II. Hintergrund
Deutschland ist ein Bundesstaat mit 16 Bundesländern. Die Länder genießen ein hohes Maß an legislativer und justizieller Autonomie, die sie durch ihre Landtage und Landesgerichte ausüben. Die Kompetenzen für das Schul- und Bildungswesen sowie kulturelle Belange liegen weitgehend bei den Ländern. Gleichzeitig sind die Bundesländer aber auch an die Verfassung (Grundgesetz)[2] und an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebunden.
Zu den 82 Millionen Einwohnern Deutschlands gehören ca. 3,2 bis 3,5 Millionen Muslime[3], von denen etwa eine Million die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen.[4] Der Islam ist die zweitgrößte Religionsgemeinschaft nach den christlichen Konfessionen. Der muslimischen Gemeinschaft gehören verschiedene religiöse Richtungen, wie Sunniten, Schiiten, Ahmadis, Aleviten und säkulare Muslime an.
In Deutschland besitzen einige evangelische Kirchen, die katholische Kirche, eine Reihe christlicher Minderheitenkirchen wie die Zeugen Jehovas, der Zentralrat der Juden und andere jüdische Organisationen sowie einige Kultusgemeinden einen anerkannten Rechtsstatus als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Dieser beinhaltet eine Reihe von Privilegien, etwa das Recht mit Hilfe der Behörden Steuern von den Mitgliedern zu erheben. Keine muslimische Glaubensgemeinschaft besitzt bislang diesen Status.[5]
Die meisten in Deutschland lebenden Muslime stammen aus der Türkei und kamen ursprünglich als Gastarbeiter – ein Begriff, der suggeriert, dass ihr Aufenthalt nur vorübergehend ist und sie das Land schließlich wieder verlassen. Dennoch haben die meisten sich mittlerweile dauerhaft niedergelassen. Sie haben Familienmitglieder nachgeholt, die deutsche Staatsbürgerschaft erworben und – wie eine Studie befand - „ein breites Spektrum islamischer politischer und sozio-religiöser Organisationen gegründet.“[6]
Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen sind die Länder mit den meisten türkischstämmigen Einwohnern. Auch in Berlin und Niedersachsen leben viele türkische Migranten.
Seit Beginn der 1980er Jahre kam es in Deutschland zu einigen wenigen Gerichtsverfahren, in denen das islamische Kopftuch eine Rolle spielte[7]. Die meisten drehten sich um Pass- und Identifikationsfotos und endeten damit, dass den Frauen das Tragen des Kopftuchs schließlich erlaubt wurde.[8] Die Prozesse erhielten wenig Aufmerksamkeit in Politik und Öffentlichkeit. Erst gegen Ende der 1990er Jahre kam eine öffentliche Debatte über muslimische Frauen auf, die am Arbeitsplatz ein Kopftuch trugen, und es kam zu den ersten Verfahren, die große öffentliches Aufsehen erregten. Eine Studie sieht auch einen Zusammenhang zwischen dem Aufflammen der Debatte und der steigenden Zahl muslimischer Frauen, die sich an Universitäten einschrieben und anschließend Stellen als Lehrerinnen suchten.[9]
Der folgenreichste Prozess war der von Fereshta Ludin. Sie hatte sich 1998 in Baden-Württemberg für eine Stelle als Lehrerin beworben (siehe Kasten unten). Ihr Fall kam schließlich vor das Bundesverfassungsgericht, dessen Urteil im September 2003 einen entscheidenden Einfluss auf die Kopftuchdebatte hatte.
Die Verfassungsrichter beurteilten die Entscheidung des Landes Baden-Württemberg, Ludin wegen ihres Kopftuchs die Beschäftigung als Lehrerin zu verweigern, zwar als verfassungswidrig, doch sie bestätigten das verfassungsmäßige Recht der Bundesländer, solche Einschränkungen gesetzlich einzuführen.
