IV. Verbote religiöser Symbole im öffentlichen Dienst der Bundesländer
Acht der 16 deutschen Bundesländer – Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und das Saarland – haben Gesetze verabschiedet, die Lehrern an öffentlichen Schulen das Tragen sichtbarer religiöser Symbole und Kleidungsstücke verbieten. In Baden-Württemberg und Berlin gelten ähnliche Gesetze auch für Erzieher in Kindergärten. In Hessen und Berlin erstreckt sich das Verbot auch auf Teile oder die Gesamtheit der Beamtenschaft in Justiz,[77] Polizei und Strafvollzug (darunter Richter, Staatsanwälte, Polizeibeamte sowie Angestellte der Gerichte und Haftanstalten).
Baden-Württemberg, Niedersachsen, Hessen, Bayern, Berlin und Nordrhein-Westfalen lassen auch Ausnahmen im Rahmen des Religionsunterrichts zu. Referendare können im Allgemeinen von den Verboten befreit werden,[78] da der Staat bei der Lehrerausbildung über ein Monopol verfügt und andernfalls die Berufsfreiheit verletzen würde. Dies wurde durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Juni 2008 bestätigt (siehe unten stehenden Abschnitt „Verbote ohne ausdrückliche Ausnahmen für Christen“).
Alle acht Länder verpflichten Lehrer, sich religiös, politisch und ideologisch neutral zu verhalten. Das islamische Kopftuch wird in den Gesetzestexten nicht ausdrücklich erwähnt, der Begriff taucht jedoch in den Begründungen der Gesetzentwürfe und in den Landtagsdebatten auf. Zudem bezogen sich alle bisher eingereichten Klagen gegen die Verbote auf das Kopftuch: Seit Inkrafttreten der Landesgesetze sind in 12 Prozessen 20 Urteile ergangen.
Zu den Klägern in diesen Verfahren gehören nicht nur Referendarinnen, die Stellen als Lehrerinnen suchen, sondern auch Sozialpädagoginnen, die bereits (teilweise seit Jahrzehnten) im Bildungswesen tätig sind. Der Großteil der Klagen wurde abgewiesen. Die wenigen Fälle, in denen zu Gunsten der Kläger entschieden wurde, betrafen Referendarinnen.
Verbote mit Ausnahmen für christliche Symbole und Kleidung
In fünf Bundesländern – Baden-Württemberg, das Saarland, Hessen, Bayern und Nordrhein-Westfalen – enthalten die Verbote Ausnahmen für christliche Symbole und Kleidung, die sich auf die Bekundung und Darstellung christlich-abendländischer Werte, Überzeugungen und Traditionen beziehen.
Nach dem Ludin-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (siehe Kapitel II) verabschiedete Baden-Württemberg im April 2004 als erstes Bundesland ein Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes, welches das Tragen religiöser Kleidungsstücke und Symbole durch Lehrer an staatlichen Schulen regelt.[79]
Nach dem geänderten Schulgesetz dürfen Lehrer an staatlichen Schulen keine „politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußeren Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören“.[80] Nach dem Gesetz ist insbesondere „Verhalten unzulässig, welches bei Schülern oder Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass eine Lehrkraft gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung der Menschen nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt“.
Im Weiteren erklärt das Schulgesetz jedoch: „[D]ie entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen widerspricht nicht dem Verhaltensgebot [für Lehrer].“ Sie diene vielmehr pädagogischen Zielen. Mit diesem Gesetz beabsichtigte Baden-Württemberg, Lehrerinnen an staatlichen Schulen das Tragen des islamischen Kopftuchs zu verbieten, christliche Bekleidung und Symbole,[81] etwa die Ordenstracht der Nonne, aber weiterhin zuzulassen.[82]
Die Sprache des baden-württembergischen Paragraphen findet sich auch in dem Gesetz wieder, das der nordrhein-westfälische Landtag im Juni 2006 verabschiedete.[83]
Bayern erließ im Jahr 2004 Restriktionen des Tragens des Kopftuchs.[84] Die Trachten von Ordensschwestern sind erlaubt.[85] Nach dem bayerischen Gesetz dürfen Lehrer keine Kleidung tragen, die unvereinbar mit „verfassungsrechtlichen Grundwerten und Bildungszielen der Verfassung“[86] ist. Zu diesen werden „christlich-abendländische Bildungs- und Kulturwerte“ gezählt.[87]
Das im Saarland im Juni 2004 eingeführte Gesetz betont christliche Werte und Traditionen: „Die Schule unterrichtet und erzieht die Schüler bei gebührender Rücksichtnahme auf die Empfindungen anders denkender Schüler auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte.“[88]
In Hessen wurde 2004 ein äußerst strenges Gesetz verabschiedet, das allen Mitarbeitern des öffentlichen Diensts, einschließlich Lehrern an staatlichen Schulen das Tragen religiöser Kleidung und Symbole verbietet, die „geeignet sind, die Neutralität ihrer Amtsführung zu beeinträchtigen oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Frieden in der Schule zu gefährden“.[89] Welche Symbole und Kleidung unter das Verbot fallen, müsse unter Berücksichtigung der „christlich und humanistisch geprägten abendländischen Tradition des Landes Hessen“ im Einzelfall entschieden werden.
Begründungen der Verbote
Die Landesregierungen von Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen und des Saarlands argumentieren, Ausnahmen für christliche Kleidung und Symbole (insbesondere die Ordenstracht der Nonne) stellten keine Bevorzugung der christlichen Religion dar, weil solche Kleidung und Symbole Werte ausdrückten und bewahrten, die in den Landesverfassungen (die ihrerseits christlich geprägt sind) festgehalten sind.[90] Sie behaupten, dass christliche Kleidung und Symbole deshalb die staatliche Neutralität und den Schulfrieden nicht beeinträchtigen.
Eine Beamtin des bayrischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus sagte Human Rights Watch, dass „die Zulassung christlicher Kleidung und Symbole (wie das Nonnenhabit) in der Schule ergibt sich durch Auslegung des Gesetzes. Sie privilegiert nicht das Christentum, da solche Kleidung und Symbole im Einklang mit der bayerischen Verfassung stehen. Zulässig sind auch Kleidung oder Symbole anderer Religionen, solange diese Kleidung und Symbole den Zielen und Werten der Verfassung nicht widersprechen.” [91]
Die Regierungsparteien in Nordrhein-Westfalen, die die Gesetzentwürfe im Landtag eingebracht hatten, unterstrichen die Bedeutung der „christlich -abendländischen und europäischen Tradition“ und erklären, das Bekenntnis zu dieser Tradition sei „kein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot“.[92] Ebenfalls blieben „die Tracht von Ordensschwestern oder die jüdische Kippa ... daher zulässig.“[93]
Neben Ausnahmen für christliche Symbole scheinen einige der Gesetze auf den ersten Blick auch das Tragen jeglicher politischer und religiöser Kleidungsstücke und Symbole zu untersagen. Aus den Erläuterungen der Gesetzestexte, Äußerungen in den Landtagsdebatten und Aussagen von Vertretern der Landesregierungen geht jedoch hervor, dass die Maßnahmen sich gegen das Tragen des Kopftuchs richten.
