats  zum Schutz nationaler Minderheiten, 13. April 2005.

[61] EGMR,Dahlab gegen die Schweiz, Antrag Nr. 42393/98, Urteil vom 15. Februar 2001.

[62] Ebd.

[63] EGMR, Şahin gegen die Türkei, Antrag Nr. 44774/98, Urteil der Kammer vom 29. Juni 2004, Abs. 108 und Urteil der Großen Kammer vom 10. November 2005, Abs. 115.

[64] EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 10. November 2005, abweichende Einschätzung von Richterin Tulkens, Abs. 4, 13.

[65] Urteil der Kammer im Fall Dogru gegen Frankreich, Antrag Nr. 27058/05.

[66] Urteil der Kammer im Fall Kervanci gegen Frankreich, Antrag Nr. 31645/04.

[67] „Two Chamber judgments in respect of France on wearing the headscarf in school“, Pressemitteilung des Kanzlers des EGMR, 4. Dezember 2008, http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/view.asp?action=html&documentId=843951&portal=hbkm&source=externalbydocnumber&table=F69A27FD8FB86142BF01C1166DEA398649 (aufgerufen am 20. Dezember 2008). Die angeblichen Verstöße in beiden Fällen geschahen vor der Verabschiedung eines neuen Gesetzes in Frankreich, das das Tragen religiöser Symbole an staatlichen Schulen verbietet.

[68] Dies geschah vor der Verabschiedung eines vollständigen Verbots an französischen Schulen.

[69] Entscheidung über die Zulassung des Falls Mann Singh gegen Frankreich(Antrag Nr. 24479/07). Siehe Pressemitteilung des EGMR, 27. November 2008, http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/viewhbkm.asp?sessionId=16567387&skin=hudoc-pr-en&action=html&table=F69A27FD8FB86142BF01C1166DEA398649&key=74628 (aufgerufen am 8. Januar 2009).

[70] EGMR, Dahalb gegen die Schweiz, S. 11; Şahin gegen die Türkei, Antrag Nr. 44774/98, Urteil der Kammer vom 29. Juni 2004, Abs. 71; Große Kammer Şahin v. Turkey, Abs. 78.

[71] EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 10. November 2005, abweichendes Urteil von Richterin Tulkens, Abs. 5.

[72] Siehe Analyse in „Turkey: Headscarf Ruling Denies Women Education and Career“, Pressemitteilung von Human Rights Watch, 15. November 2005, http://www.hrw.org/en/news/2005/11/15/turkey-headscarf-ruling-denies-women-education-and-career.

[73] Niraj Nathwani, „Islamic Headscarves and human rights: a critical analysis of the relevant case law of the European Court of Human Rights“, Netherlands Quarterly of Human Rights, vol. 25 no. 2, Juni 2007.

[74] „Turkey: Headscarf Ruling Denies Women Education and Career“, Pressemitteilung von Human Rights Watch.

[75] Nathwani, „Islamic Headscarves and human rights“, Netherlands Quarterly of Human Rights.

[76] Otto Preminger-Institute gegen Österreich, Urteil vom 20. September 1994, Antrag Nr. 13470/87, siehe insbesondere Abs. 48.