Fereshta Ludin und das BundesverfassungsgerichtFereshta Ludin wurde 1972 in Afghanistan geboren, lebte dann in Saudi-Arabien und kam 1987 nach Deutschland. Sie absolvierte in Baden-Württemberg ein Lehramtsstudium, um als Deutsch-, Englisch- und Gemeinschaftskundelehrerin an Grundschulen und weiterführenden Schulen zu arbeiten. 1995 erwarb sie die deutsche Staatsbürgerschaft. Fereshta Ludin trägt seit dem Alter von 12 Jahren ein Kopftuch, eine Entscheidung, die sie nach eigenen Angaben selbst und ohne Einflussnahme ihrer Eltern traf. Schon 1997 stieß sie wegen ihres Kopftuchs auf Hindernisse bei der Suche nach einer Stelle als Referendarin, durfte ihre Ausbildung schließlich jedoch beenden. 1998 bewarb sie sich als Lehrerin an einer staatlichen Schule in Baden-Württemberg, wurde jedoch abgewiesen. Das Oberschulamt verweigerte ihr die Einstellung, weil sie darauf bestand, während des Unterrichts ein Kopftuch zu tragen. Die Behörde bewertete sie deshalb als persönlich ungeeignet und als unfähig, die Pflichten eines öffentlichen Angestellten in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz zu erfüllen. Ihre Qualifikationen wurden zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt. Ebensowenig hatte es während ihres Referendariats Beschwerden von Seiten der Eltern, der Kinder oder der Schulleitung gegeben. Ludin klagte bei den Verwaltungsgerichten in Baden-Württemberg und ab 1998 beim Bundesverwaltungsgericht, doch sie blieb erfolglos. 2002 ersuchte sie das Bundesverfassungsgericht, die Verfassungsmäßigkeit ihres Ausschlusses vom Lehramt zu prüfen. Am 24. September 2003, entschieden fünf der acht Verfassungsrichter, dass es keine Rechtsgrundlage dafür gebe, Ludin wegen des Tragens eines Kopftuchs die Arbeit als Lehrerin zu verweigern, und dass ihre Ablehnung gegen die Grundrechte verstoße. Die Karlsruher Richter urteilten, dass Verbote nur auf der Grundlage von Gesetzen erlassen werden dürfen. Sie befanden weiter, dass „Neutralität“ an staatlichen Schulen als „übergreifend, offen und respektierend“ verstanden werden könne. Eine solche Neutralität lasse alle Religionen zu, erkenne die zunehmende religiöse Vielfalt an den Schulen an und könne als Möglichkeit genutzt werden, gegenseitige Toleranz zu üben und so zur Integration beizutragen. Es gebe aber auch Gründe, dem Neutralitätsbegriff eine „striktere und mehr als bisher distanzierende“ Bedeutung beizumessen. Es sei nicht gleichzusetzen, ob ein Land es Lehrern erlaube, aus einer persönlichen Entscheidung in religiöser Kleidung zu unterrichten, oder ob es die Anbringung religiöser Symbole in Schulen anordne (etwa das Aufhängen von Kruzifixen), so die Richter. Wenn Lehrern die individuelle „religiöse“ Stellungnahme durch ihre Kleidung gestattet werde, sei dies nicht notwendig als Befürwortung durch das Land zu bewerten. Das Urteil betonte Ludins Grundrecht auf Glaubensfreiheit, nannte aber auch dagegen abzuwägende Grundrechte wie die Rechte der Eltern oder die Glaubensfreiheit der Schüler. Ferner wies das Gericht auf die mögliche Beeinflussung der Schüler und die Störung des Schulfriedens hin, wenn Schüler unausweichlich mit dem religiösen Bekenntnis eines Lehrers konfrontiert würden. Diese Gefahren seien „abstrakt“ und träten nicht notwendigerweise ein, so die Richter. Die bloße Möglichkeit von Konflikten an Schulen zwischen den konkurrierenden Rechten der Lehrer, Eltern und Schüler sei nicht ausschlaggebend für die Abwägung der Grundrechte. Wenn ein Bundesland solche Gefahren dennoch beseitigen wolle, so das Fazit der Richter, müsse es das Problem im Rahmen des Schulgesetzes oder anderer spezifischer Gesetze regeln. Bei der Auflösung dieses Spannungsverhältnisses sei es möglich, dass die einzelnen Länder jeweils unterschiedliche Maßnahmen träfen, die auch schulische Traditionen, die religiöse Zusammensetzung der Bevölkerung und den Grad ihrer religiösen Verwurzelung berücksichtigten. Die Richter betonten jedoch, dass solche Gesetze, ihre Begründung und ihre praktische Anwendung alle Religionen strikt gleich behandeln müssten. Fereshta Ludin ist weder gewann und verlor gleichzeitig. Wie zu erwarten verabschiedete Baden-Württemberg rasch ein entsprechendes Gesetz für staatliche Schulen. Das Bundesverfassungsgericht verwies Ludins Fall wieder an das Bundesverwaltungsgericht, der das neue Gesetz in Baden-Württemberg aufrecht erhielt. Ludin hatte letztendlich genug von dem Druck und sah von weiteren Berufungen ab. Sie arbeitet heute in einer privaten muslimischen Grundschule in Berlin. |
Das Urteil überließ es den Bundesländern zu entscheiden, ob sie ein generelles Verbot religiöser Symbole erlassen oder religiösen Pluralismus an den Schulen garantieren wollten.