Diese Absicht des Gesetzgebers geht aus den Erläuterungen der Gesetzentwürfe in Bayern und im Saarland im Jahr 2004 und in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2005 hervor. Darin wird erklärt, das Kopftuch dürfe während des Unterrichts nicht getragen werden, „weil zumindest ein nicht unerheblicher Teil seiner Befürworter damit eine mindere Stellung der Frau in Gesellschaft, Staat und Familie oder eine fundamentalistische Stellungnahme für ein theokratisches Staatswesen im Widerspruch zu den Verfassungswerten ... verbindet“.[94] Die Begründungen des Gesetzes in Nordrhein-Westfalen charakterisieren das Kopftuch zudem als politisches Symbol[95] (in gleicher Weise äußerten sich christdemokratische Politiker in Baden-Württemberg)[96] und weisen auf die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hin (gleiches geschah in Landtagsdebatten in Hessen).[97]
In den Debatten über die Gesetzentwürfe in den Landtagen Bayerns und Nordrhein-Westfalens wurde wiederholt der Begriff „Kopftuchverbot“ verwendet.[98] In seiner Rede im hessischen Landtag zum „Gesetz zur Sicherung der staatlichen Neutralität“ erklärte der CDU-Fraktionsvorsitzende: „Mit dem von uns eingebrachten Gesetzentwurf wollen wir hessischen Lehrerinnen und Beamtinnen das Tragen des islamischen Kopftuches verbieten.“[99]
Die Befürworter des Gesetzentwurfs in Nordrhein-Westfalen äußerten sich im Landtag mit den Worten: „Das Kopftuch ist inzwischen weltweit zu einem Symbol des islamischen Fundamentalismus geworden. ... , dass das muslimische Kopftuch als politisches Symbol des islamischen Fundamentalismus angesehen werden kann, das die Abgrenzung zu Werten der westlichen Gesellschaft wie individuelle Selbstbestimmung und Emanzipation der Frau ausdrückt. ... Maßgeblich für diese Feststellung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Empfängerhorizont. Es kommt also nicht etwa darauf an, so das Bundesverfassungsgericht, aus welchen Motiven die jeweilige Lehrerin das Kopftuch trägt, sondern es kommt darauf an, wie es von den betroffenen Eltern und vor allem Kindern wahrgenommen wird.“[100] Ähnliche äußerten sich Abgeordnete der CDU-Fraktion in Hessen, die den hessischen Gesetzentwurf in den Landtag einbrachte und in erlaeuternden Aussagen ausdrücklich auf das Kopftuch Bezug nahm.[101]
In den Begründungen der Gesetzentwürfe zum Verbot religiöser Kleidung und Symbole in Hessen und Bayern führten deren Verfasser an, dass eine Lehrerin, die ein Kopftuch trage, nicht in der Lage sei, ihren Erziehungs- und Lehrauftrag im Sinne der Verfassung zu erfüllen, insbesondere im Hinblick auf die Gleichstellung von Mann und Frau.[102]
Ministeriumsbeamte in Hessen, mit denen Human Rights Watch sprach, sagten, der Anwendungsbereich des Neutralitätsgesetzes dürfe nicht auf Kopftücher reduziert werden. Die Beamten erwähnten Einzelfälle von Rechtsreferendaren, die im Rahmen der Wahrnehmung von öffentlichen Sitzungen bei Gerichten und Staatsanwaltschaften einen Ring durch die Nase oder einen rot gefärbten Irokesenhaarschnitt trugen und bereit waren, dieses beanstandete Erscheinungsbild zu ändern. In anderen Fällen sei von der Übertragung der Sitzungsleitung abgesehen worden oder die Referendare hätten die Verhandlung vom Zuschauerraum aus verfolgt.[103] Unter den Anwendungsbereich des Gesetzes würden beispielsweise auch Männer im Gewand eines Taliban fallen, die traditionelle Kleidung der indischen Bhagwan-Bewegung[104] oder politische Meinungskundgebungen auf Buttons oder T-Shirts mit Aussagen wie „Ausländer raus“ oder „Gegen Atomkraft“.[105]
Eine Beamtin des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus erklärte, welche Symbole und Kleidung unter das relevante Gesetz fielen, würde im konkreten Einzelfall entschieden.[106] Er wertete das Ausbleiben von Beschwerden durch von dem Verbot betroffene Lehrerinnen als Anzeichen, dass das Gesetz seinen Zweck reibungslos erfülle.
Im Gespräch mit Human Rights Watch erklärten Vertreter des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport in Baden-Württemberg, dass zur Rechtfertigung des Kopftuchverbots keine konkrete Störung des Schulfriedens vorliegen müsse und eine abstrakte Gefährdung bereits ausreiche.[107] Die Beamten hielten eine natürlich aussehende Perücke für die einzige Alternative zum Kopftuch.[108] Dem Gesetz zufolge können Referendarinnen von dem Verbot ausgenommen werden, was auch gängige Praxis ist. Falls sie wegen ihres Kopftuchs auf Probleme stoßen, können sie an eine andere Schule versetzt werden.[109]
Haltung der Gerichte
Die „Kopftuchgesetze“ wurden von Gerichten in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen im Rahmen mehrerer Klagen gegen die Verbote bestätigt. Auch in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen ergingen Urteile, die die Verbote stützten oder präzisierten.
Baden-Württemberg
Das baden-württembergische „Kopftuchgesetz“ wurde als erstes gerichtlich geprüft. Wie oben erwähnt, befasste sich das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Klage von Fereshta Ludin im Juni 2004 mit dem Gesetz.[110] Die Richter erklärten die Entscheidung des Oberschulamts in Stuttgart für rechtens, welches Ludin die Einstellung als Lehrerin verweigert hatte, weil sie durch das Tragen des Kopftuchs nach dem neuen Gesetz als „ungeeignet“ für eine Beschäftigung als Lehrerin an eine staatlichen Schule galt.
Nach Ansicht der Richter hält das baden-württembergische Gesetz, das eine abstrakte Bedrohung beseitigen soll, das Gleichgewicht zwischen den Grundrechten Ludins auf der einen und den Rechten der Schüler und Eltern sowie dem Neutralitätsprinzip auf der anderen Seite.
Der Anwalt des Landes Baden-Württemberg (und Verfasser des Gesetzes)[111] führte vor dem Bundesverfassungsgericht aus, das Verbot betreffe zwar das islamische Kopftuch, nicht jedoch die Ordenstracht einer Nonne, weil letztere eine „Berufskleidung“[112] sei und unter die Ausnahmen für christlich-abendländische Traditionen und Werte falle, die das baden-württembergische Gesetz vorsieht.[113]
Das Bundesverwaltungsgericht wies auf die Position des Bundesverfassungsgerichts hin, wonach „Ausnahmen für bestimmte Formen religiös motivierter Kleidung in bestimmten Regionen, wie sie der Prozessbevollmächtigte des Beklagten [Baden-Württemberg] in der mündlichen Verhandlung in Erwägung gezogen hat, ... daher nicht in Betracht [kommen]“.
Diese Vorgabe ließen die Richter jedoch außer Acht, als sie bewerteten, ob die Ausnahme für die „Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs-und Kulturwerte oder Traditionen“ in dem baden-württembergischen Gesetz gegen das Gleichbehandlungsprinzip verstößt.[114]
Das Gericht urteilte, dass der Bezug auf christlich-abendländische Werte in der baden-württembergischen Regelung nicht zu einer rechtswidrigen Bevorzugung der christlichen Religion führe, weil er kein Bekenntnis zu einer einzigen Glaubensgemeinschaft darstelle. „Christliche“ Werte seien vielmehr, losgelöst von ihrer religiösen Bedeutung, als Bestandteil des Grundrechte anzusehen. Nach Ansicht des Gerichts sind christliche Bildungs- und Kulturwerte jene Werte, zu denen sich jeder Mitarbeiter des öffentlichen Diensts bekennen müsse, ungeachtet seines religiösen Bekenntnisses.
Durch diese Argumentation werden Gesetze, die Ausnahmen für die Darstellung christlich-abendländischer Werte und Traditionen enthalten, in scheinbaren Einklang mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes gebracht, obwohl hinter ihnen eine eindeutige, grundgesetzwidrige Absicht des Gesetzgebers steht.
In seiner Urteilsbegründung erklärt das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf das baden-württembergische Gesetz: „Die islamische Glaubensgemeinschaft wird davon auch nicht übermäßig betroffen, da sich das Verbot auf Lehrer im Staatsdienst beschränkt“. Das Gesetz betreffe also weder das Recht von Schülerinnen an staatlichen Schulen, ein Kopftuch zu tragen, noch das von Lehrerinnen und Schülerinnen an Privatschulen.[115]
Vor Gerichten in Baden-Württemberg wurde ein zweiter Fall im Zusammenhang mit dem Kopftuchverbot verhandelt. Die Klägerin war Doris Graber, eine Konvertitin, die seit mehr als 30 Jahren als Lehrerin an einer Grund- und Hauptschule in Stuttgart gearbeitet hatte. Graber war 1984 zum Islam konvertiert und hatte 1995 begonnen, beim Unterricht ein Kopftuch zu tragen. Im Jahr 2004 ordnete die Schulleitung an, dass sie das Kopftuch im Klassenzimmer abnehmen müsse, und drohte ihr andernfalls mit Kündigung.
Graber klagte vor dem Verwaltungsgericht in Stuttgart gegen die Entscheidung. Im Juli 2006 entschied das Gericht, dass die Anordnung der Schulleitung gegen das Gleichbehandlungsprinzip verstoße, da es Nonnen gestattet sei, an staatlichen Schulen in Baden-Württemberg in Ordenstracht zu unterrichten.[116] Die Richter urteilten, das Land dürfe das Kopftuch an staatlichen Schulen nicht verbieten, solange Nonnen dort in ihrer Ordenstracht unterrichten dürften.
Dieses Urteil wurde jedoch im März 2008 vom Verwaltungsgericht Baden-Württemberg revidiert und die Anordnung für rechtens erklärt.[117] Die Richter erklärten, das Tragen eines Kopftuchs während des Unterrichts sei eine Darstellung eines religiösen Symbols, die unvereinbar mit der Verpflichtung der Lehrerin sei, im Klassenzimmer auf religiöse Äußerungen und Bekundungen zu verzichten. Laut der Richter habe bei der Entscheidung, Nonnen das Tragen der Ordenstracht zu gestatten, ein „historisch bedingter Ausnahmefall auf einer einmaligen sondervertraglichen Grundlage“ vorgelegen. Das Gericht befand dennoch, dass Graber selbst dann nicht berechtigt sei, ihre religiös motivierte Kopfbedeckung zu tragen, wenn man ein solches Verbot als ungleiche Auslegung des Gesetzes betrachte, denn „[e]inen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe es regelmäßig nicht“.
Nordrhein-Westfalen
Von den fünf Bundesländern mit Kopftuchverboten, die christliche Symbole und Kleidung ausnehmen, verzeichnete Nordrhein-Westfalen die höchste Anzahl von Klagen gegen das Verbot. Nicht alle Klagen wurden jedoch zur Verhandlung gebracht.
Laut einer Aussage des nordrhein-westfälischen Schulministers im Februar 2007 waren damals landesweit 12 Kopftuch tragende Lehrerinnen – einige von ihnen mit Beamtenstatus – angestellt.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf[118] entschied im Juni 2007 in erster Instanz, dass eine Referendarin, die sich geweigert hatte, ihr Kopftuch abzunehmen, nicht als Lehrerin in Nordrhein-Westfalen arbeiten könne. In einem Urteil, das logisch nicht nachvollziehbar ist, befanden die Richter, dass die Ausnahmeregelung das Tragen christlicher oder jüdischer Symbole durch Lehrer zwar nicht rechtfertige, das Verbot jedoch nicht bei Nonnen, die an staatlichen Schulen unterrichten, angewendet werden müsse, weil diese deren Anzahl so gering sei, dass dadurch kein Vollzugsdefizit des Gesetzes entstehe.
Zu einem ähnlichen Schluss kamen ein Gericht in Düsseldorf im August 2007 im Fall von Mariam Brigitte Weiss, das den Umstand, dass Weiss ihr Kopftuch im Stil von Grace Kelly trug[119], für unerheblich bei der Anwendung des Verbots erachtete (es handele sich dabei weiterhin um eine offensichtliche Glaubensbekundung).