In Reaktion auf das Ludin-Urteil, verabschiedeten die Landtage in der Hälfte der Bundesländer rasch Gesetze, die Lehrern an staatlichen Schulen das Tragen religiöser Symbole und Kleidung untersagten – obwohl sie ursprünglich nur das Kopftuch im Visier gehabt hatten. In zwei Bundesländern wurde das Verbot auch auf andere Mitarbeiter des öffentlichen Diensts ausgeweitet. Die verbleibenden acht Länder beschlossen schließlich, keine eigenen Gesetze zur Regulierung oder zum Verbot des Kopftuchs zu verabschieden (drei von ihnen hatten Gesetzentwürfe diskutiert, die jedoch im Landtag scheiterten oder aufgegeben wurden).
In der Folge wurden vor den Gerichten der Länder eine Reihe von Klagen gegen die Kopftuchverbote angestrengt. Einige Fälle wurden von Arbeitsgerichten (die Streitfälle im Arbeitsrecht übernehmen) angenommen – in erster Instanz von örtlichen Gerichten und im Falle einer Berufung von den jeweiligen Landesarbeitsgerichten. Andere Klagen wurden vor Verwaltungsgerichten (die für das Beamtenrecht und u.a. auch für Streitfälle im Bildungswesen zuständig sind) verhandelt – in erster Instanz auf lokaler Ebene und im Falle einer Berufung vor den Landesverwaltungsgerichten.
Die Gesetze und Prozesse im Zusammenhang mit dem Kopftuch zogen eine breite Aufmerksamkeit in Medien, Politik und Gesellschaft auf sich, was namhafte Politiker veranlasste, sich zu der Frage zu äußern. Der damalige Bundeskanzler Gerhard Schröder sagte in einem Interview im Jahre 2003, dass es im Staatsdienst keinen Platz für Kopftücher gebe.[10] Renate Schmidt, die von 2002 bis 2005 amtierende Ministerin für Familie, Frauen, Senioren und Jugend, sprach sich ebenfalls gegen das Kopftuch aus. Ähnlich äußerten sich eine Reihe von Bundestagsabgeordneten türkischer Herkunft. Im Widerspruch dazu verurteilte Marieluise Beck, damals Bundesbeauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integration, die Restriktionen. Andere prominente Politikerinnen schlossen sich ihrer Kritik an.[11]
Befürworter des Kopftuchverbots
Gleichberechtigung der Frau
Viele Befürworter von Kopftuchverboten – unter ihnen Alice Schwarzer[12], die Herausgeberin der feministischen Zeitschrift Emma, die Sozialwissenschaftlerin und Autorin Necla Kelek,[13] die Rechtsanwältin Seyran Ates[14] und andere Kommentatoren türkischer Abstammung – tragen ihre Argumente in der Sprache der Frauenrechte vor.[15] Sie sind der Ansicht, das Kopftuch unterdrücke Frauen und verletze den Verfassungsgrundsatz der Gleichheit der Geschlechter. Einschränkungen des Tragens von Kopftüchern halten sie für ein positives Element, das die Rechte der Frauen schützt.[16]
Es wird argumentiert, dass die Kopftuchverbote ein Mittel zum Schutz von Mädchen und Frauen bieten, die durch ihr Umfeld unter Druck gesetzt werden, ein Kopftuch zu tragen. Gleichzeitig, wird dargelegt, mache eine Kopftuch tragende Lehrerin es jungen muslimischen Schülerinnen schwer oder unmöglich, sich gegen den Willen der Familie und des sozialen Umfelds dazu zu entscheiden, das Kopftuch nicht tragen zu wollen und sich zu behaupten.[17]
Die „Neutralität“ des Staates
Das Prinzip der Neutralität des Staates bezeichnet dessen Pflicht, ideologisch und religiös unabhängig zu bleiben. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts lässt sich dieses Prinzip aus dem Grundgesetz ableiten.