Verwaltungs- und Arbeitsgerichte in Nordrhein-Westfalen begründeten ihre Urteile in anderen Fällen mit ähnlichen Argumenten, bespielsweise das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen im Februar 2008, das Arbeitsgericht Düsseldorf im Juni 2007[120] , das Arbeitsgericht Herne im März 2007 und das Landesarbeitsgericht Wuppertal im Oktober 2008.[121] Zusätzlich wies das Arbeitsgericht Wuppertal im Juli 2008 die Klage einer muslimischen Lehrerin ab, die seit 2002 beschäftigt gewesen war und nach ihrer Weigerung, auf das Kopftuch zu verzichten, (nach vorheriger Verwarnung) entlassen wurde.[122]
Auf große öffentliche Beachtung stieß ein Urteil der ersten Instanz des Arbeitsgerichts Düsseldorf im Juni 2007. Es betraf eine Sozialpädagogin, die bei ihrer Arbeit in einer Schule seit einigen Jahren ein Kopftuch getragen hatte. Nach Inkrafttreten des geänderten Schulgesetzes ersetzte sie das Kopftuch durch eine rote „Baskenmütze“, die ihre Haare und Ohren vollständig bedeckte. Das Gericht entschied, die „Baskenmütze“ diene dem gleichen Zweck wie das Kopftuch. Im April 2008 bestätigte das Landesarbeitsgericht das Urteil.[123] Nach Einschätzung der Landesrichter bekunde die Sozialpädagogin durch das Tragen der Mütze ihre religiösen Überzeugungen und verletze damit das Neutralitätsgebot und die negative Religionsfreiheit der Schüler. Den Kompromissvorschlag, eine Perücke zu tragen lehnte die Pädagogin ab. Die erste Instanz des Verwaltungsgerichts Köln begründete im Oktober 2008 ihr Urteil im Fall einer muslimischen Lehrerin, die seit 2006 beim Unterrichten eine Baskenmütze getragen hatte, in ähnlicher Weise.
Wie die obigen Beispiele zeigen, haben die Gerichte in Nordrhein-Westfalen das Verbot von Kopftüchern für Lehrer streng ausgelegt und Ersatzlösungen abgelehnt, die die Haare, Schultern und Ohren verdecken wie ein islamisches Kopftuch. Letztere sind nach Ansicht der Richter immer noch als religiöse Symbole einzustufen. Für gläubige Musliminnen bedeuten die Gerichtsurteile, dass sie praktisch keine Möglichkeit haben ihrer – in ihren Augen – religiösen Pflicht nachzukommen, selbst wenn sie dazu ein Kopfbedeckung tragen, beispielsweise eine rosa Wollmütze, die nicht als religiöses Symbol erkenntlich ist und keine denkbaren Assoziationen mit dem religiösen Fundamentalismus hat.
Bayern, Hessen und das Saarland
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof urteilte im Januar 2007, dass das neue Gesetz zum Verbot religiöser Kleidung an Schulen prinzipiell mit der Verfassung des Landes vereinbar sei.[124] Das Gericht entschied, dass die genaue Auslegung der Bestimmung im konkreten Einzelfall durch die betroffenen Gerichte erfolgen müsse. Ferner dürfe der Gesetzgeber bestimmte Symbole und Kleidunge erlauben, die eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung ausdrücken, sofern diese den Grundwerten und Bildungszielen der Verfassung entspräche.
Am 10. Dezember 2007 bestätigte der Staatsgerichtshof des Landes Hessen in einer knappen Entscheidung das Gesetz zum Verbot religiöser Symbole als verfassungskonform. Sechs Richter stimmten zu Gunsten des Gesetzes, fünf dagegen.[125] Noch im April 2005 hatte die Landesanwältin, die alle Landesgesetze hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit der Landesverfassung prüft, das Gesetz für verfassungswidrig befunden. Sie hatte das Verbot als Verletzung der Religionsfreiheit und als diskriminierend bezeichnet und seine Rücknahme gefordert.
Die Mehrheit der hessischen Verfassungsrichter teilte die Auffassung, dass die Berücksichtigung der christlich-abendländischen Tradition Hessens bei Urteilen zu religiösen Symbolen keine Privilegierung der christlichen Religion darstelle, sondern lediglich die Tatsache widerspiegele, dass christliche Kleidung und Symbole mit den Werten der Verfassung vereinbar seien und die Neutralität und den Frieden der Schulen nicht bedrohten. Das Urteil bezieht sich nur auf den Wortlaut des Gesetzes, nicht auf dessen Anwendung, und legt nicht fest, ob das islamische Kopftuch im Geltungsbereich des Gesetzes liegt. Wie in Bayern wird die Anwendung des Gesetzes den Gerichten überlassen, die sich mit den konkreten Fällen befassen.
Weder der hessische noch der bayerische Richterspruch beantworten die Frage, ob christliche Kleidung tatsächlich von den Verboten ausgenommen ist, und wälzen sie auf niedrigere Instanzen ab. Beide bekräftigen das Neutralitätsgebot für Staatsbedienstete, auch wenn damit Eingriffe in die Religionsfreiheit oder die Privatsphäre verbunden sind.
Bislang hat es in Hessen keine Klagen von betroffenen Lehrerinnen gegeben. Human Rights Watch sind fünf Fälle bekannt, in denen sich Referendarinnen, die ein Kopftuch tragen, gegen das Verbot zur Wehr gesetzt haben. Nach Angaben der hessischen Behörden konnten für alle fünf Frauen Schulen gefunden werden, an denen sie ihr Referendariat absolvieren konnten.[126]
Im Saarland hat es bis heute kein Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Verbot gegeben.
Verbote ohne ausdrückliche Ausnahmen für christliche Symbole
Die Gesetze in Bremen und Niedersachsen berufen sich auf den Schutz der Neutralität der Schule und des Schulfriedens als Grundlage für das Verbot religiöser Kleidung. Im Gegensatz zu den oben genannten fünf Bundesländern schreiben Bremen und Niedersachsen in ihren Regelungen keine expliziten Ausnahmen für den christlichen Glauben oder abendländische Traditionen und Werte fest.
Die in Bremen im Jahr 2005 eingeführte Neuregelung bestimmt: „[D]as äußere Erscheinungsbild der Lehrkräfte und des betreuenden Personals darf in der Schule nicht dazu geeignet sein, die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten zu stören oder Spannungen, die den Schulfrieden durch Verletzung der religiösen und weltanschaulichen Neutralität gefährden, in die Schule zu tragen.“[127] Das Gesetz gilt auch für Referendare und Referendarinnen, soweit sie Unterricht erteilen.
Das im Jahr 2004 geänderte Schulgesetz in Niedersachsen besagt: „Das äußere Erscheinungsbild von Lehrkräften in der Schule darf, auch wenn es von einer Lehrkraft aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen gewählt wird, keine Zweifel an der Eignung der Lehrkraft begründen, den Bildungsauftrag der Schule überzeugend erfüllen zu können. Dies gilt nicht für Lehrkräfte an Schulen in freier Trägerschaft.“[128] Das Verbot gilt auch für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, sofern sie eigenverantwortlich unterrichten; im Einzelfall sind für sie jedoch Ausnahmen zulässig.
Trotz der scheinbaren Unterschiede zwischen diesen Gesetzen und denen der fünf Länder, die Ausnahmen für christliche Symbole vorsehen, ging es in den Landtagsdebatten und in den Begründungen der Gesetzentwürfe in Bremen und Niedersachsen vor allem um das Kopftuch, wobei auch die Anerkennung abendländischer, vom Christentum (und Judentum) geprägter Traditionen erwähnt wurde.[129]
Bemerkenswert ist auch, dass das niedersächsische Schulgesetz in Artikel 2 über den Bildungsauftrag der Schule das Christentum an erster Stelle in einer Liste anführt, die Grundlagen für die Persönlichkeitsentwicklung der Schüler nach der vorschulischen Erziehung nennt, obwohl das Gesetz nur den Bildungsauftrag des Landes betrifft und auf den ersten Blick neutral erscheint. Laut der Begründung des Gesetzentwurfs bleibt das Tragen christlicher und jüdischer Symbole weiter zulässig.[130]
Das Land Berlin begegnet der Problematik in anderer Weise.[131] In seinem 2005 verabschiedeten Gesetz, das für große Teile der Beamtenschaft gilt, legt es den Neutralitätsbegriff streng säkular aus. Die Rechtsvorschrift untersagt alle „sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbole, die für die Betrachterin oder den Betrachter eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft demonstrieren“ und alle „auffallenden religiös oder weltanschaulich geprägten Kleidungsstücke“. Das Gesetz behandelt – zumindest faktisch – alle Religionen gleich.
Die Novelle verbietet das Tragen sichtbarer religiöser oder ideologischer Symbole oder Kleidungsstücke (mit Ausnahme kleiner Schmuckstücke) kategorisch und gilt für Lehrer an öffentlichen Schulen (im Falle von Beschwerden durch die Eltern auch für Erzieher in Kindergärten), Polizeibeamte, Richter, Justizangestellte und, Strafvollzugsbeamte, Staatsanwälte und Justizbeamte.[132] Die Ausnahme für Kleinschmuck erlaubt beispielsweise das Tragen kleiner Kreuze (obwohl dies für Christen eine gängige Art der Glaubensbekundung ist).
Haltung der Gerichte
In Niedersachsen[133] und Berlin[134] ist es bislang nicht zu Gerichtsverfahren über die neuen Gesetze gekommen. In Bremen wurde die bisher einzige Klage von einer Frau angestrengt, die auf ihre Bewerbung als Lehrerin eine Absage erhielt, weil sie ein Kopftuch trägt.[135] (Wie oben bemerkt dürfen Referendare in Bremen keine religiöse Kleidung tragen, wenn sie Unterricht erteilen. Mit Ausnahme des Saarlands lassen alle Länder mit „Kopftuchverboten“ individuelle Ausnahmen für Referendare zu.[136])
Das Verwaltungsgericht Bremen gab der Klage der Referendarin im Jahr 2005 in erster Instanz statt.[137] Das Urteil wurde jedoch durch das Oberverwaltungsgericht Bremen revidiert.[138] Im Juni 2008 wurde jedoch auch diese Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben.[139] Da das Bundesland über ein Monopol bei der Lehrerausbildung verfüge, so die Begründung der Bundesrichter, sei es eine unverhältnismäßige Einschränkung der freien Berufswahl, wenn eine Person auf religiöse Symbole verzichten müsse, um eine solche Ausbildung absolvieren zu können. Dies gelte, solange keine konkrete Bedrohung des Schulfriedens und der Rechte der Schüler und Eltern bestehe.
Die Bedeutung dieses Urteils wird auch davon abhängen, in welchem Ausmaß Referendarinnen, die wegen ihres Kopftuchs nicht im staatlichen Schulsystem arbeiten können, angemessene Berufschancen an Privatschulen finden.
Bundesländer ohne Verbote
Derzeit gibt es acht Bundesländer, in denen keine besonderen Gesetze zu religiösen Symbolen und Kleidungsstücken am Arbeitsplatz gelten. Drei dieser Länder – Brandenburg, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein – hatten entsprechende Gesetzentwürfe vorgelegt. In Brandenburg und Rheinland-Pfalz scheiterten sie im Landtag, in Schleswig-Holstein gab der Gesetzgeber das Vorhaben auf.[140] Die fünf übrigen Länder – Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen – beschlossen, keine eigenen Gesetze zu erlassen.
In allen acht Ländern kann einem Lehrer im Einzelfall das Tragen religiöser Symbole untersagt werden, falls Anzeichen dafür bestehen, dass seine Handlungen die Neutralität der Schule gefährden. Solche Verbote können auf der Grundlage des bestehenden Beamtenrechts ausgesprochen werden, das in gut begründeten Fällen Strafen zulässt.
In keinem der acht Bundesländer gab es relevante Gerichtsverfahren.
Nach Aussage mehrerer Lehrer und einer Vertreterin der Zivilgesellschaft, die von Human Rights Watch befragt wurden, gab es in Hamburg und Rheinland-Pfalz mehrere Fälle, in denen Kopftuch tragende Frauen bei der Suche nach Referendariats- oder Praktikumsstellen an Schulen auf Schwierigkeiten stießen und gefragt wurden, ob sie auf ihr Kopftuch verzichten könnten.[141]
Es fällt auf, dass alle fünf neuen Bundesländer keine Verbote erlassen haben.[142] Wegen der religions- und kirchenfeindlichen Indoktrinierung und der Angriffe auf die Religionsfreiheit zu DDR-Zeiten versuchen die neuen Länder im Allgemeinen die Thematik der Beziehung zwischen Kirche und Staat zu vermeiden.[143] Zudem lebt in den neuen Ländern nur eine geringe Zahl muslimischer Migranten, was teilweise erklärt, warum es dort kaum zu Streitfällen über muslimische Lehrerinnen mit Kopftuch kommt.