Einige Befürworter der Restriktionen des Kopftuchs und anderer religiöser Kleidung – unter ihnen SPD-Politiker aus Berlin und Bremen und die türkischstämmige Bundestagsabgeordnete Lale Akgün – behaupten die Maßnahmen sicherten die Neutralität des Lernumfelds und des öffentlichen Dienstes sowie den „politischen und religiösen Frieden“ an den Schulen und in den Ländern. Sie argumentieren, das Tragen des Kopftuchs durch Lehrerinnen müsse verboten werden, um – so ihre Ausdrucksweise - das Recht der Schüler zu schützen, nicht mit Lehrern (also Repräsentanten des Staates und der Schule) konfrontiert zu werden, die sich offen zu einer bestimmten Religion bekennen.[18] Beamte der Landesbehörden heben die Bedeutung dieses Prinzips der negativen Religionsfreiheit der Schüler (und des Schutzes vor jeglicher Indoktrinierung)hervor gerade in Deutschland, wo die strenge Schulpflicht strikt durchgesetzt wird und Heimunterricht praktisch nicht möglich ist.[19]
Eine Reihe von Kirchenvertretern und Politikern (hauptsächlich der CDU) rechtfertigen Privilegien für die christliche Glaubensgemeinschaft mit deren tiefer Verwurzelung in der deutschen Kultur und im deutschen Wertesystem. In ihren Augen ist das Kopftuch eine Bedrohung für die christliche Tradition, auf der die Verfassungswerte basieren. Nach dieser Logik stellen christliche Symbole keine Gefahr für das Grundgesetz dar, weil sie vielmehr kulturelle als religiöse Sinnbilder und damit neutral sind.
Islam und Integration
In Deutschland wie in anderen europäischen Ländern wurden in der Kopftuchdebatte Fragen der Religionsfreiheit mit Bedenken über religiösen Fundamentalismus und den politischen Missbrauch religiöser Symbole wie dem Kopftuch verquickt. Befürworter der Restriktionen des Kopftuchtragens – darunter einige türkische Organisationen in Deutschland, Frauen aus türkischen Migrationsfamilien, Frauenrechtlerinnen, die CDU sowie rechtsextreme Parteien wie die Republikaner und die Deutsche Volksunion (DVU) – sehen den Staates und die Frauenrechte durch Islamisten gefährdet. Sie glauben, dass religiöse Bewegungen planen, säkulare Strukturen langsam zu beseitigen und dass die Tolerierung des Kopftuchs nur ein erster Schritt ist, auf den weitere Forderungen folgen werden.[20]
Die weltliche Türkische Gemeinde in Deutschland (TGD)[21] und der Türkische Bund in Berlin-Brandenburg (TBB) haben wiederholt vor der Duldung des Kopftuchs gewarnt. Die TGD befürwortet ein Verbot aller religiösen Symbole an Schulen sowie im gesamten öffentlichen Dienst und kritisiert Kopftuch-Bestimmungen mit Ausnahmen für christliche Symbole, weil sie Muslime diskriminieren.[22]
Gewisse Politiker und Frauenrechtlerinnen glauben, das Kopftuch erschwere die Integration muslimischer Frauen in Deutschland. Sie sind der Meinung, dass Kopftuchverbote an Schulen und im öffentlichen Dienst ein deutliches Zeichen für mehr Integration setzen und jungen muslimischen Frauen zugutekommen.[23]
[2] Grundgesetz, Art. 1 (3), Art. 20 (3) und Art. 28 (1).
[3] Aktuell existieren keine genauen Statistiken über Religionszugehörigkeit in Deutschland. In statistischen Schätzungen wird die Religionszugehörigkeit üblicherweise nach Herkunftsland zugeordnet. Siehe z.B. 3,3 Millionen laut „Tatsachen über Deutschland“, einem Handbuch des Auswärtigen Amts http://www.tatsachen-ueber-deutschland.de/de/society/content/background/religions.html?type=1 (aufgerufen am 25. November 2008).