In Schleswig-Holstein erwog die Regierungskoalition aus SPD und CDU die Einführung eines Gesetzes zum Verbot religiöser Symbole an Schulen zum Jahresbeginn 2006.[144] Die Regierung zog den Gesetzentwurf jedoch zurück, nachdem sie Rechtsexperten konsultiert hatte und diese darauf hinwiesen, dass zur Wahrung der Gleichbehandlung der Religionen auch christliche Symbole verboten werden müssten sowie im Zusammenhang damit auch Vertreter der Kirchen für den Erhalt religiöser Symbole an den Schulen eintraten.[145]
Nach der Rücknahme des Gesetzentwurfs im September 2006 erklärte die Landesregierung, dass das Neutralitätsgebot weiterhin gelte, es aber dennoch Raum für das Tragen religiöser Kleidung einschließlich des Kopftuchs geben müsse. Ein Referent der CDU-Fraktion in Schleswig-Holstein sagte gegenüber Human Rights Watch, dass es dort keine Probleme mit Kopftuch tragenden Lehrerinnen gegeben habe und die Frage „kein Thema“ sei.[146] Sollte es in konkreten Fällen zu problematischer Missionierung kommen, so der Befragte, werde man das geltende Beamtenrecht anwenden, jedoch auf der Grundlage des Verhaltens, nicht der Kleidung, der Person. Seiner Ansicht nach gefährde das Erscheinen des Kopftuchs die Neutralität der Schule nicht. In der Abwägung der Rechte könne das Kopftuch allein keine Eingriffe oder Restriktionen rechtfertigen.
Im Hamburg wurde 1999 die erste Lehrerin eingestellt, die während des Unterrichtens ein Kopftuch trug – aus religiösen Gründen, wie sie selbst sagte.[147] Ein Beamter der Behörde für Schule und Berufsbildung in Hamburg sagte gegenüber Human Rights Watch, die Lehrerin sei nach einer Prüfung ihres Einzelfalls eingestellt worden. Er berichtete weiter, es habe zwei bis drei Fälle gegeben, in denen Lehrerinnen im Verlauf ihrer Berufstätigkeit zum Islam konvertiert seien. Die Schulbehörden wären in diesen Fällen nicht aktiv geworden.[148]
In den vergangenen Jahren verzeichneten die Behörden der Hansestadt eine Zunahme der Bewerbungen und Anfragen von Referendarinnen, die ein Kopftuch tragen, aus anderen Teilen Deutschlands. Der von Human Rights Watch befragte Beamte der Schulbehörde sprach von einem Dutzend Anmeldungen von Lehramtsanwärterinnen mit Kopftuch zur letzten Bewerbungsfrist (keine von ihnen trat allerdings letztendlich eine Stelle an). Keine Referendarin sei wegen ihres Kopftuchs abgelehnt worden, so der Schulbeamte. Er fügte hinzu, dass die Behörde für Referendarinnen, die an einer Schule auf Probleme stößen würden, eine andere Schule suchen würde. Dabei habe es bislang, mit Ausnahme eines einzigen muslimischen Elternteils, der eine Lehrerin mit Kopftuch ablehnte, keine Probleme mit Eltern gegeben. Auch in diesem Fall sei nach einem Gespräch eine Lösung gefunden worden. Derzeit arbeiten im Raum Hamburg zwei Lehrerinnen, die ein Kopftuch tragen (eine von ihnen ist die oben erwähnte Lehrerin, die 1999 eingestellt wurde). Es gibt keine Lehrkräfte, die in Ordenstracht oder mit einer Kippa unterrichten und auch keine Fälle anderer Beamten bekannt sind.[149]
[77] Im Justizwesen betrifft dies nur Mitarbeiter, die ein Regierungsamt innehaben.
[78] Ausdrücklich geregelt in den Gesetzen aller Länder mit Verboten religiöser Symbole mit Ausnahme Bremens.
[79] Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes, 1. April 2004, GBl. S. 178, und Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes, 14. Februar 2006 , GBl S. 30.
[80] Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes, 1. April 2004, GBl. S. 178, Zusatz zu Paragraph 38 des Schulgesetzes.
[81] Siehe z.B. „Nicht ohne meine Kutte“, DerSpiegel (Hamburg), 12. Oktober 2004, http://www.spiegel.de/schulspiegel/0,1518,322789,00.html (aufgerufen am 25. November 2008), Bezug nehmend auf Aussagen von Annette Schavan, der damaligen Ministerin für Kultus, Jugend und Sport in Baden-Württemberg, die diese Absicht verdeutlichen. Schavan hatte auch behauptet, die Ordenstracht sei eine „Berufstracht“. Siehe „Unterricht ohne Haube“, Der Spiegel, 18. Oktober 2004, http://www.spiegel.de/spiegel/0,1518,323678,00.html (aufgerufen am 28. Januar 2009).
[82] Human Rights Watch-Interview mit Vertretern des baden-württembergischen Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport, Stuttgart, 24. September 2008. Die Beamten bestätigten, dass christliche Kleidung und Darstellungen absichtlich von dem Verbot ausgenommen wurden und Ordenstrachten von Nonnen, Kreuze und die Kippa erlaubt seien.
[83] Erstes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. Juni 2006, GVBl. S. 270.
[84] Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, 23.November 2004, GVBl. S. 443.
[85] Kommentar zum Gesetzesentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, Bayrischer Landtag, 15. Wahlperiode, Drucksache 15/368, 18. Februar 2004.
[86] Änderung des bayrischen Schulgesetzes, Art. 59.
[87] Ebd.
[88] Gesetz Nr. 1555 zur Änderung des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz), 23. Juni 2004 (Amtsbl. S.1510). Es muss bemerkt werden, dass in der Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Regelung sich nicht allein auf das Kopftuch bezieht. Nichtsdestotrotz ist das Tragen christlicher und jüdischer Symbole weiterhin zulässig.
[89] Gesetz zur Sicherung der staatlichen Neutralität, 18. Oktober 2004 (GVBl. I S.306).
[90] Siehe Begründung der bayrischen Regierung zum Gesetzesentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen; Erste Lesung Lesung des Gesetzentwurfs im nordrhein-westfälischen Landtag, Plenarprotokoll 14/12, S. 1018, 9. November 2005; Zweite Lesung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Schulgesetzes im saarländischen Landtag, Plenarprotokoll 12/69, 12. Wahlperiode, 69. Sitzung, 23. Juni 2004, S. 3684, http://www.landtag-saar.de/dms/Land069.pdf (aufgerufen am 20. Dezember 2008); und Debatten im baden-württembergischen Landtag bei der ersten Lesung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Schulgesetzes am 4. Februar 2004, Plenarprotokoll 13/62, 13. Wahlperiode, 62. Sitzung, http://www.landtag-bw.de/Wp13/Plp/13_0062_04022004.pdf (aufgerufen am 5. Januar 2009).
[91] Human Rights Watch-Interview mit einer Beamtin des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, München, 17. Oktober 2008.
[92] Gesetzentwurf der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP: Erstes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, Drucksache 14/569, 14. Wahlperiode, 31. Oktober 2005.
[93] Ebd. Ähnliche Argumente finden sich in: Gemeinsamer Gesetzentwurf der CDU-Landtagsfraktion und der SPD-Landtagsfraktion zur Änderung des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz), 12. Februar 2004, Drucksache 12/1072), 12. Wahlperiode, Landtag des Saarlands.
[94] Gesetzentwurf der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP: Erstes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, Drucksache 14/569, 14. Wahlperiode, 31. Oktober 2005.
[95] In ähnlicher Weise äußerte eine bayerischerische Beamtin in einem Gespräch mit Human Rights Watch, dass die Tracht von Ordensschwestern unpolitisch sei, während das Kopftuch auch als politisches Symbol gesehen werden könne, das der Gleichberechtigung der Frau widerspricht. Human Rights Watch-Interview mit einer Vertreterin des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, München, 17. Oktober 2008.
[96] Siehe Aussagen der Ministerin für Kultus, Jugend und Sport in Baden-Württemberg und anderer Abgeordneter in der Debatte im Landtag von Baden-Württemberg am 4. Februar 2004, Plenarprotokoll 13/62, 13. Wahlperiode, 62. Sitzung, http://www.landtag-bw.de/WP13/Plp/13_0062_04022004.pdf (aufgerufen am 19. Dezember 2008).
[97] Siehe Rede von Franz Josef Jung im hessischen Landtag zum Gesetz zur Sicherung der staatlichen Neutralität, Plenarprotokoll 16/30, 16. Wahlperiode, 30. Sitzung, 18. Februar 2004, Wiesbaden, S. 1897-1898, http://starweb.hessen.de/cache/PLPR//16/0/00030.pdf (aufgerufen am 19. Dezember 2008).
[98] Anhörungzum Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (Drs. 15/368)(sog. Kopftuchverbot), 15. Juni 2004, http://www.landtag.de/cps/rde/xchg/SID-0A033D45-0A0590B4/www/x/-/www/16_1321.htm, (aufgerufen am 25. November 2008).
[99] Rede von Franz Josef Jung im hessischen Landtag zum Gesetz zur Sicherung der staatlichen Neutralität, Plenarprotokoll 16/30, 16. Wahlperiode, 30. Sitzung, 18. Februar 2004, Wiesbaden, http://starweb.hessen.de/cache/PLPR//16/0/00030.pdf (aufgerufen am 19. Dezember 2008). Siehe auch den zustimmenden Kommentar eines CDU-Abgeordneten in derselben Debatte, der den Zweck des Gesetzes mit den Worten „Kopftuch nein, Kreuz ja“ zusammenfasste, Plenarprotokoll 16/30, 16. Wahlperiode, 30. Sitzung, 18. Februar 2004, Wiesbaden, S. 1902, http://starweb.hessen.de/cache/PLPR//16/0/00030.pdf (19. Dezember 2008).
[100] Zweite Lesung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, Drucksache 14/569, S. 3344; Beschlussempfehlung und Bericht des Hauptausschusses, Drucksache 14/1927.
[101] Franz Josef Jung, Rede im hessischen Landtag zum Gesetz zur Sicherung der staatlichen Neutralität.
[102] Begründung des Gesetzentwurfs der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, Bayrischer Landtag, 15. Wahlperiode, Drucksache 15/368, 18. Februar 2004. Siehe auch die Rede von Franz Josef Jung im hessischen Landtag zum Gesetz zur Sicherung der staatlichen Neutralität.
[103] Laut Angaben des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport ging es in diesen Fällen um Aufkleber und T-Shirts, die eine Meinungsäußerung enthielten. Sämtliche Fälle wurden von den zuständigen Ausbildern in Gesprächen selbstständig gelöst, zum Teil nach beratender Rücksprache mit der Referats- oder Behördenleitung.
[104] Dieses Argument benutzte auch die hessische Landesregierung im Verlauf des Normenkontrollverfahrens zum Beamten- und Schulgesetz. Urteil des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen vom 10. Dezember 2007, AZ.: P.St. 2016. Vertreter des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport in Baden-Württemberg brachten im Gespräch Human Rights Watch ein ähnliches Argument vor, Stuttgart, 24. September 2008.
[105] Human Rights Watch-Interview mit Vertretern des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport, Wiesbaden, 10. Oktober 2008.
[106] Human Rights Watch-Interview mit einer Beamtin des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, München, 17. Oktober 2008.
[107] Human Rights Watch-Interview mit Vertretern des Baden-Württembergischen Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport, Stuttgart, 24. September 2008.
[108] Ebd.
[109] Ebd.
[110] Bundesverwaltungsgericht, 24. Juni 2004, 2 C 45.03, http://www.bverwg.de/media/archive/2282.pdf (aufgerufen am 10. Dezember 2008).
[111] Die Person ist heute Richter beim Bundesverfassungsgericht.
[112] Trotz Protesten von Nonnen, die widersprachen, ihre Ordenstracht sei für sie eindeutig ein religiöses Gewand. Siehe „Nonnentracht an Schulen: Eindeutig religiös motivierte Kleidung“, Spiegel Online, 13. Oktober 2004, http://www.spiegel.de/schulspiegel/0,1518,322964,00.html (aufgerufen am 11. Dezember 2008).
[113] „Nicht ohne meine Kutte“, Der Spiegel.
[114] Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes, 1. April 2004, GBl. S. 178.
[115] Siehe auch: Ruben Seth Fogel, „Headscarves in German Public Schools: Religious Minorities are Welcome in Germany, Unless — God Forbid—they are Religious“, New York Law School Law Review, vol. 51, issue 3, 2006-2007, S. 618-653.
[116] Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart, 7. Juli 2006. Siehe auch: Dietmar Hipp, „Koptfuch-Urteil: Nonnen retten den Islam”, Spiegel Online, 8. Juli 2006, http://www.spiegel.de/schulspiegel/0,1518,425678,00.html (aufgerufen am 3. Februar 2009).
[117] Verwaltungsgericht Baden-Württemberg, Urteil 4 S516/07, 14. März 2008.
[118] Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 5. Juni 2007, 2 K 6225/06.