[4] Reaktion der Bundesregierung auf eine Anfrage der Grünen zum Stand der rechtlichen Gleichstellung des Islam in Deutschland, BT-Drucksache 16/5033, 18. April 2007, http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/050/1605033.pdf (aufgerufen am 10. Januar 2009), S. 6.
[5] Sabine Berghahn und Petra Rostock, „Cross national comparison Germany,” 2008, unveröffentlichter Bericht, verfasst im Auftrag von VEIL (Values, Equality & Differences in Liberal Democracies), ein Projekt der Europäischen Kommission im Rahmen des 6. Forschungsrahmenprogrammes.
[6] Dominic McGoldrick, Human Rights and Religion: The Islamic Headscarf Debate in Europe (Oxford: Hart Publishing, 2006), S. 109.
[7] Religiöses Kleidungsstück im Islam, bestehend aus einem Tuch, das über oder um den Kopf getragen wird und üblicherweise Haare und Hals verdeckt. In Deutschland tragen muslimische Frauen Kopftücher in unterschiedlichen Formen, Typen und Gestaltungen.
[8] Siehe z.B. ein Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden von 1984 (VG Wiesbaden von 10.07.1984, AZ.: VI/1 E 596/82).
[9]Sabine Berghahn und Petra Rostock, „Cultural Diversity, Gender Equality – The German case“, Artikel für die Konferenz „Gender Equality, Cultural Diversity: European Comparisons and Lessons“ in Amsterdam, 8.-9.Juni 2006, http://www.fsw.vu.nl/en/Images/Berghahn%20Rostock%20The%20German%20Case_tcm31-41627.doc (aufgerufen am 11. Dezember 2008), S. 15.
[10] „‘Kopftücher haben für Leute im staatlichen Auftrag keinen Platz,’“ Bild am Sonntag (Hamburg), 21. Dezember 2003, nachgedruckt unter http://www.bpb.de/themen/MQ04WD,0,0,Kopft%FCcher_haben_f%FCr_Leute_im_staatlichen_Auftrag_keinen_Platz.html (aufgerufen am 11. Dezember 2008).
[11] Im Dezember 2003 unterzeichneten zahlreiche prominente Frauen aus Kunst und Politik den Aufruf „Religiöse Vielfalt statt Zwangsemanzipation! Aufruf wider eine Lex Kopftuch“, initiiert von Marieluise Beck (Grüne), der damaligen Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration und Bundestagsabgeordneten; Barbara John (CDU), der ehemaligen Ausländerbeauftragten des Berliner Senats und Koordinatorin für Sprachförderung bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport in Berlin; und von Rita Süssmuth (CDU), der ehemaligen Bundestagspräsidentin und Vorsitzenden der Einwanderungskommission, http://www.bpb.de/themen/XUDYWD,0,0,Religi%F6se_Vielfalt_statt_Zwangsemanzipation!.html (aufgerufen am 12. Dezember 2008).
[12] Alice Schwarzer, die bekannteste Vertreterin der deutschen Frauenbewegung hat sich häufig in die Diskussion über das Kopftuch eingeschaltet. Sie führt das Gebot, das weibliche Haar oder den gesamten Körper zu verschleiern als Beweis für die Unvereinbarkeit des Islam mit den deutschen Werten der Demokratie und der Freiheit an.
[13] Die Sozialwissenschaftlerin und Autorin wendet sich offen gegen das Kopftuch, das sie als „Flagge der Islamisten“ bezeichnete.
[14] Seyran Ates erhielt Morddrohungen, als sie die Opfer häuslicher Gewalt vor Gericht vertrat. Sie hält eine Aufhebung des Verbots für eine Bedrohung für die seit den 1960er Jahren mühsam erkämpften Frauenrechte.
[15] Der von Marieluise Beck ins Leben gerufene „Aufruf wider eine Lex Kopftuch“ wurde von Mitgliedern der Frauenbewegung und besonders von einer Gruppe von Migrantinnen aus muslimischen Ländern angegriffen. Im Jahre 2004, schrieb die kopftuchkritische Gruppe in einem Brief an Beck, dass Religion eine private Angelegenheit sei und dass Frauen, die „unter dem Einfluss von Islamisten“ stünden und öffentlich ein Kopftuch trügen, nicht zum öffentlichen Dienst zugelassen werden sollten. Der Brief wurde nachgedruckt unter http://www.bpb.de/themen/VKZXQL,0,0,F%FCr_Neutralit%E4t_in_der_Schule.html (aufgerufen am 29. Dezember 2008).
[16]Zu diesen Befürwortern gehören Kirchenvertreter, Frauengruppen, Politiker (größtenteils der CDU, aber je nach Bundesland auch anderer Parteien) sowie prominente Intellektuelle. Siehe auch: Berghahn und Rostock, „Cross national comparison Germany“.
[17]Siehe z.B.: Interkultureller Rat, „Thesen zum Kopftuch”, Januar 2004, http://www.interkultureller-rat.de/argumente_1.pdf (aufgerufen am 22. Dezember 2008), und Kirsten Wiese, „Lehrerinnen mit Kopftuch“ (Berlin: Duncker und Humblot, 2008).
[18] Siehe z.B. Aussagen von Dr. Fritz Felgentreu, einem Berliner Senatsabgeordneten, auf einer Podiumsdiskussion im Rahmen der Konferenz „Integration zwischen 'Leitkultur' und 'Laizität' – fünf Jahre nach dem 'Kopftuchurteil' des Bundesverfassungsgerichts”, organisiert durch das VEIL-Projekt in Kooperation mit der Friedrich-Ebert-Stiftung, 5.-6. Juni 2008, http://131.130.1.78/veil/Home3/download.php?4882fd80acb79db3d38c9378a646bbb9 (aufgerufen am 30. Dezember 2008). Ähnliche Argumente wurden von Mitgliedern der Frauenbewegung geltend gemacht, die das Tragen des Kopftuchs ablehnen – siehe: http://www.bpb.de/themen/VKZXQL,0,0,F%FCr_Neutralit%E4t_in_der_Schule.html (aufgerufen am 29. Dezember 2008). Auch die CDU-Fraktion in Nordrhein-Westfalen argumentiert in ihrer Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Schulordnungsgesetzes und des Schulverwaltungsgesetzes ähnlich; 4. November 2003, Drucksache 13/4564, nachgedruckt unter http://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/inst/IEVR/Arbeitsmaterialien/Staatskirchenrecht/Deutschland/Kopftuchverbot/NRW_Gesetzentwurf_CDU_Drs13-4564.pdf (aufgerufen am 5. Januar 2009), S. 8.
[19] Human Rights Watch-Interviews mit Beamten des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, 29. September; und mit Beamten des Hessischen Kultusministeriums, Wiesbaden, 9. Oktober 2008.
[20] Siehe z.B. Berghahn and Rostock, „Cross national comparison Germany“; und Türkische Gemeinde in Deutschland (TGD), „Keine Kompromisse in der Kopftuchdiskussion”, 7. Januar 2004, http://www.tgd.de/index.php?name=News&file=article&sid=279 (aufgerufen am 12. Dezember 2008).
[21] Die 1995 gegründete TGD ist die nationale Dachorganisation einer Reihe türkischer Gemeinden in Deutschland und von Verbänden wie dem Bund türkischer Akademikervereine in Deutschland e.V. (ATAK), dem ATÖF-Bund der Türkischen Lehrervereine in Deutschland e.V. und dem Bund Türkisch-Europäischer Unternehmer/innen (BTEU). Die TGD setzt sich für die rechtliche, soziale und politische Gleichstellung türkischer und anderer Einwanderer in Deutschland ein und kämpft gegen Fremdenfeindlichkeit und andere Formen der Diskriminierung.
[22]TGD, „Keine Kompromisse in der Kopftuchdiskussion” und „14 Religionspolitische Thesen der Türkischen Gemeinde in Deutschland“, 26. September 2006, http://www.tgd.de/index.php?name=News&file=article&sid=615 (aufgerufen am 12. Dezember 2008).
[23] Siehe z.B. Rede von Franz Josef Jung, Fraktionschef der CDU, vor dem hessischen Landtag, über den Schutz der Neutralität des Staats, Plenarprotokoll16/30, 16. Wahlperiode, 30. Sitzung, 18. Februar 2004, Wiesbaden, http://starweb.hessen.de/cache/PLPR//16/0/00030.pdf (aufgerufen am 19. Dezember 2008); und zweite Lesung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Schulgesetzes in Nordrhein-Westfalen, Drucksache 14/569, und Beschlussempfehlung und Bericht des Hauptausschusses, Drucksache 14/1927, S. 3344.