[119] Variante, das Kopftuch mit einem Knoten hinter dem Kopf zu binden anstatt es vorne mit Nadeln an der Haarlinie fest zu stecken, die der Schauspielerin und Prinzessin von Monaco Grace Kelly zugeschrieben wird.
[120] Verwaltungsgericht Aachen, Urteil der ersten Instanz, 9. November 2007, 1 K 323/07; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil der ersten Instanz, 27. Februar 2008, 1 K 1466/07; Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil der ersten Instanz ,29. Juni 2007, 12 Ca 175/05.
[121] Arbeitsgericht Herne, Urteil der ersten Instanz, 7. März 2007, 4 Ca 3415/06. Landesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Oktober 2008, 11 Sa 280/08 und 11 Sa 572/08.
[122] Arbeitsgericht Wuppertal, Urteil der ersten Instanz, 4 Ca 1077/08, 29. Juli 2008.
[123] Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 10. April 2008, Ref. 5 Sa 1836/07.
[124] Normenkontrollverfahren zum bayerischen Schulgesetz, Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Januar 2007, AZ.: Vf.11-VII-05.
[125] Normenkontrollverfahren zum hessischen Beamten- und Schulgesetz, Urteil des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen vom 10. Dezember 2007, AZ.: P.St. 2016.
[126] Human Rights Watch-Interview mit Beamten des Hessischen Kultusministeriums, Wiesbaden, 9. Oktober 2008.
[127] Gesetz zur Änderung des Bremischen Schulgesetzes und des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes, 26. Juni 2005, Brem. GBl. S. 245.
[128] Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes und des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes, 29. April 2004, Nds. GVBl. S. 140-142.
[129] Siehe Debatte im niedersächsischen Landtag zur ersten Lesung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Schulgesetzes, Plenarprotokoll der 23. Sitzung, 21. Januar, 2004, Hannover, S. 2424-2426, http://www.landtag-niedersachsen.de/infothek/dokumente/dokumente_index.htm (aufgerufen am 20. Dezember 2008). Siehe auch Plenarprotokoll der Bremischen Bürgerschaft, 16. Wahlperiode, 43. Sitzung, 23. Juni 2005, http://www.bremische-buergerschaft.de/volltext.php?look_for=1&buergerschaftart=1&dn=P16L0043.DAT&lp=16&format=pdf&ppnr=16/43 (aufgerufen am 3. Februar 2009).
[130] Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes und des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes vom 13 Januar 2004 (Gemeinsamer Entwurf der Fraktionen CDU und FDP), Drucksache 15/720.
[131] Gesetz zur Schaffung eines Gesetzes zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin und zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes, 27. Januar 2005, GVBl. S. 92.
[132] Bei den Justizbehörden betrifft dies nur Beamte, die ein Regierungsamt innehaben.
[133] In Niedersachsen hatte es vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes bereits einen relevanten Fall gegeben. Die Klägerin, eine Lehrerin und Konvertitin zum Islam, gewann 2001 in erster Instanz, das Urteil wurde jedoch 2002 vom Oberverwaltungsgericht Bremen aufgehoben. Die Klägerin zog ihre Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht zurück.
[134] Der Justizsenator entschied im Januar 2008, dass die Beschwerden zweier Rechtsanwälte über eine Kopftuch tragende Protokollführerin in Charlottenburg nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen, da die Frau nicht „hoheitlich“ tätig sei. Siehe: http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/archiv/.bin/dump.fcgi/2008/0116/berlin/0086/index.html (aufgerufen am 5. Januar 2009).
[135] Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen am 19. Mai 2005, 6 V 760705 (erste Instanz); Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bremen am 26. August 2005; siehe auch die Urteile des Verwaltungsgerichts Bremen vom 20. Juni 2006, 6 K 2036/05 und des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 21. Februar 2007.
[136] In Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Hessen können die Ausnahmen für Referendare nur gewährt werden, „soweit nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.“
[137] Verwaltungsgericht Bremen, 19. Mai 2005.
[138] Oberverwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 21. Februar 2007.
[139] Bundesverwaltungsgericht, 26. Juni 2008, AZ.: BVerwG 2 C 22.07.
[140] Am 2. März 2005 lehnten die Abgeordneten der CDU, SPD und PDS im brandenburgischen Landtag einen entsprechenden Gesetzentwurf der DVU-Fraktion in erster Lesung ab. Sie sahen keinen Bedarf für derartige Regelungen. In Rheinland-Pfalz wurde im November 2005 der Gesetzentwurf der CDU-Fraktion von der Regierungskoalition aus SPD und FDP als unnötig abgewiesen.
[141] Human Rights Watch-Interview mit Özlem Nas, Referentin für Öffentlichkeitsarbeit der Muslimischen Frauengemeinschaft in Norddeutschland, Hamburg, 16. September 2008. Human Rights Watch-Telefoninterview mit der Referendarin Aida (Name geändert), Hamburg, 27. Oktober 2008. Human Rights Watch-Interview mit Enif Medeni, einer Lehrerin, die ihr Referendariat in Hamburg absolvierte und die jetzt an einer privaten muslimischen Grundschule in Berlin unterrichtet, Berlin, 22. September 2008. Human Rights Watch-Interview mit Farida (Name geändert), eine in Deutschland geborene und aufgewachsene Lehrerin; sie verließ Baden-Württemberg, weil dort nach Ende ihres Studiums ein „Kopftuchverbot“ verhängt wurde, und unterrichtet nun in Rheinland-Pfalz, Karlsruhe, 14. September 2008.
[142] Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
[143] Siehe auch: Berghahn and Rostock „Cross national comparison Germany“.
[144] Zu den Erwägungen führte u.a. der Fall einer muslimischen Referendarin, die während ihres Vorbereitungsdiensts, den sie im Februar 2006 antrat, ein Kopftuch trug.
[145] Human Rights Watch-Telefoninterview mit einem Referenten der CDU-Fraktion im Landtags Schleswig-Holsteins, 30. Oktober 2008. Zu den Experten, die konsultiert wurden, gehörten Marieluise Beck und Dr. Silke Ruth Laskowski. Von Seiten der Kirchen äußerten sich der Nordelbische Bischof Hans Christian Knuth und der katholische Weihbischof Hans-Jochen Jaschke zu dem Thema.
[146] Ebd.
[147] Die Lehrerin war zuvor zum Islam konvertiert.
[148] Human Rights Watch-Telefoninterview mit Norbert Rosenboom, Amtsleiter des Amtes für Bildung in der Behörde für Schule und Berufsbildung in Hamburg, 10. Oktober 2008.
[149] Ebd.






